RS Vwgh 2004/6/2 2002/04/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §353;

Rechtssatz

Der Landeshauptmann hat als Berufungsbehörde den Antrag auf Änderung einer näher bezeichneten Betriebsanlage gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Über die dagegen erhobene Berufung hatte der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 66 Abs. 4 AVG "in der Sache selbst" zu entscheiden. "Sache" im Sinne dieser Gesetzesstelle war allein die Frage, ob die Entscheidung des Landeshauptmannes den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG entsprach, ob also der Antrag auf Änderung der Betriebsanlage zu Recht - wegen eines Formgebrechens - zurückgewiesen wurde (Hinweis E vom 12.6.1981, Zl. 81/04/0081). Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hätte dementsprechend entweder (im Falle der zu Recht bestehenden Annahme des Vorliegens eines Formgebrechens) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben gehabt, dass die Unterinstanz in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen des Vorliegens eines Formgebrechens zurückweisen dürfte. Eine Behebung des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG war dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dagegen verwehrt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040188.X01

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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