RS Vwgh 2004/6/2 2003/04/0122

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsstättenV 1998 §18 Abs2 Z3;
ArbeitsstättenV 1998 §20 Abs3;
GewO 1994 §359b Abs8;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im Einreichplan sei ohnehin eine Tür mit einer Durchgangsbreite von 1 m eingezeichnet, ergibt sich aus den weiteren Beschwerdeausführungen, dass damit ein "Stocklichtmaß" (also der Abstand zwischen den beiden senkrechten Teilen des Türstocks) von 1 m gemeint ist. Die nutzbare Durchgangsbreite wird durch die aufschlagende Tür auf 97 cm reduziert. Für die hier gegenständliche Frage der ausreichenden Breite des Fluchtwegs im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, kommt es jedoch nicht auf das Maß des Türstocks, sondern auf die tatsächlich für ein Verlassen des Raums zur Verfügung stehende Breite an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040122.X04

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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