RS Vwgh 2004/6/2 2003/13/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2004
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140 Abs5;
EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;
EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1993/818;

Rechtssatz

Die Z 1 und 2 des § 34 Abs. 7 EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993 wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997, G 168/96 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof bestimmte gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG, dass die Aufhebung mit Ausnahme der Anlassfälle (erst) mit Ablauf des 31. Dezember 1998 wirksam wurde. Damit waren die in Rede stehenden Bestimmungen noch bis zu diesem Zeitpunkt anzuwenden und auch verfassungsrechtlich unangreifbar. Die Anwendung dieser Bestimmungen in den Streitjahren 1995 und 1996 ist daher - die Steuerpflichtige war in Ansehung der Streitjahre nicht Anlassfall - zu Recht erfolgt. Im Rahmen dieser pauschalierenden Regelungen kommt es nicht auf die tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Steuerpflichtigen an (Hinweis E 28. Mai 2002, 98/14/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130146.X02

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten