RS Vwgh 2004/6/2 2002/04/0123

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Konsenswerber hat in dem zur Genehmigung eingereichten Projekt eine aus mehreren Filterstufen bestehende Abluftreinigungsanlage vorgesehen. In der 5. Filterstufe soll ein - näher beschriebener - Aktivschüttkohlefilter die Geruchsemissionen reduzieren, wobei "eine Geruchsstoffkonzentration nach Aktivkohle von 40 - 50 GE/m3 geschätzt" wird; die Standzeit der Aktivkohle betrage "in Abhängigkeit von der Küchenauslastung bis zu 6 Monaten". Die bei Ausführung dieses Projektes bei den Nachbarn zu erwartende Geruchsbelästigung wurde von der belangten Behörde als zumutbar beurteilt. Sie erachtete es allerdings als erforderlich, in Form einer Auflage unter anderem eine Kontrollmessung der Geruchsemissionen frühestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme der Anlage vorzuschreiben. Diese Auflage dient erkennbar dem Zweck, die Funktionstüchtigkeit der Abluftreinigungsanlage nach dem im Einreichprojekt vorgegebenen Maßstab sicherzustellen, der seinerseits der Annahme die Grundlage bietet, die Nachbarn würden durch Geruch nicht unzumutbar belästigt. Ob höhere Geruchsstoffemissionen als die erwähnten "40 - 50 GE/m3" zu einer Immissionsbelastung bei den Nachbarn führten, die diesen gleichfalls zumutbar sei, ist im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidend. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war nämlich eine Abluftreinigungsanlage, die bei ordnungsgemäßem Betrieb entsprechend dem Einreichprojekt eine im Abluftstrom nach Reinigung verbleibende Geruchsstoffkonzentration in einer Größenordnung erwarten lässt, die die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt. Bei dieser Sachlage war die Festlegung eines Emissionsgrenzwertes freilich entbehrlich. Allerdings hatte die belangte Behörde, soweit nicht bereits im Projekt entsprechende Maßnahmen vorgesehen sind, jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Grundlagen ihrer Annahme sicherstellen, die Nachbarn würden durch den Betrieb der Anlage keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040123.X03

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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