RS Vwgh 2004/6/2 2002/04/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

L78000 Elektrizität
L78100 Starkstromwege
L82800 Gas
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art18 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 Präambel;
Energiewirtschaftsrecht EV 02te 1940 Art4;
GWG 2000 §79 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/04/0061 2002/04/0062

Rechtssatz

Im Verfahren nach § 11 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz wird die Frage entschieden, inwieweit für Zwecke der öffentlcihen Energieversorgung die Enteignung erforderlich ist. Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das Vorliegen einer öffentlichen Energieversorgung als in dem in der Präambel des Energiewirtschaftsgesetzes näher umschriebenen öffentlichen Interesse gelegen ausdrücklich festgestellt wird (vgl. zu der mit normativem Gehalt ausgestatteten Präambel des Energiewirtschaftsgesetzes das E vom 22.2.2001, Zl. 2000/04/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040060.X03

Im RIS seit

02.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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