Entscheidungsdatum
19.05.2021Norm
Auskunftspflichtgesetz §1Spruch
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W101 2223192-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bildungsdirektion für XXXX beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bildungsdirektion für römisch 40 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 12.03.2019 brachte der Beschwerdeführer bei der Bildungsdirektion für XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) Folgendes vor: Eine für das laufende Schuljahr ausgeschriebene Lateinlehrerstelle am XXXX , sei an eine Person namens XXXX vergeben worden. Über diese Person sei im Internet nur so viel zu erfahren, dass sie in Österreich kein Studium (also auch kein Lehramtsstudium) und in Deutschland offenbar ein Doktorat (also offenbar auch in Deutschland kein Lehramt samt Probejahr bzw. Referendariat) abgeschlossen habe. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben ihm schriftlich Auskunft zu erteilen, ob XXXX zum Zeitpunkt der Bewerbung (Mai 2018) im Besitz eines abgeschlossenen österreichischen Lehramtsstudiums (inklusive Probejahr) oder eines in Österreich vom Unterrichtsministerium im Sinne der EU-Richtlinie 89/48 als gleichwertig anerkannten deutschen Lehramtes (inklusive deutschen Referendariat) gewesen sei. Abschließend begehrte er, wenn keine Auskunft erteilt werden sollte, die Ausstellung eines Bescheides unter Angabe des Grundes, warum die begehrte Auskunft als „Staatsgeheimnis“ zu betrachten sei. Mit Schreiben vom 12.03.2019 brachte der Beschwerdeführer bei der Bildungsdirektion für römisch 40 (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) Folgendes vor: Eine für das laufende Schuljahr ausgeschriebene Lateinlehrerstelle am römisch 40 , sei an eine Person namens römisch 40 vergeben worden. Über diese Person sei im Internet nur so viel zu erfahren, dass sie in Österreich kein Studium (also auch kein Lehramtsstudium) und in Deutschland offenbar ein Doktorat (also offenbar auch in Deutschland kein Lehramt samt Probejahr bzw. Referendariat) abgeschlossen habe. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben ihm schriftlich Auskunft zu erteilen, ob römisch 40 zum Zeitpunkt der Bewerbung (Mai 2018) im Besitz eines abgeschlossenen österreichischen Lehramtsstudiums (inklusive Probejahr) oder eines in Österreich vom Unterrichtsministerium im Sinne der EU-Richtlinie 89/48 als gleichwertig anerkannten deutschen Lehramtes (inklusive deutschen Referendariat) gewesen sei. Abschließend begehrte er, wenn keine Auskunft erteilt werden sollte, die Ausstellung eines Bescheides unter Angabe des Grundes, warum die begehrte Auskunft als „Staatsgeheimnis“ zu betrachten sei.
Mit Schreiben vom 19.04.2019 an die Direktion des XXXX beantragte der Beschwerdeführer ergänzend die Beantwortung folgender Fragen auf der Rechtsgrundlage des Auskunftspflichtgesetzes: Mit Schreiben vom 19.04.2019 an die Direktion des römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer ergänzend die Beantwortung folgender Fragen auf der Rechtsgrundlage des Auskunftspflichtgesetzes:
„1. War XXXX zum Zeitpunkt der Bewerbung (April/Mai 2018) im Besitz eines österreichischen Lehramtsabschlusses für Latein einschließlich des absolvierten Unterrichtspraktikums bzw. eines vom Ministerium gemäß EU-Richtlinie 89/48 idgF anerkannten ausländischen Lehramtsabschlusses?„1. War römisch 40 zum Zeitpunkt der Bewerbung (April/Mai 2018) im Besitz eines österreichischen Lehramtsabschlusses für Latein einschließlich des absolvierten Unterrichtspraktikums bzw. eines vom Ministerium gemäß EU-Richtlinie 89/48 idgF anerkannten ausländischen Lehramtsabschlusses?
2. Nach welchen konkreten, schulintern festgelegten Kriterien erfolgte die freihändige Vergabe der Lehrstelle im Sommer 2018?“
Auch diesmal ersuchte der Beschwerdeführer um eine bescheidmäßige Erledigung.
