RS Vwgh 2004/6/2 2003/13/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0210 E 25. April 2002 RS 4(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Anstaltspflege im Sinne des § 6 Abs 2 lit d FLAG liegt nur dann vor, wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches wie zB hier der Anspruch auf das Pflegegeld - beigetragen wird. Andernfalls wäre eine behinderte Person, welche Pflegegeld bezieht und die sich - mangels entsprechender Möglichkeiten im familiären Bereich - Pflege in einer Anstalt verschafft, schlechter gestellt, als eine Person, welcher es möglich ist, Pflege im häuslichen Bereich - etwa durch Angehörige - zu erlangen, obwohl sie dafür regelmäßig mehr aufwenden muss als bei Pflegeleistungen im Familienverband.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130162.X02

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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