TE Bvwg Beschluss 2021/5/25 W274 2235341-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2021
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Entscheidungsdatum

25.05.2021

Norm

AVG §38
AVG §68 Abs2
AVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


W274 2235341-2/2E
, W274 2235341-2/2E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , vom 15.9.2020 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 11.08.2020, GZ D124.1611 2020-0.315.364, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, denDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , vom 15.9.2020 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 11.08.2020, GZ D124.1611 2020-0.315.364, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, den

B E S C H L U S S:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

Mit E-Mail vom 26.10.2019 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) erhob XXXX (im Folgenden: Antragsteller, ASt) Beschwerde gegen den Beschwerdegegner XXXX mit der Behauptung, dieser habe das Auskunftsbegehren des ASt nicht ordnungsgemäß beantwortet. Mit E-Mail vom 26.10.2019 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) erhob römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller, ASt) Beschwerde gegen den Beschwerdegegner römisch 40 mit der Behauptung, dieser habe das Auskunftsbegehren des ASt nicht ordnungsgemäß beantwortet.

Der Beschwerde beigelegt ist Schriftverkehr mit dem Beschwerdegegner.

Mit Bescheid vom 06.11.2019 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde ab und führte begründend aus, seit dem 14.06.2018 habe der ASt 86 Beschwerden an die belangte Behörde erhoben, alle drehten sich im Kern darum, dass der ASt jeweils verschiedenen Verantwortlichen bzw. Beschwerdegegnern eine unrichtige Verarbeitung seiner Daten und der Daten seines Sohnes XXXX vorwerfe. Diese Anzahl an Beschwerden sei als "häufige Wiederholung" im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren, sodass eine „Grundschutzbedürftigkeit“ nicht mehr anzunehmen sei. Der ASt stehe im Ergebnis nicht schutzlos dar, da die DSGVO auch die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs vorsehe. Mit Bescheid vom 06.11.2019 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde ab und führte begründend aus, seit dem 14.06.2018 habe der ASt 86 Beschwerden an die belangte Behörde erhoben, alle drehten sich im Kern darum, dass der ASt jeweils verschiedenen Verantwortlichen bzw. Beschwerdegegnern eine unrichtige Verarbeitung seiner Daten und der Daten seines Sohnes römisch 40 vorwerfe. Diese Anzahl an Beschwerden sei als "häufige Wiederholung" im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu qualifizieren, sodass eine „Grundschutzbedürftigkeit“ nicht mehr anzunehmen sei. Der ASt stehe im Ergebnis nicht schutzlos dar, da die DSGVO auch die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs vorsehe.

Gegen den Bescheid vom 06.11.2019 erhob der ASt Beschwerde mit E-Mail vom 24.11.2019.

Nach den Angaben der belangten Behörde (zuletzt Mitteilung vom 17.9.2020) ist ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig und nicht entschieden.

Mit E-Mail vom 14.05.2020 beantragte der ASt bei der belangten Behörde Wiederaufnahme unter Beischluss von Urkunden.

Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren wegen Wiederaufnahme "bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zur Aktenzahl XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters" aus und begründete dies damit, dass das anhängige Verfahren zur Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des ASt eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstelle. Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren wegen Wiederaufnahme "bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zur Aktenzahl römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters" aus und begründete dies damit, dass das anhängige Verfahren zur Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des ASt eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstelle.

