TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/17 W108 2242227-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2021
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Entscheidungsdatum

17.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §9 Abs2
IO §186
IO §190
IO §2
IO §51
IO §6
IO §70
IO §71c
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. IO § 186 heute
  2. IO § 186 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. IO § 186 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 186 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
  5. IO § 186 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993
  1. IO § 190 heute
  2. IO § 190 gültig ab 17.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 190 gültig von 01.07.2021 bis 16.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. IO § 190 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. IO § 190 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2003
  6. IO § 190 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  7. IO § 190 gültig von 01.01.1995 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993
  1. IO § 2 heute
  2. IO § 2 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 2 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 2 gültig von 13.09.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 2 gültig von 01.01.1983 bis 12.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 51 heute
  2. IO § 51 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 51 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. IO § 51 gültig von 01.01.1983 bis 01.01.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 6 heute
  2. IO § 6 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 6 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 6 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 70 heute
  2. IO § 70 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 70 gültig von 01.05.2011 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. IO § 70 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. IO § 70 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2003
  6. IO § 70 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  7. IO § 70 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 71c heute
  2. IO § 71c gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 71c gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Spruch


W108 2242227-1/2E
, W108 2242227-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 02.03.2021, Zl. Jv 50892-33af-21, Ziv 401512/19-7, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Gewährung des Nachlasses von Gerichtsgebühren bzw. Gerichtskosten zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 02.03.2021, Zl. Jv 50892-33af-21, Ziv 401512/19-7, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Gewährung des Nachlasses von Gerichtsgebühren bzw. Gerichtskosten zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, ihm die ihm als zahlungspflichtige Partei aufgrund der Zahlungsaufträge zu den Geschäftszahlen (der Einbringungsstelle) Ziv 401512/19-7, Str 000349/20-7, Str 001319/20-7 und Ziv 430878/20-7 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und Gerichtskosten im Betrage von zusammen EUR 1.819,70 gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, nachzulassen, zurückgewiesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, ihm die ihm als zahlungspflichtige Partei aufgrund der Zahlungsaufträge zu den Geschäftszahlen (der Einbringungsstelle) Ziv 401512/19-7, Str 000349/20-7, Str 001319/20-7 und Ziv 430878/20-7 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und Gerichtskosten im Betrage von zusammen EUR 1.819,70 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, nachzulassen, zurückgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Kern aus:

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 28.01.2021 den vollständigen Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und -kosten gemäß § 9 Abs. 2 GEG beantragt und dies damit begründet, dass die Einbringung für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 28.01.2021 den vollständigen Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und -kosten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG beantragt und dies damit begründet, dass die Einbringung für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 05.11.2020 zu 4 S 21/20y sei über das Vermögen des Nachlasswerbers (Beschwerdeführers) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.11.2020 zu 4 S 21/20y sei über das Vermögen des Nachlasswerbers (Beschwerdeführers) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden.

Gemäß § 51 Abs. 1 I0 (Insolvenzordnung) seien Insolvenzforderungen Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustünden (Insolvenzgläubiger).Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, I0 (Insolvenzordnung) seien Insolvenzforderungen Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustünden (Insolvenzgläubiger).

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass die aushaftenden Gerichtsgebühren und -kosten im Gesamtbetrag von EUR 1.819,70 vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens entstanden seien und den Wirkungen des Insolvenzverfahrens 4 S 21/20y des Bezirksgerichts XXXX unterlägen und als Insolvenzforderungen im Schuldenregulierungsverfahren, welches noch nicht beendet sei, angemeldet worden seien. Der Antrag auf Nachlass sei daher zurückzuweisen gewesen.Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass die aushaftenden Gerichtsgebühren und -kosten im Gesamtbetrag von EUR 1.819,70 vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens entstanden seien und den Wirkungen des Insolvenzverfahrens 4 S 21/20y des Bezirksgerichts römisch 40 unterlägen und als Insolvenzforderungen im Schuldenregulierungsverfahren, welches noch nicht beendet sei, angemeldet worden seien. Der Antrag auf Nachlass sei daher zurückzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er vorbrachte:2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er vorbrachte:

