Entscheidungsdatum
20.05.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W136 2234690-1/5E, W136 2234690-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 20.08.2020, Zl. P1493877/3-HPA/2020, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 20.08.2020, Zl. P1493877/3-HPA/2020, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 22.06.2020 Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX . Mit dem mit 06.07.2020 datierten Fragebogen betreffend die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gab der Beschwerdeführer an, seinem Großvater als Hausinhaber für seine Wohnung monatlich € 297,80 mittels Barzahlung zu bezahlen. Dem Antrag beigefügt war ein zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und seinem Großvater als Vermieter am 25.01.2020 abgeschlossener Mietvertrag über die verfahrensgegenständliche Wohnung, im weiteren wurde ein Netznutzungsvertrag zwischen dem Antragsteller und Wiener Netze vorgelegt. Laut Aktenvermerk vom 05.08.2020 gab der Beschwerdeführer in einem am selben Tag geführten Telefonat mit der belangten Behörde über deren Nachfrage an, dass er im Februar und März 2020 die Miete an seinen Großvater bar bezahlt hätte, das Geld dafür habe er von seinem Konto behoben, seit April 2020 überweise er die Miete. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechende Kontoauszüge ab Februar 2020 zu übermitteln, aus denen sich die Mietzahlungen nachvollziehen ließen. 1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 22.06.2020 Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in römisch 40 . Mit dem mit 06.07.2020 datierten Fragebogen betreffend die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gab der Beschwerdeführer an, seinem Großvater als Hausinhaber für seine Wohnung monatlich € 297,80 mittels Barzahlung zu bezahlen. Dem Antrag beigefügt war ein zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und seinem Großvater als Vermieter am 25.01.2020 abgeschlossener Mietvertrag über die verfahrensgegenständliche Wohnung, im weiteren wurde ein Netznutzungsvertrag zwischen dem Antragsteller und Wiener Netze vorgelegt. Laut Aktenvermerk vom 05.08.2020 gab der Beschwerdeführer in einem am selben Tag geführten Telefonat mit der belangten Behörde über deren Nachfrage an, dass er im Februar und März 2020 die Miete an seinen Großvater bar bezahlt hätte, das Geld dafür habe er von seinem Konto behoben, seit April 2020 überweise er die Miete. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechende Kontoauszüge ab Februar 2020 zu übermitteln, aus denen sich die Mietzahlungen nachvollziehen ließen.
Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin Kontoauszüge, aus denen diverse Überweisung an ein Energieversorgungsunternehmen sowie eine Überweisung vom 03.08.2020 an seinen Großvater in Höhe der Miete mit dem Buchungstext „Dauerauftrag“ ersichtlich ist. Weiters wurden Bestätigungen des Großvaters von Februar bis Juli 2020 betreffend Barzahlung der Miete vorgelegt.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 20.08.2020 wurde dem Beschwerdeführers eine Wohnkostenbeihilfe in der Höhe von € 18,85 (=Grundgebührenpauschalbetrag) zugesprochen und das Mehrbegehren der Kosten in Höhe von € 297,80 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen sei. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde auf das wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass für die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein Mietverhältnis innerhalb der Familie und die Behauptung, dass der Beschwerdeführer dafür Mietzahlungen leiste, nicht ausreiche, um zu beweisen, dass dem Beschwerdeführer für die Wohnung Kosten entstanden sind auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt getragen wurden. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sei insbesondere dadurch in Mitleidenschaft gezogen worden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, zumindest im Februar 2020 das Geld zur Bezahlung der Miete von seinem Konto behoben zu haben, aber der Aufforderung zur Vorlage dieses Kontoauszuges nicht nachgekommen sei. Die vom Großvater ausgestellten Barzahlungsbestätigungen seien aufgrund der familiären Bindung kein ausreichender Nachweis dafür, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich Kosten entstanden seien. Zwar werde von der Behörde nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in der antragsgegenständlichen Wohnung wohne, der Nachweis eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses sei ihm jedoch nicht gelungen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, und führte aus, dass er seine Kontoauszüge nicht vorgelegt habe, weil er dazu gesetzlich nicht verpflichtet sei. Nur weil sein Großvater Hauseigentümer sei, erspare ihm dies keine Mietzahlungen, auch seine Eltern, die ebenfalls im Haus wohnten, müssten Miete zahlen. Als Zeugen für seine Mietzahlungen werde sein Großvater, der die Mieteinnahmen verbuche und versteuere, sowie seine Mutter, die wiederholt seine Mietzahlungen an den Großvater weitergegeben habe, angeführt.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 03.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Note vom 05.05.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, Kontoauszüge, aus denen die Behebung der für die Barzahlung der Miete seiner Wohnung für die Monate Februar bis Juli 2020 erforderlichen Beträge ersichtlich ist sowie die in der Beschwerde genannten Unterlagen der Hausverwaltung seines Großvaters betreffend Verbuchung und Versteuerung der von Ihm geleisteten Mietzahlungen vorzulegen.
5. Mit Mail vom 12.05.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich eine Vorlage seiner Kontoauszüge erübrige, da er sich von Februar bis Juli 2020 das Geld für seine Miete von seinen Eltern geborgt habe, da er noch Lehrling gewesen sei, die Miete sei jedenfalls an seinen Großvater gezahlt worden. Der Großvater des Beschwerdeführers übermittelte mit Mail vom 13.05.2020 entsprechende Mietzinslisten sowie Steuerunterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass von Februar bis August 2020 Mieteinnahmen für die verfahrensgegenständliche Wohnung verbucht wurden, und teilte mit, dass er seit September 2020 dem Beschwerdeführer wegen seines Präsenzdienstes den Mietzins gestundet habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde mit Einberufungsbefehl, zugestellt am 02.03.2020 vom zur Leistung des Grundwehrdienstes beginnend mit 01.09.2020 einberufen.