Mit Email vom 24.04.2019 leitete die Direktorin des XXXX das Auskunftsbegehren vom 19.04.2019 an die Bildungsdirektion für XXXX weiter.Mit Email vom 24.04.2019 leitete die Direktorin des römisch 40 das Auskunftsbegehren vom 19.04.2019 an die Bildungsdirektion für römisch 40 weiter.
Mit Schreiben vom 03.05.2019, gerichtet an die Direktorin des XXXX , wiederholte der Beschwerdeführer abermals sein Auskunftsbegehren. Mit Schreiben vom 03.05.2019, gerichtet an die Direktorin des römisch 40 , wiederholte der Beschwerdeführer abermals sein Auskunftsbegehren.
Mit Email vom 08.05.2019 beantwortete die belangte Behörde das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers und gab diesbezüglich – inhaltlich gleichlautend wie das Schreiben der Direktorin des XXXX an den Beschwerdeführer vom 08.05.2019 – Folgendes an: Gemäß § 1 iVm § 6 DSG dürften ohne Zustimmung des Betroffenen persönliche und sensible Daten des Betroffenen nicht weitergegeben werde. Eine solche Einverständniserklärung läge nicht vor. Weiters sei die Vergabe der Lehrstelle nach Gesichtspunkten der Ausbildung, der Qualifikation, der bisherigen Verwendung, der Dauer des bisherigen Dienstverhältnisses, des Arbeitserfolges, der Leistungserbringung, der Beurteilung, dem Vorliegen übriger Bewerbungen sowie der Verfügbarkeit zu Schuljahresbeginn erfolgt. Da dem Beschwerdeführer somit die Auskunft gemäß § 3 Auskunftspflichtgesetz erteilt worden sei, könne eine bescheidmäßige Erledigung gemäß § 4 leg.cit. entfallen. Mit Email vom 08.05.2019 beantwortete die belangte Behörde das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers und gab diesbezüglich – inhaltlich gleichlautend wie das Schreiben der Direktorin des römisch 40 an den Beschwerdeführer vom 08.05.2019 – Folgendes an: Gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6, DSG dürften ohne Zustimmung des Betroffenen persönliche und sensible Daten des Betroffenen nicht weitergegeben werde. Eine solche Einverständniserklärung läge nicht vor. Weiters sei die Vergabe der Lehrstelle nach Gesichtspunkten der Ausbildung, der Qualifikation, der bisherigen Verwendung, der Dauer des bisherigen Dienstverhältnisses, des Arbeitserfolges, der Leistungserbringung, der Beurteilung, dem Vorliegen übriger Bewerbungen sowie der Verfügbarkeit zu Schuljahresbeginn erfolgt. Da dem Beschwerdeführer somit die Auskunft gemäß Paragraph 3, Auskunftspflichtgesetz erteilt worden sei, könne eine bescheidmäßige Erledigung gemäß Paragraph 4, leg.cit. entfallen.
Am 01.07.2019 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde, die von der Bildungsdirektion für XXXX am 06.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt vorgelegt worden war. In der Säumnisbeschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Am 01.07.2019 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde, die von der Bildungsdirektion für römisch 40 am 06.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt vorgelegt worden war. In der Säumnisbeschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 08.05.2019 die Ausstellung einer bescheidmäßigen Ablehnung seines Auskunftsbegehrens verweigert worden. Dabei sei auch die Begründung bezüglich der nicht erteilten Auskunft unter Verweis auf das Datenschutzgesetz unsinnig, weil der Umstand, ob XXXX über einen Lehramtsabschluss verfüge, niemals ein „sensibles“ Datum ist, wozu laut DSGVO beispielsweise Krankheiten, sexuelle Praktiken oder religiöse Orientierungen zählen würden und das DSG gar nicht greife, da der Beschwerdeführer ja keine Datenbank anzapfen, Daten verarbeiten oder weiterleiten würde, sondern lediglich wissen wolle, ob XXXX die Mindestvoraussetzung für eine Bewerbung erfülle, wofür auf dem ersten Blick nichts spreche. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 08.05.2019 die Ausstellung einer bescheidmäßigen Ablehnung seines Auskunftsbegehrens verweigert worden. Dabei sei auch die Begründung bezüglich der nicht erteilten Auskunft unter Verweis auf das Datenschutzgesetz unsinnig, weil der Umstand, ob römisch 40 über einen Lehramtsabschluss verfüge, niemals ein „sensibles“ Datum ist, wozu laut DSGVO beispielsweise Krankheiten, sexuelle Praktiken oder religiöse Orientierungen zählen würden und das DSG gar nicht greife, da der Beschwerdeführer ja keine Datenbank anzapfen, Daten verarbeiten oder weiterleiten würde, sondern lediglich wissen wolle, ob römisch 40 die Mindestvoraussetzung für eine Bewerbung erfülle, wofür auf dem ersten Blick nichts spreche.
