Entscheidungsdatum
21.05.2021Norm
AVG §53bSpruch
W195 2240841-1/4E
, W195 2240841-1/4E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 13.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 13.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit
€ 75,90
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 08.09.2020, Zl. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 29.09.2020 um 08:15 Uhr an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. Dem Schreiben war der Gebührenhinweis sowie das „Hinweisblatt Covid-19“ des Bundesverwaltungsgerichtes angehängt, aus welchem hervorgeht, dass um ein erhöhtes Menschenaufkommen vor der Sicherheitskontrolle zu vermeiden, geladene Personen sich pünktlich 20 Minuten vor Verhandlungsbeginn zur Sicherheitskontrolle einzufinden haben.1. Mit Schriftsatz vom 08.09.2020, Zl. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 29.09.2020 um 08:15 Uhr an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. Dem Schreiben war der Gebührenhinweis sowie das „Hinweisblatt Covid-19“ des Bundesverwaltungsgerichtes angehängt, aus welchem hervorgeht, dass um ein erhöhtes Menschenaufkommen vor der Sicherheitskontrolle zu vermeiden, geladene Personen sich pünktlich 20 Minuten vor Verhandlungsbeginn zur Sicherheitskontrolle einzufinden haben.
2. In der Folge fand am 29.09.2020 von 08:15 Uhr bis 08:45 Uhr die öffentliche mündliche Verhandlung, GZ. XXXX , vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher teilnahm. Zu einer tatsächlichen Übersetzungstätigkeit konnte der Antragsteller in seiner Funktion als Dolmetscher jedoch nicht herangezogen werden, da der Beschwerdeführer zu der mündlichen Verhandlung nicht erschien. Der Antragsteller wurde deshalb bereits um 08:25 Uhr von der Verhandlung entlassen.2. In der Folge fand am 29.09.2020 von 08:15 Uhr bis 08:45 Uhr die öffentliche mündliche Verhandlung, GZ. römisch 40 , vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher teilnahm. Zu einer tatsächlichen Übersetzungstätigkeit konnte der Antragsteller in seiner Funktion als Dolmetscher jedoch nicht herangezogen werden, da der Beschwerdeführer zu der mündlichen Verhandlung nicht erschien. Der Antragsteller wurde deshalb bereits um 08:25 Uhr von der Verhandlung entlassen.
3. Am 13.10.2020 brachte der Antragsteller im Wege des ERV den gegenständlichen Antrag auf Gebühren gemäß § 53 Abs. 1 GebAG betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2020 ein.3. Am 13.10.2020 brachte der Antragsteller im Wege des ERV den gegenständlichen Antrag auf Gebühren gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GebAG betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2020 ein.
4. Am 31.03.2021 erörterte das Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit dem Antragsteller seine Honorarnote vom 13.10.2020. Im Zuge des Telefonats führte der Antragsteller aus, dass er im Hinblick auf die COVID-19 Situation und die entsprechende Anmerkung im „Hinweisblatt Covid-19“, bereits eine dreiviertel Stunde früher bei Gericht erschienen sei, weshalb ihm drei Stunden an Zeitversäumnis zuzuerkennen seien.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 19.04.2021, nachweislich zugestellt am 23.04.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass lediglich eine Entschädigung für zwei Stunden Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG in Höhe von je € 22,70 zuerkannt werden könne.5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 19.04.2021, nachweislich zugestellt am 23.04.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass lediglich eine Entschädigung für zwei Stunden Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in Höhe von je € 22,70 zuerkannt werden könne.
6. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller am 29.09.2020 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu GZ. XXXX als Dolmetscher teilnahm, eine Übersetzungstätigkeit jedoch in der Verhandlung nicht stattgefunden hat, da der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Der Antragsteller wurde deshalb bereits um 08:25 Uhr von der Verhandlung entlassen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller am 29.09.2020 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu GZ. römisch 40 als Dolmetscher teilnahm, eine Übersetzungstätigkeit jedoch in der Verhandlung nicht stattgefunden hat, da der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Der Antragsteller wurde deshalb bereits um 08:25 Uhr von der Verhandlung entlassen.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2020 zu GZ. XXXX , der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote Nr. XXXX vom 13.10.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2021 zu GZ W195 2240841-1/3Z und dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2020 zu GZ. römisch 40 , der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote Nr. römisch 40 vom 13.10.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2021 zu GZ W195 2240841-1/3Z und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A)
Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAGZu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, GebAG
Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu Paragraph 32,).
Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56 zu § 32).Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56 zu Paragraph 32,).
Der Antragsteller beantragte in der Honorarnote vom 13.10.2020 eine Entschädigung für Zeitversäumnis von drei begonnenen Stunden à € 22,70. Darüber hinaus gab der Antragsteller im Zuge der telefonischen Erörterung am 31.03.2021 an, dass er im Hinblick auf die COVID-19 Situation und die entsprechende Anmerkung im „Hinweisblatt Covid-19“, bereits eine dreiviertel Stunde früher bei Gericht erschienen sei.
Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu § 32).Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu Paragraph 32,).
Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher „Zeitpolster hinzuzufügen“ ist (vgl. OGH 15 Os 74/08h; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 63 zu § 32).Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher „Zeitpolster hinzuzufügen“ ist vergleiche OGH 15 Os 74/08h; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 63 zu Paragraph 32,).
Der Antragsteller wurde zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 08.09.2020, Zl. XXXX , für den 29.09.2020 um 08:15 Uhr, geladen. Dem Schreiben war der Gebührenhinweis sowie das „Hinweisblatt Covid-19“ des Bundesverwaltungsgerichtes angehängt, aus welchem hervorgeht, dass um ein erhöhtes Menschenaufkommen vor der Sicherheitskontrolle zu vermeiden, geladene Personen sich pünktlich 20 Minuten vor Verhandlungsbeginn zur Sicherheitskontrolle einzufinden haben.Der Antragsteller wurde zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 08.09.2020, Zl. römisch 40 , für den 29.09.2020 um 08:15 Uhr, geladen. Dem Schreiben war der Gebührenhinweis sowie das „Hinweisblatt Covid-19“ des Bundesverwaltungsgerichtes angehängt, aus welchem hervorgeht, dass um ein erhöhtes Menschenaufkommen vor der Sicherheitskontrolle zu vermeiden, geladene Personen sich pünktlich 20 Minuten vor Verhandlungsbeginn zur Sicherheitskontrolle einzufinden haben.
Die mündliche Verhandlung zur GZ. XXXX vom 29.09.2020 hat um 08:15 Uhr begonnen. Für die Wegstrecke von der (damaligen) Wohnstätte des Antragstellers „ XXXX “ zum Ladungsort „Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) werden laut Routenplaner www.google.at/maps circa 20 Minuten benötigt. Im Parteiengehör vom 19.04.2021 wurde die Wegstrecke des Antragstellers von seiner nunmehr aktuellen Wohnadresse berechnet, welche jedoch noch mehr Anfahrtszeit in Anspruch nimmt. Da diese aktuelle Wegstrecke jedoch sogar ca. 8 Minuten länger dauert als jene von seiner damaligen Wohnstätte, von der er tatsächlich angereist ist, kann aufgrund eines Größenschlusses davon ausgegangen werden, dass die tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke ca. 8 Minuten kürzer war. Die mündliche Verhandlung zur GZ. römisch 40 vom 29.09.2020 hat um 08:15 Uhr begonnen. Für die Wegstrecke von der (damaligen) Wohnstätte des Antragstellers „ römisch 40 “ zum Ladungsort „Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) werden laut Routenplaner www.google.at/maps circa 20 Minuten benötigt. Im Parteiengehör vom 19.04.2021 wurde die Wegstrecke des Antragstellers von seiner nunmehr aktuellen Wohnadresse berechnet, welche jedoch noch mehr Anfahrtszeit in Anspruch nimmt. Da diese aktuelle Wegstrecke jedoch sogar ca. 8 Minuten länger dauert als jene von seiner damaligen Wohnstätte, von der er tatsächlich angereist ist, kann aufgrund eines Größenschlusses davon ausgegangen werden, dass die tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke ca. 8 Minuten kürzer war.
Bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten an diesem Verhandlungstag (insgesamt 40 Minuten Reisezeit für die Hin- und Rückfahrt zum und vom Bundesverwaltungsgericht sowie die Einberechnung eines nicht unerheblichen Zeitpolsters von 30 Minuten für Verkehr bzw. auch die Suche eines Parkplatzes, das rechtzeitige Erscheinen zu der Sicherheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. eine COVID-19 bedingt frühere Anreise sowie die Zeit für die Teilnahme an der Verhandlung von 10 Minuten), ergibt sich eine Zeitspanne von 80 Minuten, welche somit zwei begonnene Stunden nicht übersteigt.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, insbesondere, dass alle Zeitversäumnisse zusammenzurechnen sind, kann gegenständlich lediglich eine Gebühr für zwei Stunden Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG in Höhe zu je € 22,70, sohin insgesamt € 45,40, zuerkannt werden.Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, insbesondere, dass alle Zeitversäumnisse zusammenzurechnen sind, kann gegenständlich lediglich eine Gebühr für zwei Stunden Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in Höhe zu je € 22,70, sohin insgesamt € 45,40, zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG
€
2 begonnene Stunde(n) à € 22,70
45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG
44 km à € 0,42
18,48
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
Übermittlung mittels ERV à € 12,00
12,00
Steuerbefreit laut UStG
Gesamtsumme
75,88
Gesamtsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent)
75,90
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 75,90 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren mündliche Verhandlung Pandemie Weg- und Wartezeit ZeitversäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2240841.1.00Im RIS seit
09.07.2021Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021