RS Vwgh 2004/6/2 2004/04/0065

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §26 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
VerbotsG 1947 §3h;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Inhaber des Gewerbes Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler und Immobilienverwalter, sodass diesbezüglich wohl ein Gewerbeentziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 bzw. ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung in Frage komme, nicht jedoch eine Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung. Sein Nachsichtsantrag hätte daher in diesem Umfang zurückgewiesen werden müssen. Selbst wenn sein Ansuchen um Nachsicht vom Gewerbeausschluss von Rechts wegen hätte zurückgewiesen werden müssen, so wurde er alleine dadurch, dass die belangte Behörde demgegenüber mit einer Abweisung seines Nachsichtsantrages vorging, in seinen Rechten nicht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040065.X04

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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