Zudem seien die Verweise auf die „Kriterien“ der Stellenvergabe derart vage und unbrauchbar, dass für unparteiische Beobachter klar sein müsse, dass nicht einmal der Schein gewahrt werden sollte, dass die Schulleitung unter allen Bewerbern sachlich und unparteiisch auszuwählen gedacht hätte.
Da seit dem 08.05.2019 keine bescheidmäßige Ablehnung des Auskunftsersuchens (Lehramtsabschluss) vorgenommen und die achtwöchige Frist dafür abgelaufen sei, ersuche der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht, seiner Säumnisbeschwerde Folge zu geben und die belangte Behörde aufzufordern, die gewünschte Auskunft zu erteilen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 12.03.2019 ergänzt mit Schreiben vom 19.04.2019 (bei der belangten Behörde jeweils eingelangt am 14.03.2019 und am 23.04.2019) die Auskunft begehrt, ob XXXX zum Zeitpunkt der Bewerbung für eine Lehrstelle (April/Mai 2018) im Besitz eines österreichischen Lehramtsabschlusses für Latein einschließlich des absolvierten Unterrichtspraktikums bzw. eines vom Ministerium gemäß EU-Richtlinie 89/48 idgF anerkannten ausländischen Lehramtsabschlusses gewesen sei und nach welchen konkreten, schulintern festgelegten Kriterien die freihändige Vergabe der Lehrstelle im Sommer 2018 erfolgt sei. Im selben Schreiben hat der Beschwerdeführer weiters im Falle der Auskunftsverweigerung einen Antrag auf die Erlassung eines Bescheides gestellt. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 12.03.2019 ergänzt mit Schreiben vom 19.04.2019 (bei der belangten Behörde jeweils eingelangt am 14.03.2019 und am 23.04.2019) die Auskunft begehrt, ob römisch 40 zum Zeitpunkt der Bewerbung für eine Lehrstelle (April/Mai 2018) im Besitz eines österreichischen Lehramtsabschlusses für Latein einschließlich des absolvierten Unterrichtspraktikums bzw. eines vom Ministerium gemäß EU-Richtlinie 89/48 idgF anerkannten ausländischen Lehramtsabschlusses gewesen sei und nach welchen konkreten, schulintern festgelegten Kriterien die freihändige Vergabe der Lehrstelle im Sommer 2018 erfolgt sei. Im selben Schreiben hat der Beschwerdeführer weiters im Falle der Auskunftsverweigerung einen Antrag auf die Erlassung eines Bescheides gestellt.
In der Folge hat der Beschwerdeführer am 01.07.2019 die gegenständliche Säumnisbeschwerde betreffend seinen Antrag vom 14.03.2019 auf bescheidmäßige Erledigung erhoben.
Maßgebend ist, dass die belangte Behörde am 01.07.2019 – zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde – noch nicht säumig gewesen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Der maßgebliche Sachverhalt hat auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:
3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. 3.2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht kann das Verwaltungsgericht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges (Realakt) für sich genommen löst keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung aus, eine solche tritt erst ein, wenn die Behörden die Erteilung einer Auskunft durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen real verweigerte (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026).
Der Beschwerdeführer begehrt im nunmehrigen Säumnisbeschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht keine Auskunft, sondern gemäß § 4 erster Satz Auskunftspflichtgesetz die Feststellung, dass die Erteilung der beantragten Auskunft gemäß Auskunftspflichtgesetz zu Unrecht verweigert wurde (Rechtsakt). Der Beschwerdeführer begehrt im nunmehrigen Säumnisbeschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht keine Auskunft, sondern gemäß Paragraph 4, erster Satz Auskunftspflichtgesetz die Feststellung, dass die Erteilung der beantragten Auskunft gemäß Auskunftspflichtgesetz zu Unrecht verweigert wurde (Rechtsakt).