Die belangte Behörde stütze sich in unzulässiger Weise auf § 51 Abs. 1 IO. In einem Insolvenzverfahren sei der Masseverwalter nicht Erwachsenenvertreter, sondern Vertreter der Masse. Der Schuldner sei voll rechtsfähig und könne alle Arten von Verträgen abschließen. Der Masseverwalter bzw. das Insolvenzgericht könnten ausscheiden und absondern. Gegenstand des Insolvenzverfahrens sei das der Exekution unterzogene Vermögen, nicht die Person. Dass es hier eine irrige Rechtsprechung gebe, sei die Folge des verfehlten Auftretens einzelner Masseverwalter als „Erwachsenenschutzbeauftragte“. Der Beschwerdeführer sei Partei dieses Verfahrens unabhängig davon, dass das Schuldenregulierungsverfahren überdies nicht rechtskräftig eröffnet sei. Auch beinhalte das derzeitige Schuldenregulierungsverfahren noch nicht rechtskräftige „Forderungen“, die nicht zu beachten seien. Träfe die Rechtsmeinung der belangten Behörde zu, könnte das Recht, einen Antrag nach § 9 GEG zu stellen, dadurch ausgehebelt werden, indem ein Insolvenzantrag gestellt werde. Zumindest würde der § 9 GEG dadurch EMRK- und damit verfassungswidrig.Die belangte Behörde stütze sich in unzulässiger Weise auf Paragraph 51, Absatz eins, IO. In einem Insolvenzverfahren sei der Masseverwalter nicht Erwachsenenvertreter, sondern Vertreter der Masse. Der Schuldner sei voll rechtsfähig und könne alle Arten von Verträgen abschließen. Der Masseverwalter bzw. das Insolvenzgericht könnten ausscheiden und absondern. Gegenstand des Insolvenzverfahrens sei das der Exekution unterzogene Vermögen, nicht die Person. Dass es hier eine irrige Rechtsprechung gebe, sei die Folge des verfehlten Auftretens einzelner Masseverwalter als „Erwachsenenschutzbeauftragte“. Der Beschwerdeführer sei Partei dieses Verfahrens unabhängig davon, dass das Schuldenregulierungsverfahren überdies nicht rechtskräftig eröffnet sei. Auch beinhalte das derzeitige Schuldenregulierungsverfahren noch nicht rechtskräftige „Forderungen“, die nicht zu beachten seien. Träfe die Rechtsmeinung der belangten Behörde zu, könnte das Recht, einen Antrag nach Paragraph 9, GEG zu stellen, dadurch ausgehebelt werden, indem ein Insolvenzantrag gestellt werde. Zumindest würde der Paragraph 9, GEG dadurch EMRK- und damit verfassungswidrig.

Die Einbringung der vorgeschriebenen Beträge wäre für den Beschwerdeführer mit einer besonderen Härte verbunden. Dass (genannte) Personen das Insolvenzverfahren gegen den Beschwerdeführer führten, um die Verfahren zum Erliegen zu bringen, sei ein weiterer Sachverhalt, der gerichtlich geklärt werden müsse. Da die Einbringung der Gebühren, die durch diverse Handlungen von (genannten) Personen verursacht worden seien, mit besonderer Härte für den Beschwerdeführer verbunden sei, lägen die Voraussetzungen zur Herabsetzung gemäß § 9 Abs. 2 GEG vor. Daran ändere auch das Insolvenzverfahren nichts. Vor allem, wenn gerade aufgrund dieser Gebühren die Eröffnung des Verfahrens erst möglich gewesen sei.Die Einbringung der vorgeschriebenen Beträge wäre für den Beschwerdeführer mit einer besonderen Härte verbunden. Dass (genannte) Personen das Insolvenzverfahren gegen den Beschwerdeführer führten, um die Verfahren zum Erliegen zu bringen, sei ein weiterer Sachverhalt, der gerichtlich geklärt werden müsse. Da die Einbringung der Gebühren, die durch diverse Handlungen von (genannten) Personen verursacht worden seien, mit besonderer Härte für den Beschwerdeführer verbunden sei, lägen die Voraussetzungen zur Herabsetzung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG vor. Daran ändere auch das Insolvenzverfahren nichts. Vor allem, wenn gerade aufgrund dieser Gebühren die Eröffnung des Verfahrens erst möglich gewesen sei.

