Entscheidungsdatum
04.05.2021Norm
AVG §53a Abs2Spruch
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L515 2241221-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des XXXX vom XXXX in Bezug auf die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung am 14.4.2021, betreffend die Beschwerde des XXXX , geb. unbekannt, (laut Feststellung des BFA im Rahmen einer Verfahrensidentität fiktiv geb. am XXXX ), StA. Afghanistan, vom 02.04.2021 und gegen die Anordnung und andauernde Anhaltung in Schubhaft beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des römisch 40 vom römisch 40 in Bezug auf die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung am 14.4.2021, betreffend die Beschwerde des römisch 40 , geb. unbekannt, (laut Feststellung des BFA im Rahmen einer Verfahrensidentität fiktiv geb. am römisch 40 ), StA. Afghanistan, vom 02.04.2021 und gegen die Anordnung und andauernde Anhaltung in Schubhaft beschlossen:
A) Die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 217,40 (inkl. USt) bestimmt.A) Die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers römisch 40 werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2, 53 b, AVG mit € 217,40 (inkl. USt) bestimmt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Zu A)
Eine
Begründung entfällt gem. § 58 Abs. 2 AVG, weil dem Begehren des Antragstellers vollinhaltlich entsprochen wurde.Eine , Begründung entfällt gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG, weil dem Begehren des Antragstellers vollinhaltlich entsprochen wurde.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Dies ist hier der Fall.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Dies ist hier der Fall.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L515.2241221.1.01Im RIS seit
07.09.2021Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021