Entscheidungsdatum
25.05.2021Norm
AVG §38Spruch
W274 2235156-2/3E
, W274 2235156-2/3E ,
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , vom 3.8.2020 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, GZ. D124.2703 2020-0.450.855 vom 16.07.2020, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, denDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , vom 3.8.2020 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, GZ. D124.2703 2020-0.450.855 vom 16.07.2020, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, den
B E S C H L U S S:
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
XXXX (im Folgenden: Antragsteller, ASt) erhob am 10.09.2019 per E-Mail an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) Datenschutzbeschwerde gegen den Verantwortlichen „ XXXX “ wegen „Datenverarbeitung ohne Einwilligung“. römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller, ASt) erhob am 10.09.2019 per E-Mail an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) Datenschutzbeschwerde gegen den Verantwortlichen „ römisch 40 “ wegen „Datenverarbeitung ohne Einwilligung“.
Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren „bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zur Aktenzahl XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ aus, weil die Frage der Prozessfähigkeit eine Vorfrage gemäß § 38 AVG darstelle.Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren „bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zur Aktenzahl römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ aus, weil die Frage der Prozessfähigkeit eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob der ASt mit Schreiben vom 3.8.2020 Beschwerde „wegen Widerrechtlichkeit“ mit dem Antrag „auf Aufhebung des bekämpften Bescheids und zügige Weiterführung des Verfahrens“, verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe „im vollen Umfang“, einschließlich Bestellung eines Rechtsanwalts (RA Dr. XXXX ), weil der Fall besondere Schwierigkeiten aufweise. Mehrfach seien die Rechte des ASt auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die Behörde habe nicht davor zurückgeschreckt, beim Bezirksgericht Innsbruck eine Erwachsenenvertretung für den ASt anzuregen, wobei das BG Innsbruck selbst datenschutzrechtlicher Beschwerdegegner des ASt sei. Die belangte Behörde sei in einer diskriminierenden Weise gegenüber der Person des ASt tätig. Der ASt befinde sich aufgrund traumatischer Belastungserfahrungen (u.a. Kindesentzug) im Krankenstand und seine Dispositionsfähigkeit sei beeinträchtigt. Er könne auch kein Vermögenbekenntnis in der üblichen Art ausfüllen. Dies sei auch nicht notwendig.Gegen diesen Bescheid erhob der ASt mit Schreiben vom 3.8.2020 Beschwerde „wegen Widerrechtlichkeit“ mit dem Antrag „auf Aufhebung des bekämpften Bescheids und zügige Weiterführung des Verfahrens“, verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe „im vollen Umfang“, einschließlich Bestellung eines Rechtsanwalts (RA Dr. römisch 40 ), weil der Fall besondere Schwierigkeiten aufweise. Mehrfach seien die Rechte des ASt auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die Behörde habe nicht davor zurückgeschreckt, beim Bezirksgericht Innsbruck eine Erwachsenenvertretung für den ASt anzuregen, wobei das BG Innsbruck selbst datenschutzrechtlicher Beschwerdegegner des ASt sei. Die belangte Behörde sei in einer diskriminierenden Weise gegenüber der Person des ASt tätig. Der ASt befinde sich aufgrund traumatischer Belastungserfahrungen (u.a. Kindesentzug) im Krankenstand und seine Dispositionsfähigkeit sei beeinträchtigt. Er könne auch kein Vermögenbekenntnis in der üblichen Art ausfüllen. Dies sei auch nicht notwendig.
Der ASt legte eine Bescheinigung über Arbeitslosengeld vor.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Akt dem BVwG mit Schreiben vom 15.09.2020 mit dem Antrag vor, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Mit (weiterem) Bescheid vom 13.11.2020 hob die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid vom 16.07.2020 auf und setzte das Verfahren fort und führte begründend aus, aufgrund Beschlusses des LG Innsbruck vom 07.08.2020 zu XXXX sei das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den BF eingestellt worden, weshalb die Voraussetzungen für die Aussetzung nicht mehr vorlägen. Der Bescheid werde gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben. Mit (weiterem) Bescheid vom 13.11.2020 hob die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid vom 16.07.2020 auf und setzte das Verfahren fort und führte begründend aus, aufgrund Beschlusses des LG Innsbruck vom 07.08.2020 zu römisch 40 sei das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den BF eingestellt worden, weshalb die Voraussetzungen für die Aussetzung nicht mehr vorlägen. Der Bescheid werde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben.
