TE Bvwg Beschluss 2021/5/25 W274 2235463-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2021
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Entscheidungsdatum

25.05.2021

Norm

AVG §38
AVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


W274 2235463-2/3E
, W274 2235463-2/3E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , vom 15.9.2020 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 17.07.2020, GZ D130.127 2020-0.305.597, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, denDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , vom 15.9.2020 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 17.07.2020, GZ D130.127 2020-0.305.597, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, den

B E S C H L U S S:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

Mit E-Mail vom 24.03.2019 wandte sich XXXX (im Folgenden: Antragsteller, ASt) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und erhob Beschwerde gegen die Verantwortliche XXXX , weil diese bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie jener seines minderjährigen Sohnes gegen seine Rechte auf Geheimhaltung verstoßen habe. Sie tausche sich z.B. mit Dr. XXXX sowie mit Ämtern und Behörden betreffend personenbezogene Daten aus. Mit E-Mail vom 24.03.2019 wandte sich römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller, ASt) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und erhob Beschwerde gegen die Verantwortliche römisch 40 , weil diese bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie jener seines minderjährigen Sohnes gegen seine Rechte auf Geheimhaltung verstoßen habe. Sie tausche sich z.B. mit Dr. römisch 40 sowie mit Ämtern und Behörden betreffend personenbezogene Daten aus.

Angeschlossen war ein E-Mail der XXXX vom 25.06.2018, in dem diese Daten des BF gegenüber diesem beauskunftet oder andererseits den Vorhalten des BF entgegentritt. Angeschlossen war ein E-Mail der römisch 40 vom 25.06.2018, in dem diese Daten des BF gegenüber diesem beauskunftet oder andererseits den Vorhalten des BF entgegentritt.

Nach einem Mangelbehebungsauftrag und weiteren Schreiben des ASt stellte die belangte Behörde das Verfahren mit Schreiben vom 06.09.2019 ein und verständigte den ASt von der Abtretung der Beschwerde an die italienische Datenschutzbehörde (Garante per la Protezione dei Dati Personali).

Mit Schreiben vom gleichen Tag übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde der italienischen Datenschutzbehörde, weil der Verantwortliche seine einzige Niederlassung in Italien habe und der Fall nicht als grenzüberschreitend beurteilt werden könne.

Mit E-Mail vom 28.04.2020 beantragte der ASt Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Mit E-Mail vom 28.04.2020 beantragte der ASt Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG.

Die belangte Behörde wies den „Antrag vom 29.04.2020“ auf Wiederaufnahme betreffend die Beschwerde vom 24.09.2019 mit Bescheid vom 04.05.2020 zurück und begründete dies mit § 69 Abs. 1 AVG, wonach eine Wiederaufnahme voraussetze, dass das Verwaltungsverfahren durch Bescheid erledigt worden sei. Dies sei hier nicht erfolgt, weil die Beschwerde der italienischen Datenschutzbehörde abgetreten worden sei. Die belangte Behörde wies den „Antrag vom 29.04.2020“ auf Wiederaufnahme betreffend die Beschwerde vom 24.09.2019 mit Bescheid vom 04.05.2020 zurück und begründete dies mit Paragraph 69, Absatz eins, AVG, wonach eine Wiederaufnahme voraussetze, dass das Verwaltungsverfahren durch Bescheid erledigt worden sei. Dies sei hier nicht erfolgt, weil die Beschwerde der italienischen Datenschutzbehörde abgetreten worden sei.