3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen), insbesondere von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen), insbesondere von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.

Damit steht insbesondere fest, dass nach Entstehung der Gebühren bzw. Kosten von zusammen EUR 1.819,70, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig ist, mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 05.11.2020 zur Geschäftszahl 4 S 21/20y über das Vermögen des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 06.11.2020 das Schuldenregulierungsverfahren mit Bestellung eines Insolvenzverwalters (keine Eigenverwaltung des Schuldners) eröffnet wurde, in dem die genannten Gebühren bzw. Kosten als Insolvenzforderungen angemeldet wurden. Damit steht insbesondere fest, dass nach Entstehung der Gebühren bzw. Kosten von zusammen EUR 1.819,70, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig ist, mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.11.2020 zur Geschäftszahl 4 S 21/20y über das Vermögen des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 06.11.2020 das Schuldenregulierungsverfahren mit Bestellung eines Insolvenzverwalters (keine Eigenverwaltung des Schuldners) eröffnet wurde, in dem die genannten Gebühren bzw. Kosten als Insolvenzforderungen angemeldet wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Nachlassanträgen des Beschwerdeführers vom 28.01.2021, den Zahlungsaufträgen zu den Geschäftszahlen (der Einbringungsstelle) Ziv 401512/19-7, Str 000349/20-7, Str 001319/20-7 und Ziv 430878/20-7 (bzw. 10 Cg 9/18m – 1 VNR 3 des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX , 1 Jv 2165/19 g-33 – 2 der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX , 6 Bl 3/19k VNR 1 der Präsidentin des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und 671 TZ 1733/2020 – VNR 1 der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX ) in Verbindung dem Buchstandsbericht vom 16.02.2021, dem Auszug aus der Insolvenzdatei, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Nachlassanträgen des Beschwerdeführers vom 28.01.2021, den Zahlungsaufträgen zu den Geschäftszahlen (der Einbringungsstelle) Ziv 401512/19-7, Str 000349/20-7, Str 001319/20-7 und Ziv 430878/20-7 (bzw. 10 Cg 9/18m – 1 VNR 3 des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 , 1 Jv 2165/19 g-33 – 2 der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 , 6 Bl 3/19k VNR 1 der Präsidentin des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 und 671 TZ 1733 aus 2020, – VNR 1 der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 ) in Verbindung dem Buchstandsbericht vom 16.02.2021, dem Auszug aus der Insolvenzdatei, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Nachlassantrag (bzw. die Nachlassanträge bezogen auf Gerichtsgebühren und Gerichtskosten von zusammen EUR 1.819,70) gemäß § 9 Abs. 2 GEG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 IO zurückgewiesen hat.3.3.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Nachlassantrag (bzw. die Nachlassanträge bezogen auf Gerichtsgebühren und Gerichtskosten von zusammen EUR 1.819,70) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, IO zurückgewiesen hat.

3.3.2. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.3.3.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.

Gemäß § 2 Abs. 1 IO treten die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, IO treten die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.

Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, können gemäß § 6 Abs. 1 IO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden.Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, können gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden.

Insolvenzforderungen sind gemäß § 51 Abs. 1 IO Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger).Insolvenzforderungen sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, IO Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger).

