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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/15/0210 E 25. April 2002 RS 4(hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Anstaltspflege im Sinne des § 6 Abs 2 lit d FLAG liegt nur dann vor, wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches wie zB hier der Anspruch auf das Pflegegeld - beigetragen wird. Andernfalls wäre eine behinderte Person, welche Pflegegeld bezieht und die sich - mangels entsprechender Möglichkeiten im familiären Bereich - Pflege in einer Anstalt verschafft, schlechter gestellt, als eine Person, welcher es möglich ist, Pflege im häuslichen Bereich - etwa durch Angehörige - zu erlangen, obwohl sie dafür regelmäßig mehr aufwenden muss als bei Pflegeleistungen im Familienverband.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130162.X02Im RIS seit
09.07.2004Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008