Mit E-Mail vom 13.05.2020 erhob der ASt neuerlich einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren "bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zu XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters" aus und beurteilte die gerichtliche Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des ASt als Vorfrage gemäß § 38 AVG. Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren "bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zu römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters" aus und beurteilte die gerichtliche Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des ASt als Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 15.9.2020 verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung, weil er den Bescheid aufgrund seiner Belastungssituation und wegen Krankenstand erst wesentlich später realisiert habe. Verbunden ist diese Beschwerde weiters mit einem Antrag auf "umfassende Verfahrenshilfe", einschließlich Bestellung eines Rechtsanwalts (RA Dr. XXXX ), weil der Fall besondere Schwierigkeiten aufweise. Mehrfach seien die Rechte des ASt auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die Behörde habe nicht davor zurückgeschreckt, beim Bezirksgericht Innsbruck eine Erwachsenenvertretung für den ASt anzuregen, wobei das BG Innsbruck selbst datenschutzrechtlicher Beschwerdegegner des ASt sei. Die belangte Behörde sei in einer diskriminierenden Weise gegenüber der Person des ASt tätig. Der ASt befinde sich aufgrund traumatischer Belastungserfahrungen (u.a. Kindesentzug) im Krankenstand und seine Dispositionsfähigkeit sei beeinträchtigt. Er könne auch kein Vermögenbekenntnis in der üblichen Art ausfüllen. Dies sei auch nicht notwendig.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 15.9.2020 verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung, weil er den Bescheid aufgrund seiner Belastungssituation und wegen Krankenstand erst wesentlich später realisiert habe. Verbunden ist diese Beschwerde weiters mit einem Antrag auf "umfassende Verfahrenshilfe", einschließlich Bestellung eines Rechtsanwalts (RA Dr. römisch 40 ), weil der Fall besondere Schwierigkeiten aufweise. Mehrfach seien die Rechte des ASt auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die Behörde habe nicht davor zurückgeschreckt, beim Bezirksgericht Innsbruck eine Erwachsenenvertretung für den ASt anzuregen, wobei das BG Innsbruck selbst datenschutzrechtlicher Beschwerdegegner des ASt sei. Die belangte Behörde sei in einer diskriminierenden Weise gegenüber der Person des ASt tätig. Der ASt befinde sich aufgrund traumatischer Belastungserfahrungen (u.a. Kindesentzug) im Krankenstand und seine Dispositionsfähigkeit sei beeinträchtigt. Er könne auch kein Vermögenbekenntnis in der üblichen Art ausfüllen. Dies sei auch nicht notwendig.

Bereits in der Beschwerde führte der ASt aus, der Bescheid zeige zwar einen Eingang in sein E-Mail-Konto mit 27.7.2020, er müsse den Bescheid aber aufgrund seiner Belastungssituation und wegen Krankenstand erst wesentlich später realisiert haben. Allein aufgrund der zahlreichen Aussetzungsbescheide, die er von der belangten Behörde erhalten habe, sei er nicht jederzeit voll disponierfähig. Er beantrage „die Nichtigkeit der Frist von 4 Wochen“. Falls die belangte Behörde von einer Fristversäumung ausgehe, beantrage er für diesen Fall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe in den letzten Wochen auch technische Probleme mit dem Internetzugang und Programmen gehabt. Erst „heute“ funktioniere der Computer, die Programme und das Internet wieder ziemlich reibungslos.

Der ASt legte eine Bescheinigung über Arbeitslosengeld und eine „Umsatzliste“ vor.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.09.2020 vor und führte aus, die Beschwerde bzw. der Antrag auf Verfahrenshilfe sei verfristet. Sie beantrage, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters aussetzen, in eventu, die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verfristet zurückzuweisen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.09.2020 vor und führte aus, die Beschwerde bzw. der Antrag auf Verfahrenshilfe sei verfristet. Sie beantrage, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters aussetzen, in eventu, die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verfristet zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 02.12.2020 legte die belangte Behörde einen weiteren Bescheid vom 30.11.2020 vor, womit der Aussetzungsbescheid aufgehoben werde und ausgesprochen werde, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass infolge Rekurses das LG Innsbruck das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den BF eingestellt habe.

Die Voraussetzungen für Verfahrenshilfe liegen nicht vor:

Das Verwaltungsgericht legt den eingangs dargestellten – unstrittigen Verfahrensgang seinem Beschluss zu Grunde und ergänzt diesen wie folgt:

Die belangte Behörde regte mit Eingabe vom 18.5.2020 an das Bezirksgericht Innsbruck die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den ASt an. Dieser habe mit Stichtag 8.5.2020 in insgesamt 142 Fällen Beschwerden gemäß Art 27 DSGVO bei der DSB sowie Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Es gehe dabei im Kern immer um 2 Themenkomplexe, nämlich die behauptete unrichtige Feststellung des Personalstatuts seines Sohnes durch Südtiroler Behörden sowie um die behauptete Verletzung seiner Datenschutzrechte durch seine ehemalige Arbeitgeberin sowie andere Stellen, mit denen er beruflich zu tun gehabt hätte. Zahlreiche Telefonate mit Mitarbeitern der DSB legten nahe, dass der ASt rationalen Argumenten nicht mehr zugänglich sei. Offenkundig setze er seine gesamte Energie und Zeit in die Führung von Verfahren vor der DSB und dem BVwG bzw sonstiger Verfahren, was zwischenzeitig einer Obsession nahe- komme. Damit sei ein erhebliches Kostenrisiko verbunden, das den ASt im Bezug auf seine finanzielle Absicherung gefährde. Angeregt werde neben der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters auch die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts für bestimmte Eingaben an Verwaltungsbehörden und Gerichte. Die belangte Behörde regte mit Eingabe vom 18.5.2020 an das Bezirksgericht Innsbruck die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den ASt an. Dieser habe mit Stichtag 8.5.2020 in insgesamt 142 Fällen Beschwerden gemäß Artikel 27, DSGVO bei der DSB sowie Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Es gehe dabei im Kern immer um 2 Themenkomplexe, nämlich die behauptete unrichtige Feststellung des Personalstatuts seines Sohnes durch Südtiroler Behörden sowie um die behauptete Verletzung seiner Datenschutzrechte durch seine ehemalige Arbeitgeberin sowie andere Stellen, mit denen er beruflich zu tun gehabt hätte. Zahlreiche Telefonate mit Mitarbeitern der DSB legten nahe, dass der ASt rationalen Argumenten nicht mehr zugänglich sei. Offenkundig setze er seine gesamte Energie und Zeit in die Führung von Verfahren vor der DSB und dem BVwG bzw sonstiger Verfahren, was zwischenzeitig einer Obsession nahe- komme. Damit sei ein erhebliches Kostenrisiko verbunden, das den ASt im Bezug auf seine finanzielle Absicherung gefährde. Angeregt werde neben der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters auch die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts für bestimmte Eingaben an Verwaltungsbehörden und Gerichte.