Gegen diesen Bescheid erhob der ASt mit Schreiben vom 15.9.2020 Beschwerde „wegen Widerrechtlichkeit“ mit dem Antrag „auf Aufhebung des bekämpften Bescheids und zügige Weiterführung des Verfahrens“, verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe „im vollen Umfang“, einschließlich Bestellung eines Rechtsanwalts (RA Dr. XXXX ), weil der Fall besondere Schwierigkeiten aufweise. Mehrfach seien die Rechte des ASt auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die Behörde habe nicht davor zurückgeschreckt, beim Bezirksgericht Innsbruck eine Erwachsenenvertretung für den ASt anzuregen, wobei das BG Innsbruck selbst datenschutzrechtlicher Beschwerdegegner des ASt sei. Die belangte Behörde sei in einer diskriminierenden Weise gegenüber der Person des ASt tätig. Der ASt befinde sich aufgrund traumatischer Belastungserfahrungen (u.a. Kindesentzug) im Krankenstand und seine Dispositionsfähigkeit sei beeinträchtigt. Er könne auch kein Vermögenbekenntnis in der üblichen Art ausfüllen. Dies sei auch nicht notwendig.Gegen diesen Bescheid erhob der ASt mit Schreiben vom 15.9.2020 Beschwerde „wegen Widerrechtlichkeit“ mit dem Antrag „auf Aufhebung des bekämpften Bescheids und zügige Weiterführung des Verfahrens“, verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe „im vollen Umfang“, einschließlich Bestellung eines Rechtsanwalts (RA Dr. römisch 40 ), weil der Fall besondere Schwierigkeiten aufweise. Mehrfach seien die Rechte des ASt auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die Behörde habe nicht davor zurückgeschreckt, beim Bezirksgericht Innsbruck eine Erwachsenenvertretung für den ASt anzuregen, wobei das BG Innsbruck selbst datenschutzrechtlicher Beschwerdegegner des ASt sei. Die belangte Behörde sei in einer diskriminierenden Weise gegenüber der Person des ASt tätig. Der ASt befinde sich aufgrund traumatischer Belastungserfahrungen (u.a. Kindesentzug) im Krankenstand und seine Dispositionsfähigkeit sei beeinträchtigt. Er könne auch kein Vermögenbekenntnis in der üblichen Art ausfüllen. Dies sei auch nicht notwendig.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt elektronischen Akt dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.09.2020 mit der Bemerkung vor, der ASt habe bereits eine Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid vom 06.11.2019 erhoben. Eine diesbezügliche Entscheidung des BVwG sei ausständig, weshalb dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Rechtskraft der ersten Beschwerde gemäß § 69 Abs. 1 AVG der Erfolg versagt sei. Auf den bekämpften Bescheid werde vollinhaltlich verwiesen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt elektronischen Akt dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.09.2020 mit der Bemerkung vor, der ASt habe bereits eine Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid vom 06.11.2019 erhoben. Eine diesbezügliche Entscheidung des BVwG sei ausständig, weshalb dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Rechtskraft der ersten Beschwerde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG der Erfolg versagt sei. Auf den bekämpften Bescheid werde vollinhaltlich verwiesen.

Mit Mitteilung vom 21.12.2020 legte die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2020 vor, wonach der Aussetzungsbescheid ersatzlos behoben werde. Begründend verwies die belangte Behörde auf den Beschluss vom 07.08.2020 des LG Innsbruck, womit der Beschluss des BG Innsbruck ersatzlos aufgehoben worden sei und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den ASt eingestellt worden sei. Dies bedeute, dass die belangte Behörde das Verfahren fortführe und über den Antrag des ASt vom 14.05.2020 bescheidmäßig abspreche.

Die Voraussetzungen für Verfahrenshilfe liegen nicht vor:

Das Verwaltungsgericht legt den eingangs dargestellten – unstrittigen Verfahrensgang seinem Beschluß zu Grunde und ergänzt diesen wie folgt:

Die belangte Behörde regte mit Eingabe vom 18.5.2020 an das Bezirksgericht Innsbruck die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den ASt an. Dieser habe mit Stichtag 8.5.2020 in insgesamt 142 Fällen Beschwerden gemäß Art 27 DSGVO bei der DSB sowie Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Es gehe dabei im Kern immer um 2 Themenkomplexe, nämlich die behauptete unrichtige Feststellung des Personalstatuts seines Sohnes durch Südtiroler Behörden sowie um die behauptete Verletzung seiner Datenschutzrechte durch seine ehemalige Arbeitgeberin sowie andere Stellen, mit denen er beruflich zu tun gehabt hätte. Zahlreiche Telefonate mit Mitarbeitern der DSB legten nahe, dass der ASt rationalen Argumenten nicht mehr zugänglich sei. Offenkundig setze er seine gesamte Energie und Zeit in die Führung von Verfahren vor der DSB und dem BVwG bzw sonstiger Verfahren, was zwischenzeitig einer Obsession nahe- komme. Damit sei ein erhebliches Kostenrisiko verbunden, das den ASt im Bezug auf seine finanzielle Absicherung gefährde. Angeregt werde neben der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters auch die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts für bestimmte Eingaben an Verwaltungsbehörden und Gerichte. Die belangte Behörde regte mit Eingabe vom 18.5.2020 an das Bezirksgericht Innsbruck die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den ASt an. Dieser habe mit Stichtag 8.5.2020 in insgesamt 142 Fällen Beschwerden gemäß Artikel 27, DSGVO bei der DSB sowie Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Es gehe dabei im Kern immer um 2 Themenkomplexe, nämlich die behauptete unrichtige Feststellung des Personalstatuts seines Sohnes durch Südtiroler Behörden sowie um die behauptete Verletzung seiner Datenschutzrechte durch seine ehemalige Arbeitgeberin sowie andere Stellen, mit denen er beruflich zu tun gehabt hätte. Zahlreiche Telefonate mit Mitarbeitern der DSB legten nahe, dass der ASt rationalen Argumenten nicht mehr zugänglich sei. Offenkundig setze er seine gesamte Energie und Zeit in die Führung von Verfahren vor der DSB und dem BVwG bzw sonstiger Verfahren, was zwischenzeitig einer Obsession nahe- komme. Damit sei ein erhebliches Kostenrisiko verbunden, das den ASt im Bezug auf seine finanzielle Absicherung gefährde. Angeregt werde neben der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters auch die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts für bestimmte Eingaben an Verwaltungsbehörden und Gerichte.

