RS Vwgh 2004/6/2 2002/04/0123

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage unter Vorschreibung von Auflagen setzt voraus, dass ein Genehmigungshindernis besteht, etwa die Erwartung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn durch den Betrieb des zur Genehmigung beantragten Projektes, das allerdings durch die Vorschreibung zulässiger Auflagen beseitigt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040123.X01

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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