Das BG Innsbruck verfügte mit Beschluss vom 20.5.2020 zu XXXX die Einleitung eines solchen Verfahrens. Es begründete dies damit, dass aufgrund der in der Anregung der DSB dargelegten Umstände, insbesondere der an eine Obsession grenzenden Verfahrensführung, gepaart mit einer durch Schulden belasteten Einkommens- und Vermögenssituation, ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vorhanden seien.Das BG Innsbruck verfügte mit Beschluss vom 20.5.2020 zu römisch 40 die Einleitung eines solchen Verfahrens. Es begründete dies damit, dass aufgrund der in der Anregung der DSB dargelegten Umstände, insbesondere der an eine Obsession grenzenden Verfahrensführung, gepaart mit einer durch Schulden belasteten Einkommens- und Vermögenssituation, ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vorhanden seien.

Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu XXXX diesen Beschluss ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein. Zusammengefasst begründete das LG Innsbruck die Einstellung damit, dass es an Anhaltspunkten für die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters zum Schutz des Betroffenen fehle, zumal die von der DSB ins Treffen geführten Mutwillensstrafen bzw Verwaltungsgebühren voraussetzten, dass die betroffene Person prozessfähig sei, wovon die belangte Behörde gerade nicht ausgehe. Angesichts von 18 beim BVwG anhängigen – grundsätzlich kostenpflichtigen – Beschwerdeverfahren könne in Ansehung von 142 Verfahren bei der DSB nicht unterstellt werden, dass der ASt jede Entscheidung in die zweite Instanz bringe. Auf Basis der derzeitigen Situation erweise sich die Einleitung des Bestellungsverfahrens in Bezug auf die finanzielle Lage des ASt als auch die drohenden Nachteile als unverhältnismäßig.Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu römisch 40 diesen Beschluss ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein. Zusammengefasst begründete das LG Innsbruck die Einstellung damit, dass es an Anhaltspunkten für die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters zum Schutz des Betroffenen fehle, zumal die von der DSB ins Treffen geführten Mutwillensstrafen bzw Verwaltungsgebühren voraussetzten, dass die betroffene Person prozessfähig sei, wovon die belangte Behörde gerade nicht ausgehe. Angesichts von 18 beim BVwG anhängigen – grundsätzlich kostenpflichtigen – Beschwerdeverfahren könne in Ansehung von 142 Verfahren bei der DSB nicht unterstellt werden, dass der ASt jede Entscheidung in die zweite Instanz bringe. Auf Basis der derzeitigen Situation erweise sich die Einleitung des Bestellungsverfahrens in Bezug auf die finanzielle Lage des ASt als auch die drohenden Nachteile als unverhältnismäßig.

Beweiswürdigung:

Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf dem zu W 256 2233635 des BVwG vorgelegten oben genannten Beschluss des LG Innsbruck.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Absatz 2, die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 20, Stand 1.9.2014). Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 63, ZPO, Rz 20, Stand 1.9.2014).

Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit diese in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Gemäß Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit diese in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Die Behörde ist gemäß § 38 AVG, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtkräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wurde.Die Behörde ist gemäß Paragraph 38, AVG, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtkräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wurde.

Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen. Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Ra 2017/16/0078).Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd Paragraph 38, AVG) zu beurteilen. Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Ra 2017/16/0078).

