RS Vfgh 2008/3/13 B1032/07

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
FremdenpolizeiG 2005 §53 Abs1, §66 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durchAusweisung eines Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthalts seitAbschluss des Asylverfahrens infolge fehlerhafter Interessenabwägung;keine Berücksichtigung der während der von der Behörde zuverantwortenden Verfahrensdauer entstandenen familiären Bindungen

Rechtssatz

Hinweis auf B328/07, E v 29.09.07.

Es ist davon auszugehen, dass allein der unrechtmäßige Aufenthalt des (aus Kamerun stammenden) Beschwerdeführers seit Abschluss des Asylverfahrens das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung des spezifischen Falles nicht obsolet macht. Die belangte Behörde misst dem Umstand, dass der unbescholtene Beschwerdeführer während der - nicht von ihm zu verantwortenden - Dauer des Asylverfahrens eine Familie gegründet hat, bei der Begründung des Ausweisungsbescheides fälschlicherweise keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei. Sie hat außer Acht gelassen, dass die aufgrund der Ausweisung drohende Trennung von seiner Lebensgefährtin und den vier gemeinsamen Kindern, die alle österreichische Staatsbürger sind, einen intensiven Eingriff in die gemäß Art8 EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers bewirkt.

Angesichts der dargestellten Sachlage verliert der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, insofern an Gewicht, als die Verfahrensdauer primär von den Behörden zu verantworten ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1032.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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