TE Bvwg Beschluss 2021/5/19 W195 2238038-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2021
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Entscheidungsdatum

19.05.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


,

W195 2238038-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 14.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 14.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit

€ 174,50 (excl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Am 14.10.2020 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht folgenden korrigierten Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2020 im Verfahren zu den XXXX ein:römisch eins.1. Am 14.10.2020 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht folgenden korrigierten Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2020 im Verfahren zu den römisch 40 ein:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG

€

2 begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20

45,40

Reisekosten §§27, 28 GebAG

 

44 km á € 0,42

18,48

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

73,50

für weitere 4 halbe Stunde(n) á € 12,40

49,60

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs.1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG

 

Übermittlung mittels ERV a € 12,00

12,00

Zwischensumme

198,98

0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG

0,00

Gesamtsumme

198,98

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

199,00

Anmerkung: 2 BF + Zeuge

 

I.2. In der Honorarnote verzeichnete sich der Antragsteller unter anderem gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG insgesamt sieben halbe Stunden Mühewaltung, sohin € 123,10. Der Antragsteller gab an, dass er in der mündlichen Verhandlung die Einvernahmen von zwei Beschwerdeführern und einem Zeugen übersetzt habe und verzeichnete drei erste halbe Stunden á € 24,50 sowie weitere vier halbe Stunden á € 12,40.römisch eins.2. In der Honorarnote verzeichnete sich der Antragsteller unter anderem gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG insgesamt sieben halbe Stunden Mühewaltung, sohin € 123,10. Der Antragsteller gab an, dass er in der mündlichen Verhandlung die Einvernahmen von zwei Beschwerdeführern und einem Zeugen übersetzt habe und verzeichnete drei erste halbe Stunden á € 24,50 sowie weitere vier halbe Stunden á € 12,40.

I.3. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2020 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2020, XXXX , in dieser Verhandlung zwei Beschwerdeführer jedoch kein Zeuge einvernommen worden sei und daher lediglich zwei erste halbe Stunden á € 24,50 zu verzeichnen seien.römisch eins.3. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2020 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2020, römisch 40 , in dieser Verhandlung zwei Beschwerdeführer jedoch kein Zeuge einvernommen worden sei und daher lediglich zwei erste halbe Stunden á € 24,50 zu verzeichnen seien.

I.4. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.römisch eins.4. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.

I.5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 08.04.2021, GZ. W195 2238038-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen – kurz zusammengefasst – vor, dass die öffentliche mündliche Verhandlung insgesamt sechs halbe Stunden gedauert habe und aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2020, XXXX nicht ersichtlich sei, dass ein Zeuge einvernommen worden sei. Es seien lediglich zwei Beschwerdeführer einvernommen worden, weshalb gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zwei erste halbe Stunden á € 24,50 und vier weitere halbe Stunden á € 12,40 zu verzeichnen seien.römisch eins.5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 08.04.2021, GZ. W195 2238038-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen – kurz zusammengefasst – vor, dass die öffentliche mündliche Verhandlung insgesamt sechs halbe Stunden gedauert habe und aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2020, römisch 40 nicht ersichtlich sei, dass ein Zeuge einvernommen worden sei. Es seien lediglich zwei Beschwerdeführer einvernommen worden, weshalb gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zwei erste halbe Stunden á € 24,50 und vier weitere halbe Stunden á € 12,40 zu verzeichnen seien.

I.6. Das Schriftstück wurde gemäß § 17 ZustG ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.römisch eins.6. Das Schriftstück wurde gemäß Paragraph 17, ZustG ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.

I.7. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.römisch eins.7. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Verfahren vom 02.07.2020, XXXX , in seiner Funktion als Dolmetscher tätig geworden ist.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Verfahren vom 02.07.2020, römisch 40 , in seiner Funktion als Dolmetscher tätig geworden ist.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX der eingebrachten Honorarnote vom 14.10.2020, der E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes an den Antragsteller vom 02.11.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.04.2021, der Verständigung der Hinterlegung des Dokuments sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren römisch 40 der eingebrachten Honorarnote vom 14.10.2020, der E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes an den Antragsteller vom 02.11.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.04.2021, der Verständigung der Hinterlegung des Dokuments sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.


