Entscheidungsdatum
11.05.2021Norm
AVG §53bSpruch
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W195 2240719-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 12.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , dem die Teilnahme an der Verhandlung vom 28.09.2020 im Verfahren zur XXXX zu Grunde liegt, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 12.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 , dem die Teilnahme an der Verhandlung vom 28.09.2020 im Verfahren zur römisch 40 zu Grunde liegt, beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit
€ 174,80 (exkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 28.08.2020, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 28.09.2020, 8:30 Uhr an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte. 1. Mit Schriftsatz vom 28.08.2020, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 28.09.2020, 8:30 Uhr an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte.
2. Am 12.10.2020 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 28.09.2020, GZ. XXXX , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein: 2. Am 12.10.2020 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 28.09.2020, GZ. römisch 40 , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:
EURO
Entschädigung Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, GebAG
2 begonnene Stunde(n) à € 22,70
45,40
Reisekosten gemäß §§ 27,2 28 GebAGReisekosten gemäß Paragraphen 27,,2 28 GebAG
44 km à € 0,42
18,48
Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAGAufenthaltskosten Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG
Die Reise wurde um Uhr angetreten und um Uhr beendet.
8,50
Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG
für die erste halbe Stunde € 24,50
24,50
für weitere 6 halbe Stunde(n) à € 12,40
74,40
für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00
20,00
Übermittlung im Wege des ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
12,00
0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UstG
Gesamtsumme
203,28
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
203,30
3. In Bezug auf die vom Antragsteller verzeichneten Verpflegungskosten für ein Mittagessen in Höhe von € 8,50 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit Schreiben vom 16.04.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass der Mehraufwand für das Mittagessen iSd § 14 GebAG erst vergütet werden könne, wenn die Reise vor 11:00 Uhr antreten und nach 14:00 Uhr beendet werden musste. Darüber hinaus wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sich aus der Niederschrift der Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese rückübersetzt wurde, sodass eine Gebühr für Mühewaltung zur Übersetzung des im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks (Protokolls) in Höhe von € 20,00 nicht zuerkannt werden könne. 3. In Bezug auf die vom Antragsteller verzeichneten Verpflegungskosten für ein Mittagessen in Höhe von € 8,50 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit Schreiben vom 16.04.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass der Mehraufwand für das Mittagessen iSd Paragraph 14, GebAG erst vergütet werden könne, wenn die Reise vor 11:00 Uhr antreten und nach 14:00 Uhr beendet werden musste. Darüber hinaus wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sich aus der Niederschrift der Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese rückübersetzt wurde, sodass eine Gebühr für Mühewaltung zur Übersetzung des im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks (Protokolls) in Höhe von € 20,00 nicht zuerkannt werden könne.
4. Das Schreiben vom 16.04.2021 wurde dem Antragsteller nachweislich am 20.04.2021 zugestellt.
5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote des Antragstellers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28.08.2020, GZ. XXXX , zu der für den 28.09.2020 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. Die Verhandlung hat um 8:30 Uhr begonnen und um 12:00 Uhr geendet und hat der Antragsteller in der Zeit von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr als Dolmetscher im Rahmen dieser Verhandlung fungiert. Das Protokoll wurde zur Durchsicht vorgelegt und wurden dagegen keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28.08.2020, GZ. römisch 40 , zu der für den 28.09.2020 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. Die Verhandlung hat um 8:30 Uhr begonnen und um 12:00 Uhr geendet und hat der Antragsteller in der Zeit von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr als Dolmetscher im Rahmen dieser Verhandlung fungiert. Das Protokoll wurde zur Durchsicht vorgelegt und wurden dagegen keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX beinhaltend insbesondere die Ladung des Dolmetschers zur Verhandlung vom 28.09.2020 und die Niederschrift (OZ 13) derselben, die von dem Antragsteller im Weg des ERV übermittelte Honorarnote vom 12.10.2020, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.04.2021 sowie dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 beinhaltend insbesondere die Ladung des Dolmetschers zur Verhandlung vom 28.09.2020 und die Niederschrift (OZ 13) derselben, die von dem Antragsteller im Weg des ERV übermittelte Honorarnote vom 12.10.2020, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.04.2021 sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
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Zu den geltend gemachten Verpflegungskosten (§§ 29 iVm 14 GebAG):Zu den geltend gemachten Verpflegungskosten (Paragraphen 29, in Verbindung mit 14 GebAG):
Gemäß §§ 29 iVm 14 Abs. 2 iVm 53 Abs. 1 GebAG ist dem Dolmetscher der Mehraufwand für das Mittagessen zu vergüten, wenn er die Reise vor 11:00 Uhr antreten und nach 14:00 Uhr beenden musste.Gemäß Paragraphen 29, in Verbindung mit 14 Absatz 2, in Verbindung mit 53 Absatz eins, GebAG ist dem Dolmetscher der Mehraufwand für das Mittagessen zu vergüten, wenn er die Reise vor 11:00 Uhr antreten und nach 14:00 Uhr beenden musste.
Laut Niederschrift der Verhandlung vom 28.09.2020, GZ. XXXX , hat die Verhandlung um 8:30 Uhr begonnen und um 12:00 Uhr beendet. Der Antragsteller hat in der Zeit von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr als Dolmetscher an dieser Verhandlung teilgenommen. Laut Niederschrift der Verhandlung vom 28.09.2020, GZ. römisch 40 , hat die Verhandlung um 8:30 Uhr begonnen und um 12:00 Uhr beendet. Der Antragsteller hat in der Zeit von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr als Dolmetscher an dieser Verhandlung teilgenommen.
Ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller in der Honorarnote vom 12.10.2020 keine Angaben zu Beginn und Endzeitpunkt seiner Reise gemacht hat, beträgt die Weg- bzw. Anreisezeit vom Ladungsort des Antragstellers in XXXX , zum Verhandlungsort in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) auch unter Berücksichtigung eines großzügigen Zeitpolsters von 20 Minuten maximal 50 Minuten. Ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller in der Honorarnote vom 12.10.2020 keine Angaben zu Beginn und Endzeitpunkt seiner Reise gemacht hat, beträgt die Weg- bzw. Anreisezeit vom Ladungsort des Antragstellers in römisch 40 , zum Verhandlungsort in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) auch unter Berücksichtigung eines großzügigen Zeitpolsters von 20 Minuten maximal 50 Minuten.
Ausgehend vom Verhandlungsende um 12:00 Uhr konnte die Reise daher um 12:50 Uhr und somit jedenfalls vor 14:00 Uhr beendet werden können. Somit kann der Mehraufwand für das Mittagessen iSd § 14 Abs. 1 Z 2 GebAG nicht vergütet werden. Ausgehend vom Verhandlungsende um 12:00 Uhr konnte die Reise daher um 12:50 Uhr und somit jedenfalls vor 14:00 Uhr beendet werden können. Somit kann der Mehraufwand für das Mittagessen iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG nicht vergütet werden.
Zur beantragten Gebühr für die Übersetzung von in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücken (§ 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG): Zur beantragten Gebühr für die Übersetzung von in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücken (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Halbsatz GebAG):
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr der Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG hat der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin zusätzlich zu seinem bzw. ihrem Entschädigungsanspruch gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch. Die Entlohnung für die Übersetzung von Schriftstücken, welche erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden sind, unterliegt einer Deckelung von € 20.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr der Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG hat der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin zusätzlich zu seinem bzw. ihrem Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch. Die Entlohnung für die Übersetzung von Schriftstücken, welche erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden sind, unterliegt einer Deckelung von € 20.
In der Gebührennote vom 12.10.2020 beantragte der Antragsteller für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung vom 28.09.2020 angerfertigten Schriftstücks
(= Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt mündlicher Verkündung des Erkenntnisses) die Zuerkennung einer Gebühr in Höhe von € 20,00. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2020, GZ. XXXX , ist jedoch zu entnehmen, dass eine derartige Rückübersetzung im Rahmen der Verhandlung nicht stattgefunden hat. In der Gebührennote vom 12.10.2020 beantragte der Antragsteller für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung vom 28.09.2020 angerfertigten Schriftstücks , (= Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt mündlicher Verkündung des Erkenntnisses) die Zuerkennung einer Gebühr in Höhe von € 20,00. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2020, GZ. römisch 40 , ist jedoch zu entnehmen, dass eine derartige Rückübersetzung im Rahmen der Verhandlung nicht stattgefunden hat.
Auf Seite 16 des Protokolls weist der Richter den Beschwerdeführer zwar auf die Möglichkeit der Rückübersetzung hin („R: Der Dolmetscher wird Ihnen jetzt, sofern Sie das wollen, die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Passen Sie bitte gut auf, weil das Protokoll eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sein wird. BF: Ich denke, dass alles richtig protokolliert wurde. R: Um sicher zu gehen, wird ein Ausdruck des Protokolls an die BFV zur Durchsicht übergeben.“), allerdings gibt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach Durchsicht des Protokolls an, dass alles korrekt und vollständig protokolliert worden sei und sie keine Änderungs- oder Ergänzungswünsche habe.
Darüber hinaus fehlt auf dem Protokoll die eindeutige Kennzeichnung der Rückübersetzung mittels Ankreuzen der entsprechenden Box (s. hiezu S. 17 des Protokolls der Verhandlung vom 28.09.2020). Es wurde lediglich vermerkt, dass das Protokoll „zur Durchsicht vorgelegt“ wurde und „gegen die Niederschrift […] auch keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben“ wurden.
Die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG ist nur für Schriftstücke zuzuerkennen, welche während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurden. Da die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2020 jedoch nicht rückübersetzt wurde, kann die vom Antragsteller verzeichnete Gebühr für die Übersetzung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks
(= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) dem Grunde nach nicht honoriert werden. Die Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG ist nur für Schriftstücke zuzuerkennen, welche während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurden. Da die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2020 jedoch nicht rückübersetzt wurde, kann die vom Antragsteller verzeichnete Gebühr für die Übersetzung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks , (= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) dem Grunde nach nicht honoriert werden.
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Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
EURO
Entschädigung Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, GebAG
2 begonnene Stunde(n) à € 22,70
45,40
Reisekosten gemäß §§ 27,2 28 GebAGReisekosten gemäß Paragraphen 27,,2 28 GebAG
44 km à € 0,42
18,48
Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG
für die erste halbe Stunde € 24,50
24,50
für weitere 6 halbe Stunde(n) à € 12,40
74,40
Übermittlung im Wege des ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
12,00
0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UstG
Gesamtsumme
174,78
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
174,80
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 174,80 (exkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Schriftstück Übersetzungstätigkeit VerpflegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2240719.1.00Im RIS seit
09.07.2021Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021