RS Vwgh 2004/6/2 2003/13/0161

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1 lita idF 1992/448;

Rechtssatz

Eine Übereignung des Unternehmens im Ganzen und eine Veräußerung des ganzen Betriebes liegen vor, wenn der Erwerber ein lebendes oder lebensfähiges Unternehmen übernimmt; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (zB ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen, usw.) zu beantworten. Bei Gastronomieunternehmen zählen zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung (Hinweis E 24. Februar 2004, 99/14/0242). Nicht entscheidend ist, ob der Veräußerer auf Grund seiner angespannten finanziellen Situation in der Lage gewesen wäre, den Betrieb fortzuführen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Erwerber bereit ist, den erworbenen Betrieb unverändert fortzuführen, wenn die insgesamt erworbenen Wirtschaftsgüter objektiv die Fortführung des Betriebes ermöglichten (Hinweis E 31. März 2003, 99/14/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130161.X02

Im RIS seit

21.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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