RS Vwgh 2004/6/2 2003/04/0122

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsstättenV 1998 §18 Abs2 Z3;
ArbeitsstättenV 1998 §20 Abs3;
GewO 1994 §359b Abs8;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Für die gegenständliche Betriebsanlage besteht - neben der Haupteingangstür und den Schiebetüren vom Wintergarten ins Freie - nur ein 80 cm breiter und daher für 20 Personen geeigneter Notausgang sowie die gegenständliche Ausgangstür des Wintergartens. Auf Grund der Feststellung, dass die Betriebsstätte für maximal 75 Gäste ausgelegt ist und fünf Betriebsangehörige vorhanden sind, müsste diese Tür daher eine nutzbare Mindestbreite von 1 m aufweisen, um als Fluchtweg für die verbleibenden 60 Personen geeignet zu sein. Diesbezüglich kann nicht auf die "im Regelfall" anwesende Personenzahl abgestellt werden, muss doch auch bei Anwesenheit der maximal zulässigen Personenzahl ein sicheres Verlassen im Notfall gewährleistet sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040122.X03

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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