Das BG Innsbruck verfügte mit Beschluss vom 20.5.2020 zu XXXX die Einleitung eines solchen Verfahrens. Es begründete dies damit, dass aufgrund der in der Anregung der DSB dargelegten Umstände, insbesondere der an eine Obsession grenzenden Verfahrensführung, gepaart mit einer durch Schulden belasteten Einkommens- und Vermögenssituation, ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vorhanden seien.Das BG Innsbruck verfügte mit Beschluss vom 20.5.2020 zu römisch 40 die Einleitung eines solchen Verfahrens. Es begründete dies damit, dass aufgrund der in der Anregung der DSB dargelegten Umstände, insbesondere der an eine Obsession grenzenden Verfahrensführung, gepaart mit einer durch Schulden belasteten Einkommens- und Vermögenssituation, ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vorhanden seien.

Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu XXXX diesen Beschluss ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein. Zusammengefasst begründete das LG Innsbruck die Einstellung damit, dass es an Anhaltspunkten für die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters zum Schutz des Betroffenen fehle, zumal die von der DSB ins Treffen geführten Mutwillensstrafen bzw Verwaltungsgebühren voraussetzten, dass die betroffene Person prozessfähig sei, wovon die belangte Behörde gerade nicht ausgehe. Angesichts von 18 beim BVwG anhängigen – grundsätzlich kostenpflichtigen – Beschwerdeverfahren könne in Ansehung von 142 Verfahren bei der DSB nicht unterstellt werden, dass der ASt jede Entscheidung in die zweite Instanz bringe. Auf Basis der derzeitigen Situation erweise sich die Einleitung des Bestellungsverfahrens in Bezug auf die finanzielle Lage des ASt als auch die drohenden Nachteile als unverhältnismäßig.Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu römisch 40 diesen Beschluss ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein. Zusammengefasst begründete das LG Innsbruck die Einstellung damit, dass es an Anhaltspunkten für die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters zum Schutz des Betroffenen fehle, zumal die von der DSB ins Treffen geführten Mutwillensstrafen bzw Verwaltungsgebühren voraussetzten, dass die betroffene Person prozessfähig sei, wovon die belangte Behörde gerade nicht ausgehe. Angesichts von 18 beim BVwG anhängigen – grundsätzlich kostenpflichtigen – Beschwerdeverfahren könne in Ansehung von 142 Verfahren bei der DSB nicht unterstellt werden, dass der ASt jede Entscheidung in die zweite Instanz bringe. Auf Basis der derzeitigen Situation erweise sich die Einleitung des Bestellungsverfahrens in Bezug auf die finanzielle Lage des ASt als auch die drohenden Nachteile als unverhältnismäßig.

Beweiswürdigung:

Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf dem zu W 256 2233635 des BVwG vorgelegten oben genannten Beschluss des LG Innsbruck.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Absatz 2, die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 20, Stand 1.9.2014). Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 63, ZPO, Rz 20, Stand 1.9.2014).

Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit diese in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Gemäß Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit diese in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Die Behörde ist gemäß § 38 AVG, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtkräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wurde.Die Behörde ist gemäß Paragraph 38, AVG, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtkräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wurde.

Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen. Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Ra 2017/16/0078).Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd Paragraph 38, AVG) zu beurteilen. Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Ra 2017/16/0078).

Zwar räumt § 38 AVG der Behörde Ermessen bei der Beurteilung ein, die Vorfrage der Prozessfähigkeit selbst zu beurteilen oder - im Fall eines bereits anhängigen Verfahrens vor der zuständigen Verwaltungsbehörde oder beim zuständigen Gericht – deren Beurteilung jener Behörde oder jenem Gericht zu überlassen und ihr Verfahren bis zu deren rechtskräftigen Entscheidung darüber auszusetzen.Zwar räumt Paragraph 38, AVG der Behörde Ermessen bei der Beurteilung ein, die Vorfrage der Prozessfähigkeit selbst zu beurteilen oder - im Fall eines bereits anhängigen Verfahrens vor der zuständigen Verwaltungsbehörde oder beim zuständigen Gericht – deren Beurteilung jener Behörde oder jenem Gericht zu überlassen und ihr Verfahren bis zu deren rechtskräftigen Entscheidung darüber auszusetzen.