Gemäß § 70 Abs. 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige –Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige –Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit das Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben gemäß § 71c Abs. 2 IO keine aufschiebende Wirkung.Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit das Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben gemäß Paragraph 71 c, Absatz 2, IO keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 186 Abs. IO steht dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung). Demnach ist gemäß § 190 Abs. 1 IO ein Insolvenzverwalter nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht.Gemäß Paragraph 186, Abs. IO steht dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung). Demnach ist gemäß Paragraph 190, Absatz eins, IO ein Insolvenzverwalter nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Konkursordnung (KO) idF vor der Novellierung (und Umbenennung in Insolvenzordnung) durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 vertritt der Masseverwalter den Gemeinschuldner (nunmehr: Schuldner) auch im Verwaltungsverfahren, „wenn die Masse betroffen ist“. Nur der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Während der Anhängigkeit des Konkurses können gemäß § 6 Abs. 3 KO nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, vom Gemeinschuldner selbst anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Eine inhaltliche Änderung der für diese Judikatur maßgeblichen Bestimmungen der KO ist durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 nicht eingetreten (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Konkursordnung (KO) in der Fassung vor der Novellierung (und Umbenennung in Insolvenzordnung) durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 vertritt der Masseverwalter den Gemeinschuldner (nunmehr: Schuldner) auch im Verwaltungsverfahren, „wenn die Masse betroffen ist“. Nur der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Während der Anhängigkeit des Konkurses können gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KO nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, vom Gemeinschuldner selbst anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Eine inhaltliche Änderung der für diese Judikatur maßgeblichen Bestimmungen der KO ist durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 nicht eingetreten vergleiche VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002).

3.3.3. Aus der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die in Rede stehenden Gerichtsgebühren und Gerichtskosten von zusammen EUR 1.819,70 als Insolvenzforderungen den (mit 06.11.2020 eingetretenen) Wirkungen des hinsichtlich des Beschwerdeführers eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens unterliegen und daher diesbezüglich eine Legitimation des Beschwerdeführers zur Stellung von Nachlassanträgen, welche von ihm am 28.01.2021 gestellt wurden, nicht gegeben sein kann.

Soweit die Beschwerde vorbringt, das Schuldenregulierungsverfahren sei „nicht rechtskräftig eröffnet“, ist auf die Eintragung im Insolvenzregister sowie den Umstand zu verweisen, dass Rechtsmittel gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 71c Abs. 2 IO keine aufschiebende Wirkung haben. Soweit die Beschwerde vorbringt, das Schuldenregulierungsverfahren sei „nicht rechtskräftig eröffnet“, ist auf die Eintragung im Insolvenzregister sowie den Umstand zu verweisen, dass Rechtsmittel gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 71 c, Absatz 2, IO keine aufschiebende Wirkung haben.

Weiters sind durch das Vorbringen, wonach die Einbringung eines Insolvenzantrages das Recht auf Stellung von Anträgen nach § 9 GEG aushebeln könne, beim Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung entstanden: Denn einerseits kommt das Recht, derartige Anträge zu stellen, in Fällen wie dem gegenständlichen dem Insolvenzverwalter zu, zum anderen ist die Regelung insofern nicht unsachlich, als ein Insolvenzantrag eines Gläubigers nicht zwingend zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt, sondern nur dann, wenn dieser ua. glaubhaft machen kann, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.Weiters sind durch das Vorbringen, wonach die Einbringung eines Insolvenzantrages das Recht auf Stellung von Anträgen nach Paragraph 9, GEG aushebeln könne, beim Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung entstanden: Denn einerseits kommt das Recht, derartige Anträge zu stellen, in Fällen wie dem gegenständlichen dem Insolvenzverwalter zu, zum anderen ist die Regelung insofern nicht unsachlich, als ein Insolvenzantrag eines Gläubigers nicht zwingend zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt, sondern nur dann, wenn dieser ua. glaubhaft machen kann, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Die belangte Behörde hat die Nachlassanträge des Beschwerdeführers somit zu Recht zurückgewiesen.

3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ist der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft und auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ist der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft und auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Insolvenzmasse Insolvenzverwalter Nachlass von Gerichtsgebühren Nachlassantrag Schuldenregulierungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2242227.1.00

Im RIS seit

09.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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