RS Vwgh 2004/6/2 2003/13/0074

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs2 idF 1993/818;
EStG 1988 §97;
KStG 1988 §12 Abs2;

Rechtssatz

Von § 20 Abs 2 EStG 1988 idF BGBl Nr 818/1993 (StRefG 1993) und der vergleichbaren Bestimmung des § 12 Abs 2 KStG 1988 werden - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (Hinweis E 22. Oktober 2002, 2002/14/0030; E 20. November 1996, 96/15/0188) - Aufwendungen erfasst, welche mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 EStG 1988 (endbesteuerte Kapitalerträge) kann nichts anderes gelten. Sinn der Bestimmung ist es, die Grenze zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Aufwendungen zu ziehen. Aufwendungen, die mit steuerpflichtigen, nicht endbesteuerten Einkünften zusammenhängen, sollen abzugsfähig sein; Aufwendungen, die mit nicht steuerpflichtigen oder mit endbesteuerten Einkünften zusammenhängen, sollen nicht abzugsfähig sein. Den Maßstab für die Abgrenzung bildet der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang; ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen oder mit endbesteuerten Einkünften genügt - soweit ein Zusammenhang mit steuerpflichtigen, nicht endbesteuerten Einkünften besteht - nicht, um die Abzugsfähigkeit zu versagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130074.X01

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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