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13 Staatsvertragsdurchführung, KriegsfolgenNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Zahlungen aus dem Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus mangels Bescheidqualität der angefochtenen Entscheidung des Antragskomitees; Erbringung von Leistungen des Fonds im Wege der PrivatwirtschaftsverwaltungRechtssatz
Kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Entschädigungsfonds (§7 EntschädigungsfondsG; vgl VfSlg 17415/2004).Kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Entschädigungsfonds (§7 EntschädigungsfondsG; vergleiche VfSlg 17415/2004).
Gemäß §1 Abs3 EntschädigungsfondsG werden die Leistungen des Fonds "im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung" erbracht. Daraus ergibt sich, dass nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung entsprechend der Absicht des Gesetzgebers "Entscheidungen" des Antragskomitees keine (hoheitlichen) Bescheide sind. Rückstellungsansprüche auf Vermögen, das unrechtmäßig entzogen wurde, und Entschädigungen für erlittene Vermögensnachteile wären daher vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (gewesen). Nichts deutet darauf hin, dass mit dem EntschädigungsfondsG ein zusätzlicher (öffentlich-rechtlicher) Rechtstitel für die Geltendmachung von Restitutionsansprüchen geschaffen werden sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rückstellung, Bescheidbegriff, Privatwirtschaftsverwaltung, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B821.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010