Ein derartiger Aussetzungsbeschluss liegt hier dem mit einer Beschwerde verbundenen Verfahrenshilfeantrag zu Grunde. Zum Zeitpunkt der Aussetzung war das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit eines Erwachsenvertreters zwar bereits eingestellt, wobei von einer Rechtskraft dieses Beschlusses des LG innsbruck vom 7.8.2020 nicht auszugehen ist. Angesichts der Einstellung dieses Verfahrens und deren Begründung durch das LG Innsbruck liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anregung gegenüber dem BG Innsbruck aus unsachlichen Gründen bzw diskriminierend gegenüber dem ASt erfolgt wäre. Gerade angesichts der Tatsache, dass die DSB selbst das Verfahren angeregt hatte, ließe eine eigenständige Beurteilung der Prozessfähigkeit im Stadium vor gerichtlicher Klärung im Sinne des § 38 1. Satz AVG als nicht geboten und bedenklich erscheinen. Ein derartiger Aussetzungsbeschluss liegt hier dem mit einer Beschwerde verbundenen Verfahrenshilfeantrag zu Grunde. Zum Zeitpunkt der Aussetzung war das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit eines Erwachsenvertreters zwar bereits eingestellt, wobei von einer Rechtskraft dieses Beschlusses des LG innsbruck vom 7.8.2020 nicht auszugehen ist. Angesichts der Einstellung dieses Verfahrens und deren Begründung durch das LG Innsbruck liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anregung gegenüber dem BG Innsbruck aus unsachlichen Gründen bzw diskriminierend gegenüber dem ASt erfolgt wäre. Gerade angesichts der Tatsache, dass die DSB selbst das Verfahren angeregt hatte, ließe eine eigenständige Beurteilung der Prozessfähigkeit im Stadium vor gerichtlicher Klärung im Sinne des Paragraph 38, 1. Satz AVG als nicht geboten und bedenklich erscheinen.

Weder aus dem Akt noch aus den vom ASt in seinem Antrag genannten Gründen gehen Anhaltspunkte hervor, wonach die belangte Behörde im konkreten Fall (mangels Kenntnis der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit einer Bestellung eines Erwachsenenvertreters) nicht zu einer Aussetzung berechtigt gewesen wäre.

Überdies lag zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung des ASt am 15.9.2020 schon im Einbringungszeitpunkt der Beschwerde aufgrund damals bereits gegebener Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters keine Beschwer des ASt mehr vor, weil der der Beschwerde zugrunde liegende Aussetzungsbeschluss damals bereits wirkungslos war. Da ein Aussetzungsbescheid seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, verliert, konnte der bekämpfte Beschluss nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen war, rechtskräftig entschieden wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at). Überdies lag zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung des ASt am 15.9.2020 schon im Einbringungszeitpunkt der Beschwerde aufgrund damals bereits gegebener Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters keine Beschwer des ASt mehr vor, weil der der Beschwerde zugrunde liegende Aussetzungsbeschluss damals bereits wirkungslos war. Da ein Aussetzungsbescheid seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, verliert, konnte der bekämpfte Beschluss nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen war, rechtskräftig entschieden wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at).

Ein Verfahrenshilfeantrag bezogen auf eine Beschwerde, der von Anfang an die Beschwer fehlte, ist keine taugliche Rechtsverfolgung, weshalb der Verfahrenshilfeantrag bereits aus diesem Grund aussichtslos war.

Aufgrund des Umstands, dass zwischenzeitlich der Grund der Aussetzung, die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des ASt durch ein Gericht, weggefallen ist, wurde der Aussetzungsbescheid bereits zulässigerweise durch die belangte Behörde selbst behoben. Das Verfahren befindet sich im Fortsetzungsstadium.

Die daher noch zu verfügende Einstellung des Beschwerdeverfahrens erfolgt mit gesondertem Senatsbeschluss.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung anhand der bestehenden Rechtsprechung Einzelfallumstände zu beurteilen waren, die eine Revisibiltät ausschließen.

Schlagworte

Aussichtslosigkeit Erwachsenenvertreter Prozessfähigkeit Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2235341.2.00

Im RIS seit

15.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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