TE Bvwg Beschluss 2021/5/17 W208 2242271-1

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Veröffentlicht am 17.05.2021
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Entscheidungsdatum

17.05.2021

Norm

B-VG Art135 Abs4
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art89 Abs2
ZDG §1 Abs5
ZDG §34b Abs2
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 1 heute
  2. ZDG § 1 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  3. ZDG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  4. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  5. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 1 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  7. ZDG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  9. ZDG § 1 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 1 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991
  1. ZDG § 34b heute
  2. ZDG § 34b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  3. ZDG § 34b gültig von 01.09.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. ZDG § 34b gültig von 22.03.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  5. ZDG § 34b gültig von 25.05.2018 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. ZDG § 34b gültig von 29.03.2006 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2006
  7. ZDG § 34b gültig von 01.10.2005 bis 28.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  8. ZDG § 34b gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 34b gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  10. ZDG § 34b gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 34b gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  12. ZDG § 34b gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  13. ZDG § 34b gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  14. ZDG § 34b gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  15. ZDG § 34b gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch


,

W208 2242271-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RAST & MUSLIU RECHTSANWÄLTE gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 30.03.2021, GZ P1457609/2-HPA/2021, betreffend Pauschalentschädigung nach § 8a Abs 6 ZDG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RAST & MUSLIU RECHTSANWÄLTE gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 30.03.2021, GZ P1457609/2-HPA/2021, betreffend Pauschalentschädigung nach Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof denDas Bundesverwaltungsgericht stellt gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den

Antrag

die Zeichenfolge „§ 51 Abs 1“, in § 34b Abs 2 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2020 die Zeichenfolge „§ 51 Absatz eins,, in Paragraph 34 b, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2020,

als verfassungswidrig aufzuheben.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (BF) vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) leistete von 01.07.2019 bis 31.03.2020 seinen ordentlichen Zivildienst. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur wurden er infolge der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen gemäß § 8a Abs 6 ZDG zum außerordentlichen Zivildienst zugewiesen, wodurch die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes bis 30. Juni 2020 verlängert wurde.1. Der Beschwerdeführer (BF) vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) leistete von 01.07.2019 bis 31.03.2020 seinen ordentlichen Zivildienst. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur wurden er infolge der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG zum außerordentlichen Zivildienst zugewiesen, wodurch die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes bis 30. Juni 2020 verlängert wurde.

Neben der Verlängerung der Dienstzeit sämtlicher zum damaligen Zeitpunkt eingesetzter Zivildiener im Anschluss an ihren ordentlichen Zivildienst erfolgte ein Aufruf an alle ehemaligen Zivildiener, sich freiwillig zum außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs 1 ZDG zu verpflichten. Für die Zeit des außerordentlichen Zivildienstes gebührte allen Verpflichteten eine Grundvergütung samt einem Zuschlag. Darüber hinaus wurde jenen Zivildienstleistenden, die außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs 1 leg cit leisteten, eine Pauschalentschädigung bezahlt bzw ein allfälliger Verdienstentgang erstattet (vgl § 34b Abs 1 ZDG). Demgegenüber erhielten „verlängerte" außerordentliche Zivildienst-leistende (§ 8a Abs 6 leg cit) keine solche Entschädigung. Der BF beantragte daher beim Heerespersonalamt für die Monate April, Mai und Juni, in denen er außerordentlichen Zivildienst leistete, ebenfalls die Auszahlung einer Pauschalentschädigung, da ansonsten der Gleichheitsgrundsatz in Art 7 B-VG, wegen „willkürlicher und unsachlicher Differenzierung“ verletzt sei. Neben der Verlängerung der Dienstzeit sämtlicher zum damaligen Zeitpunkt eingesetzter Zivildiener im Anschluss an ihren ordentlichen Zivildienst erfolgte ein Aufruf an alle ehemaligen Zivildiener, sich freiwillig zum außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG zu verpflichten. Für die Zeit des außerordentlichen Zivildienstes gebührte allen Verpflichteten eine Grundvergütung samt einem Zuschlag. Darüber hinaus wurde jenen Zivildienstleistenden, die außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leg cit leisteten, eine Pauschalentschädigung bezahlt bzw ein allfälliger Verdienstentgang erstattet vergleiche Paragraph 34 b, Absatz eins, ZDG). Demgegenüber erhielten „verlängerte" außerordentliche Zivildienst-leistende (Paragraph 8 a, Absatz 6, leg cit) keine solche Entschädigung. Der BF beantragte daher beim Heerespersonalamt für die Monate April, Mai und Juni, in denen er außerordentlichen Zivildienst leistete, ebenfalls die Auszahlung einer Pauschalentschädigung, da ansonsten der Gleichheitsgrundsatz in Artikel 7, B-VG, wegen „willkürlicher und unsachlicher Differenzierung“ verletzt sei.

2. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 30.03.2021 (zugestellt am 01.04.2021) wurde der Antrag des BF abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung mit der gesetzlichen Unterscheidung zwischen einem außerordentlichen Zivildienst im unmittelbaren Anschluss an einen ordentlichen Zivildienst nach § 8a Abs 6 ZDG und dem außerordentlichen Zivildienst nach § 21 Abs 1 ZDG. 2. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 30.03.2021 (zugestellt am 01.04.2021) wurde der Antrag des BF abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung mit der gesetzlichen Unterscheidung zwischen einem außerordentlichen Zivildienst im unmittelbaren Anschluss an einen ordentlichen Zivildienst nach Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG und dem außerordentlichen Zivildienst nach Paragraph 21, Absatz eins, ZDG.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 29.04.2021 Beschwerde und führte begründend aus, dass die von der Behörde getroffen Entscheidung gleichheitswidrig sei. Es hätte der Grundsatz des „gleichen Entgelts für die gleiche Arbeit“ zu gelten.

4. Der Verfassungsgerichtshof fasste am 04.03.2021, E 3310/2020 zu § 34b Abs 2 ZDG anlässlich eines Gesetzesprüfungsverfahrens in mehreren gleichgelagerten Fall einen Prüfbeschluss. 4. Der Verfassungsgerichtshof fasste am 04.03.2021, E 3310 aus 2020, zu Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG anlässlich eines Gesetzesprüfungsverfahrens in mehreren gleichgelagerten Fall einen Prüfbeschluss.

II. Zur Zulässigkeit des Antragesrömisch zwei. Zur Zulässigkeit des Antrages

1. Zum anfechtungsberechtigten Gericht

Das BVwG ist gemäß Art 89 iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 140 Abs 1 Z 1 lit a des Bundes-Verfassungsgesetzes (in Folge: B-VG) verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.Das BVwG ist gemäß Artikel 89, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bundes-Verfassungsgesetzes (in Folge: B-VG) verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.

Derartige Bedenken sind seitens des BVwG im Hinblick auf die im Spruch angeführte Normen entstanden, nachdem dem BVwG der Prüfbeschluss des VfGH vom 04.03.2021, E 3310/2020 zu § 34b Abs 2 ZDG zugegangen ist. Derartige Bedenken sind seitens des BVwG im Hinblick auf die im Spruch angeführte Normen entstanden, nachdem dem BVwG der Prüfbeschluss des VfGH vom 04.03.2021, E 3310 aus 2020, zu Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG zugegangen ist.

2. Zum zur Anfechtung zuständigen Spruchkörper

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da eine solche Norm nicht zu finden ist, ist zur Behandlung der anhängigen Beschwerde und somit zu Anfechtung ein Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da eine solche Norm nicht zu finden ist, ist zur Behandlung der anhängigen Beschwerde und somit zu Anfechtung ein Einzelrichter zuständig.