Eine auskunftswerbende Person hat einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines solchen Antrags. Erlässt die Behörde diesen Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist, ist sie mit einer Sachentscheidung und nicht mit der Setzung eines Realaktes in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026).
Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in einem Auskunftsverfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz siehe im Detail das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2018.
3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 3.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657/2015).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657 aus 2015,).
Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).
3.2.2.1. Die §§ 1 bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten:3.2.2.1. Die Paragraphen eins bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten:
„§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“
3.2.2.2. Zur fehlenden Säumnis der belangten Behörde:
Gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz sind im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des AVG maßgeblich, weil der Auskunftswerber einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides gestellt hat und für die Sache kein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz sind im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des AVG maßgeblich, weil der Auskunftswerber einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides gestellt hat und für die Sache kein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Der Auskunftsverweigerungsbescheid hat, da § 73 AVG auch im zweiten Abschnitt des Auskunftsverfahrens Anwendung findet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des diesbezüglichen Antrags des Auskunftswerbers zu ergehen (vgl. VwGH 18.01.1997, 93/04/0069 und 0070). Der Auskunftsverweigerungsbescheid hat, da Paragraph 73, AVG auch im zweiten Abschnitt des Auskunftsverfahrens Anwendung findet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des diesbezüglichen Antrags des Auskunftswerbers zu ergehen vergleiche VwGH 18.01.1997, 93/04/0069 und 0070).
Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers langte am 14.03.2019 (erstmalig) bei der belangten Behörde ein und somit wäre die sechsmonatige Entscheidungsfrist erst am 16.09.2019 abgelaufen.
Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 01.07.2019 war die der belangten Behörde zur Verfügung stehende Entscheidungsfrist daher noch nicht verstrichen. Damit erweist sich die Säumnisbeschwerde aber als mit dem Mangel der Berechtigung zu seiner Einbringung belastet.
Liegt nämlich im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 12.12.2019,
Ra 2019/01/0249 bis 0250; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).Liegt nämlich im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 12.12.2019, , Ra 2019/01/0249 bis 0250; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).
Die Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Vollständigkeitshalber wird an dieser Stelle ausgeführt, dass die Säumnisbeschwerde auch bei fristgerechter Einbringung und bei einer inhaltlichen Behandlung des verfahrenseinleitenden Antrages zu dessen Zurückweisung geführt hätte, und zwar aus folgenden Gründen:
Wie aus § 4 Auskunftspflichtgesetz hervorgeht, ist nur dann, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, hierüber auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen (VfGH vom 29.11.1989, B704/89). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist die Nichterteilung einer begehrten Auskunft im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen (VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0053).Wie aus Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz hervorgeht, ist nur dann, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, hierüber auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen (VfGH vom 29.11.1989, B704/89). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist die Nichterteilung einer begehrten Auskunft im Sinne des , Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen (VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0053).
Aus den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes ist nicht ableitbar, dass der Auskunftswerber festlegen kann, in welcher Form die auskunftspflichtige Stelle eine Auskunft zu erteilen hat. Somit kann im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer von der belangten Behörde auch nicht – wie in der Säumnisbeschwerde erfolgt – verlangen, dass das entsprechenden Auskunftsbegehren umfassender zu beantworten sei, was aus den Worten „vage und „unbrauchbar“ abzuleiten ist.
Der Beschwerdeführer hätte demnach – auch bei fristgerechter Einbringung der Säumnisbeschwerde – kein Recht darauf gehabt, dass die Behörde im Zuge der zu erteilenden Auskunft in der vom Beschwerdeführer intendierten bzw. interpretierten Art und Weise nachkommt.
Da im konkreten Fall von der belangten Behörde im Schreiben vom 08.05.2019 die gewünschten Auskünfte iSd Auskunftspflichtgesetzes zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.03.2019 (ergänzt durch Schreiben vom 19.04.2019) erteilt worden sind, wäre der verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers (auf bescheidmäßige Erledigung) in Entsprechung der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ohnehin zurückzuweisen gewesen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist, hat gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben können.Da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist, hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben können.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wie oben zitiert) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wie oben zitiert) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Auskunftsbegehren Entscheidungsfrist Feststellungsantrag Prozessvoraussetzung Säumnis Säumnisbeschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W101.2223192.1.00Im RIS seit
15.07.2021Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021