Der Beschwerdeführer schloss als Mieter mit seinem Großvater als Vermieter am 25.01.2020 einen Mietvertrag für eine Wohnung im Haus seines Großvaters ab. Das Mietverhältnis begann am 01.02.2020. Der monatliche Hauptmietzins inkl. Betriebskosten und MwSt. beträgt 297,80- EUR. Der Beschwerdeführer ist seit 17.01.2020 an der verfahrensgegenständlichen Adresse hauptgemeldet, davor war er im Haushalt seiner Mutter, die im selben Haus eine (andere) Wohnung bewohnt, gemeldet.
Von Februar 2020 bis August 2020 haben die Eltern die Miete der verfahrensgegenständlichen Wohnung getragen, wobei diese manchmal direkt von der Mutter des Beschwerdeführers an dessen Großvater weitergegeben wurde, manchmal hat der Beschwerdeführer das Geld übergeben. Seit Antritt des Grundwehrdienstes im September hat der Großvater die Miete gestundet.
Der Verlust der Wohnung während der Zeit des Grundwehrdienstes ist nicht zu erwarten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 14.04.2020.
Die Feststellung, dass der Verlust der Wohnung nicht zu erwarten ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus § 46 AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus Paragraph 46, AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des Paragraph 33, HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).
Im vorliegenden Fall stellt sich der Mietvertrag als ein typisch innerhalb naher Verwandter dar. Die Miete ist im Hinblick auf die Größe der Wohnung (102,9 m2) gering, es gibt keine Kautionsvereinbarung und keine Regelung über die Zahlungsmodalitäten.
Trotz vorliegenden Mietvertrages ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst die Miete zu zahlen hat, zumal er bisher tatsächlich selbst keine Mietzahlungen geleistet hat. Denn der Beschwerdeführer gab zunächst an, die Miete durch Barzahlung mittels Behebung des Betrages von seinem Konto zu leisten, konnte aber trotz Aufforderung der belangten Behörde keine diesbezüglich nachvollziehbaren Kontobewegungen nachweisen und brachte in der Beschwerde dazu vor, dass er dazu nicht verpflichtet sei. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, entsprechende Nachweise über die Behebung der Miete vom Konto vorzulegen, gab der Beschwerdeführer schließlich - in Gegensatz zu seinen früheren Angaben - an, dass er sich das Geld für die Miete im Zeitraum Februar 2020 bis Juli 2020 von seinen Eltern geborgt habe, da er noch Lehrling gewesen sei. Im Hinblick auf diese Angabe im Zusammenhang mit den gegebenen familiären Verhältnissen ist allerdings nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer selbst zur Zahlung der Miete verpflichtet ist oder das „geborgte“ Geld an seine Eltern zurückzahlen muss. Denn auch wenn der Beschwerdeführer vor Antritt des Grundwehrdienstes Lehrling war, verfügte er aus diesem Lehrverhältnis über ein Einkommen (Lehrlingsentschädigung) von monatlich knapp über € 1.000,- ,sodass er durchaus in der Lage gewesen wäre, die Miete selbst zu bezahlen. Auch aus den von ihm vorgelegten Kontoauszügen geht hervor, dass der Beschwerdeführer jederzeit über einen bei weitem ausreichend gedeckten Kontostand verfügte, sodass die Bezahlung der Miete durch ihn selbst möglich gewesen wäre.
Gerade aber im Hinblick auf diese Zahlungsmodalitäten ist davon auszugehen, dass hier – ungeachtet des Abschlusses eines Mietvertrages - kein entgeltliches Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Großvater besteht, sondern die Eltern des Beschwerdeführers die Kosten seiner Wohnung tragen.
Aus diesen Erwägungen ist daher nicht davon auszugehen, dass bei Nichtzahlung der Miete der Verlust der Wohnung tatsächlich zu erwarten wäre, zumal der Großvater des Beschwerdeführers ihm diese auch seit Beginn des Grundwehrdienstes faktisch ohne Miete zu erhalten, zur Verfügung stellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden vergleiche betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).
Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist vergleiche VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer zwar einen Mietvertrag mit seinem Großvater abgeschlossen, jedoch kann ein entgeltliches Rechtsverhältnis nicht festgestellt werden. Die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Modalitäten der Zahlung durch die Eltern sowie die Stundung durch den Großvater lassen aber nicht erwarten, dass ein Verlust der Wohnmöglichkeit eintritt.
Da der Beschwerdeführer selbst einen Nutzungsvertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen die verfahrensgegenständliche Wohnung betreffend abgeschlossen hat und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten nachweislich auch selbst trägt, hat die belangte Behörde zu Recht den dafür vorgesehenen Grundgebührenpauschbetrag zugesprochen. Nachdem der Beschwerdeführer keine sonstigen Wohnkosten, die er selbst trägt, nachgewiesen hat, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
eigene Wohnung Einberufung Familienangehöriger Kostentragung Mietvertrag Nachweismangel WohnkostenbeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2234690.1.00Im RIS seit
15.07.2021Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021