3. Zur Präjudizialität

Gemäß § 27 1. Fall VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht – hier das BVwG – immer zu überprüfen hat, ob die zuständige Behörde entschieden hat. Gemäß Paragraph 27, 1. Fall VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht – hier das BVwG – immer zu überprüfen hat, ob die zuständige Behörde entschieden hat.

Daher sind die angefochtenen Normen, die die Zuständigkeit der Behörde regeln, im gegenständlichen Verfahren für die Entscheidung des BVwG präjudiziell.

III. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften:römisch drei. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften:

§§ 1 Abs 5, 6a, 8a Abs 6, 21 Abs 1, 34b 76a Abs 1 und 77 ZDG lauten auszugsweise (die antragsgegenständliche Zeichenfolge ist hervorgehoben):Paragraphen eins, Absatz 5, 6 a, 8 a, Absatz 6, 21, Absatz eins, 34 b, 76a Absatz eins und 77 ZDG lauten auszugsweise (die antragsgegenständliche Zeichenfolge ist hervorgehoben):

"Abschnitt I"Abschnitt römisch eins

Allgemeine Grundsätze

§ 1. (Verfassungsbestimmung) […] Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) […]

(5) Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.

[…]

Abschnitt IIaAbschnitt römisch zwei a

Zivildienst

§ 6a. (1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst. Paragraph 6 a, (1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.

(2) Der ordentliche Zivildienst ist

1. als Einsatz gemäß § 8 Abs. 1 und 1. als Einsatz gemäß Paragraph 8, Absatz eins und

2. in den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz gemäß § 8a Abs. 1 2. in den in Absatz 3, angeführten Fällen als Einsatz gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins,

zu leisten.

(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen, und zwar

1. als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 und 1. als Einsatz gemäß Paragraph 21, Absatz eins und

2. als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten. 2. als Einsatz gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, zu leisten.

§ 8a. […] Paragraph 8 a, […]

(6) Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1. (6) Sofern ein Einsatz nach Absatz eins, über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (Paragraph 8, Absatz eins,) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins,

[…]

Abschnitt IVAbschnitt römisch vier

Außerordentlicher Zivildienst

§ 21. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außeror-dentlichen Zivildienstes zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zuweisung von Zivildienstleistenden an Rechtsträger sowie die Anweisung Zivildienstleistender durch Rechtsträger gilt § 8a sinngemäß. Paragraph 21, (1) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (Paragraph 4, Absatz eins,) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außeror-dentlichen Zivildienstes zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zuweisung von Zivildienstleistenden an Rechtsträger sowie die Anweisung Zivildienstleistender durch Rechtsträger gilt Paragraph 8 a, sinngemäß.

[…]

§ 34b. (1) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet. Paragraph 34 b, (1) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.

(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung[en] des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der in § 44 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur. (2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung[en] des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der in Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur.

§ 76a. (1) § 4 Abs. 1 letzter Satz, § 8a Abs. 3, § 21 Abs. 1 letzter Satz und die Abs. 5 bis 8, § 28 Abs. 6 bis 11 und § 34b Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft. Paragraph 76 a, (1) Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 8 a, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz und die Absatz 5 bis 8, Paragraph 28, Absatz 6 bis 11 und Paragraph 34 b, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.

[…]

§ 77. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 77, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

1. des § 10 Abs. 3, § 37a Abs. 3, § 44, § 45, § 47, § 52 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 die Bundesregierung; 1. des Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 37 a, Absatz 3,, Paragraph 44,, Paragraph 45,, Paragraph 47,, Paragraph 52, Absatz 2, sowie Paragraph 54, Absatz eins, die Bundesregierung;

2. des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 3 sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; 2. des Paragraph 5, Absatz eins bis 3, 4 letzter Halbsatz, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 3, sowie Paragraph 76 a, Absatz 2, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

3. des § 5a Abs. 3 Z 1 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, 3. des Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer eins, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

4. des § 38 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, 4. des Paragraph 38, Absatz 4, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

5. des § 12a Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, 5. des Paragraph 12 a, Absatz eins, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

6. der §§ 5a Abs. 2, 24, 42, 58 bis 60 und 71 der Bundesminister für Justiz. 6. der Paragraphen 5 a, Absatz 2, 24, 42, 58 bis 60 und 71 der Bundesminister für Justiz.