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Zu A)

Zur beantragten Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG:Zur beantragten Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.

§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG gewährt Dolmetschern für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde eine höhere Gebühr als für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde. Der klare Gesetzeswortlaut spricht von einer Vernehmung, sodass bei zwei oder mehr Vernehmungen – mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden, ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen – jeweils die höhere Gebühr für die erste halbe Stunde zusteht
(vgl. VwGH 18.01.2018, Ro 2016/16/008).
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG gewährt Dolmetschern für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde eine höhere Gebühr als für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde. Der klare Gesetzeswortlaut spricht von einer Vernehmung, sodass bei zwei oder mehr Vernehmungen – mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden, ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen – jeweils die höhere Gebühr für die erste halbe Stunde zusteht , vergleiche VwGH 18.01.2018, Ro 2016/16/008).

Gemäß der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2020, XXXX , begann diese wegen Verspätung des Dolmetschers um 09:15 Uhr und endete um 11:50 Uhr. Die Gesamtdauer der Verhandlung am 02.07.2020 betrug daher sechs halbe Stunden. In der Verhandlung selbst hat der Antragsteller in seiner Funktion als Dolmetscher die Einvernahme von zwei Beschwerdeführern übersetzt.Gemäß der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2020, römisch 40 , begann diese wegen Verspätung des Dolmetschers um 09:15 Uhr und endete um 11:50 Uhr. Die Gesamtdauer der Verhandlung am 02.07.2020 betrug daher sechs halbe Stunden. In der Verhandlung selbst hat der Antragsteller in seiner Funktion als Dolmetscher die Einvernahme von zwei Beschwerdeführern übersetzt.

Mit der verbesserten Gebührennote vom 14.10.2020 verzeichnete der Antragsteller Mühewaltungsgebühren gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG. Er legte der Honorarnote drei erste halbe Stunden zu je € 24,50, insgesamt sohin € 73,50, zu Grunde und verrechnete sich für vier weitere halbe Stunden € 49,60. Insgesamt machte der Antragsteller daher sieben halbe Stunden an Mühewaltungsgebühren geltend. In der Honorarnote merkte er dazu an, dass er die Einvernahme von zwei Beschwerdeführern und einem Zeugen übersetzt habe.Mit der verbesserten Gebührennote vom 14.10.2020 verzeichnete der Antragsteller Mühewaltungsgebühren gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG. Er legte der Honorarnote drei erste halbe Stunden zu je € 24,50, insgesamt sohin € 73,50, zu Grunde und verrechnete sich für vier weitere halbe Stunden € 49,60. Insgesamt machte der Antragsteller daher sieben halbe Stunden an Mühewaltungsgebühren geltend. In der Honorarnote merkte er dazu an, dass er die Einvernahme von zwei Beschwerdeführern und einem Zeugen übersetzt habe.

Vor dem Hintergrund, dass die öffentliche mündliche Verhandlung insgesamt lediglich sechs halbe Stunden dauerte und aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2020, XXXX ersichtlich ist, dass kein Zeuge einvernommen wurde, sondern lediglich zwei Beschwerdeführer, können gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG lediglich zwei erste halbe Stunden á € 24,40 und vier weitere halbe Stunden á € 12,40 vergütet werden.Vor dem Hintergrund, dass die öffentliche mündliche Verhandlung insgesamt lediglich sechs halbe Stunden dauerte und aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2020, römisch 40 ersichtlich ist, dass kein Zeuge einvernommen wurde, sondern lediglich zwei Beschwerdeführer, können gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG lediglich zwei erste halbe Stunden á € 24,40 und vier weitere halbe Stunden á € 12,40 vergütet werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG

€

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

45,40

Reisekosten §§27, 28 GebAG

 

44 km á € 0,42

18,48

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

 

für 2 erste halbe Stunden á € 24,50

49,00

für weitere 4 halbe Stunde(n) á € 12,40

49,60

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs.1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG

 

Übermittlung mittels ERV a € 12,00

12,00

Zwischensumme

174,48

0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG

0,00

Gesamtsumme

174,48

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

174,50

Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 174,50 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Vernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2238038.1.00

Im RIS seit

09.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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