Zwar räumt § 38 AVG der Behörde Ermessen bei der Beurteilung ein, die Vorfrage der Prozessfähigkeit selbst zu beurteilen oder - im Fall eines bereits anhängigen Verfahrens vor der zuständigen Verwaltungsbehörde oder beim zuständigen Gericht – deren Beurteilung jener Behörde oder jenem Gericht zu überlassen und ihr Verfahren bis zu deren rechtskräftigen Entscheidung darüber auszusetzen.Zwar räumt Paragraph 38, AVG der Behörde Ermessen bei der Beurteilung ein, die Vorfrage der Prozessfähigkeit selbst zu beurteilen oder - im Fall eines bereits anhängigen Verfahrens vor der zuständigen Verwaltungsbehörde oder beim zuständigen Gericht – deren Beurteilung jener Behörde oder jenem Gericht zu überlassen und ihr Verfahren bis zu deren rechtskräftigen Entscheidung darüber auszusetzen.

Ein derartiger Aussetzungsbeschluss liegt hier dem mit einer Beschwerde verbundenen Verfahrenshilfeantrag zu Grunde. Zum Zeitpunkt der Aussetzung war das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit eines Erwachsenvertreters eingeleitet und noch nicht eingestellt. Auch angesichts der Einstellung dieses Verfahrens und deren Begründung durch das LG Innsbruck liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anregung gegenüber dem BG Innsbruck aus unsachlichen Gründen bzw diskriminierend gegenüber dem ASt erfolgt wäre. Gerade angesichts der Tatsache, dass die DSB selbst das Verfahren angeregt hatte, ließe eine eigenständige Beurteilung der Prozessfähigkeit im Stadium vor gerichtlicher Klärung im Sinne des § 38 1. Satz AVG als nicht geboten und bedenklich erscheinen. Ein derartiger Aussetzungsbeschluss liegt hier dem mit einer Beschwerde verbundenen Verfahrenshilfeantrag zu Grunde. Zum Zeitpunkt der Aussetzung war das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit eines Erwachsenvertreters eingeleitet und noch nicht eingestellt. Auch angesichts der Einstellung dieses Verfahrens und deren Begründung durch das LG Innsbruck liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anregung gegenüber dem BG Innsbruck aus unsachlichen Gründen bzw diskriminierend gegenüber dem ASt erfolgt wäre. Gerade angesichts der Tatsache, dass die DSB selbst das Verfahren angeregt hatte, ließe eine eigenständige Beurteilung der Prozessfähigkeit im Stadium vor gerichtlicher Klärung im Sinne des Paragraph 38, 1. Satz AVG als nicht geboten und bedenklich erscheinen.

Weder aus dem Akt noch aus den vom ASt in seinem Antrag genannten Gründen gehen Anhaltspunkte hervor, wonach die belangte Behörde im konkreten Fall nicht zu einer Aussetzung berechtigt gewesen wäre.

Der mit der Beschwerde verbundene Verfahrenshilfeantrag erwiese sich selbst im Falle der Rechtzeitigkeit der Beschwerde bzw des mit dieser erhobenen Verfahrenshilfeantrags aus den dargestellten Gründen daher als aussichtslos.

Allerdings erfolgte weder die Beschwerde (§ 7 Abs 4 VwGVG) noch der mit ihr erhobene Verfahrenshilfeantrag (§ 8a Abs 7 VwGVG) innerhalb der Beschwerdefrist.Allerdings erfolgte weder die Beschwerde (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) noch der mit ihr erhobene Verfahrenshilfeantrag (Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG) innerhalb der Beschwerdefrist.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Aussetzungsbeschluss, aufgrund dessen das Verfahren bis „zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ ausgesetzt war. Aufgrund der Einbringung der Beschwerde außerhalb der Frist und dem diesfalls vom BF erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung wäre dieser Antrag an sich von der belangten Behörde zu prüfen gewesen. Allerdings fiel der Aussetzungsgrund spätestens mit Rechtskraft des Beschlusses des LG Innsbruck vom 7.8.2020, zwar nach Erlassung des bekämpften Bescheides, aber noch vor Erhebung der Beschwerde sowie dem damit verbundenen Verfahrenshilfeantrag weg, sodass dem BF bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde die Beschwer mangelte. Eine Rechtsverfolgung, die in der Erhebung einer Beschwerde besteht, der bereits im Einbringungszeitpunkt die Beschwer fehlt, ist aber schon aus diesem Grund aussichtslos, weshalb der Verfahrenshilfeantrag ohne Prüfung der sonstigen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe abzuweisen war.

Die noch zu verfügende Einstellung des Beschwerdeverfahrens selbst erfolgt mit gesondertem Senatsbeschluss.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung anhand der bestehenden Rechtsprechung Einzelfallumstände zu beurteilen waren, die eine Revisibiltät ausschließen.

Schlagworte

Aussichtslosigkeit Erwachsenenvertreter Prozessfähigkeit Verfahrenshilfe Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2235463.2.00

Im RIS seit

15.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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