7. der §§ 33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, 7. der Paragraphen 33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

8. des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung, 8. des Paragraph 55, Absatz 2, der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung,

9. der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz und 57 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 9. der Paragraphen 51, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, zweiter Satz und 57 Absatz eins, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

10. des § 72 entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und10. des Paragraph 72, entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und

11. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres

betraut."

IV. Verfassungsrechtliche Bedenken:römisch vier. Verfassungsrechtliche Bedenken:

1. Die antragsgegenständliche Norm sieht die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes (einer organisatorisch nachgeordneten Dienststelle der Bundesministerin für Landesverteidigung) zur Festsetzung der Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge vor.

2. Mit Beschluss vom 04.03.2021, GZ E 3310/2020-18, hat der VfGH beschlossen, gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit b B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Zeichenfolge „51 Abs 1," in § 34b Abs 2 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679 (WV), in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 von Amts wegen zu prüfen. 2. Mit Beschluss vom 04.03.2021, GZ E 3310/2020-18, hat der VfGH beschlossen, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Zeichenfolge „51 Absatz eins,," in Paragraph 34 b, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679 (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, von Amts wegen zu prüfen.

Zusammengefasst äußerte der VfGH mit diesem Beschluss seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 34b Abs 2 ZDG erfolgten Zuweisung einer Vollzugsaufgabe im Rahmen des Zivildienstes an das Heerespersonalamt – in diesem Fall die Festsetzung der Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienstleistenden. Diese sah der VfGH darin, dass diese Bestimmung im Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 5 ZDG stehen dürfte, welcher auch der Inhalt zukomme, dass die Vollziehung der Bestimmungen des ZDG angesichts der vom (Verfassungs-)Gesetzgeber angestrebten Entflechtung des Zivildienstes vom Wehrdienst – bis auf punktuelle Ausnahmen – staatlichen Behörden außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesministers zugewiesen sein muss. Zusammengefasst äußerte der VfGH mit diesem Beschluss seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG erfolgten Zuweisung einer Vollzugsaufgabe im Rahmen des Zivildienstes an das Heerespersonalamt – in diesem Fall die Festsetzung der Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienstleistenden. Diese sah der VfGH darin, dass diese Bestimmung im Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, ZDG stehen dürfte, welcher auch der Inhalt zukomme, dass die Vollziehung der Bestimmungen des ZDG angesichts der vom (Verfassungs-)Gesetzgeber angestrebten Entflechtung des Zivildienstes vom Wehrdienst – bis auf punktuelle Ausnahmen – staatlichen Behörden außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesministers zugewiesen sein muss.

In diesem Rahmen wird darauf verzichtet, die vom VfGH erkannten Bedenken vollumfänglich zu wiederholen, zumal sie dem VfGH bekannt sind.

V. Aussetzung des Verfahrensrömisch fünf. Aussetzung des Verfahrens

Gemäß § 34 Abs 2 Z 2 VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des VfGH zu den Gesetzesprüfungsverfahren zu den §§ 8a Abs 6, 21 Abs 1 und 34b Abs 1 und Abs 2 ZDG abzuwarten. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des VfGH zu den Gesetzesprüfungsverfahren zu den Paragraphen 8 a, Absatz 6, 21, Absatz eins und 34 b Absatz eins und Absatz 2, ZDG abzuwarten.

Schlagworte

außerordentlicher Zivildienst Gesetzprüfungsantrag Pauschalentschädigung Präjudizialität verfassungsrechtliche Bedenken Verlängerung Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2242271.1.00

Im RIS seit

23.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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