RS Vfgh 2008/3/13 B821/07

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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Index

13 Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
EntschädigungsfondsG §1, §7

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Zahlungen ausdem Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus mangelsBescheidqualität der angefochtenen Entscheidung des Antragskomitees;Erbringung von Leistungen des Fonds im Wege derPrivatwirtschaftsverwaltung

Rechtssatz

Kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Entschädigungsfonds (§7 EntschädigungsfondsG; vgl VfSlg 17415/2004).

Gemäß §1 Abs3 EntschädigungsfondsG werden die Leistungen des Fonds "im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung" erbracht. Daraus ergibt sich, dass nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung entsprechend der Absicht des Gesetzgebers "Entscheidungen" des Antragskomitees keine (hoheitlichen) Bescheide sind. Rückstellungsansprüche auf Vermögen, das unrechtmäßig entzogen wurde, und Entschädigungen für erlittene Vermögensnachteile wären daher vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (gewesen). Nichts deutet darauf hin, dass mit dem EntschädigungsfondsG ein zusätzlicher (öffentlich-rechtlicher) Rechtstitel für die Geltendmachung von Restitutionsansprüchen geschaffen werden sollte.

Entscheidungstexte

  • B 821/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.2008 B 821/07

Schlagworte

Rückstellung, Bescheidbegriff, Privatwirtschaftsverwaltung, GerichtZuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B821.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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