Mit weiterem Schreiben vom 16.11.2020 legte die belangte Behörde den Bescheid vom 13.11.2020 vor, teilte mit, dass der ASt ca. 140 Beschwerdeverfahren bei der belangten Behörde anhängig gemacht habe, wovon zahlreiche Verfahren mittlerweile auch beim BVwG anhängig seien.
Die Voraussetzungen für Verfahrenshilfe liegen nicht vor:
Das Verwaltungsgericht legt den eingangs dargestellten – unstrittigen Verfahrensgang seinem Beschluss zu Grunde und ergänzt diesen wie folgt:
Die belangte Behörde regte mit Eingabe vom 18.5.2020 an das Bezirksgericht Innsbruck die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den ASt an. Dieser habe mit Stichtag 8.5.2020 in insgesamt 142 Fällen Beschwerden gemäß Art 27 DSGVO bei der DSB sowie Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Es gehe dabei im Kern immer um 2 Themenkomplexe, nämlich die behauptete unrichtige Feststellung des Personalstatuts seines Sohnes durch Südtiroler Behörden sowie um die behauptete Verletzung seiner Datenschutzrechte durch seine ehemalige Arbeitgeberin sowie andere Stellen, mit denen er beruflich zu tun gehabt hätte. Zahlreiche Telefonate mit Mitarbeitern der DSB legten nahe, dass der ASt rationalen Argumenten nicht mehr zugänglich sei. Offenkundig setze er seine gesamte Energie und Zeit in die Führung von Verfahren vor der DSB und dem BVwG bzw sonstiger Verfahren, was zwischenzeitig einer Obsession nahe- komme. Damit sei ein erhebliches Kostenrisiko verbunden, das den ASt im Bezug auf seine finanzielle Absicherung gefährde. Angeregt werde neben der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters auch die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts für bestimmte Eingaben an Verwaltungsbehörden und Gerichte. Die belangte Behörde regte mit Eingabe vom 18.5.2020 an das Bezirksgericht Innsbruck die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den ASt an. Dieser habe mit Stichtag 8.5.2020 in insgesamt 142 Fällen Beschwerden gemäß Artikel 27, DSGVO bei der DSB sowie Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Es gehe dabei im Kern immer um 2 Themenkomplexe, nämlich die behauptete unrichtige Feststellung des Personalstatuts seines Sohnes durch Südtiroler Behörden sowie um die behauptete Verletzung seiner Datenschutzrechte durch seine ehemalige Arbeitgeberin sowie andere Stellen, mit denen er beruflich zu tun gehabt hätte. Zahlreiche Telefonate mit Mitarbeitern der DSB legten nahe, dass der ASt rationalen Argumenten nicht mehr zugänglich sei. Offenkundig setze er seine gesamte Energie und Zeit in die Führung von Verfahren vor der DSB und dem BVwG bzw sonstiger Verfahren, was zwischenzeitig einer Obsession nahe- komme. Damit sei ein erhebliches Kostenrisiko verbunden, das den ASt im Bezug auf seine finanzielle Absicherung gefährde. Angeregt werde neben der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters auch die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts für bestimmte Eingaben an Verwaltungsbehörden und Gerichte.
Das BG Innsbruck verfügte mit Beschluss vom 20.5.2020 zu XXXX die Einleitung eines solchen Verfahrens. Es begründete dies damit, dass aufgrund der in der Anregung der DSB dargelegten Umstände, insbesondere der an eine Obsession grenzenden Verfahrensführung, gepaart mit einer durch Schulden belasteten Einkommens- und Vermögenssituation, ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vorhanden seien.Das BG Innsbruck verfügte mit Beschluss vom 20.5.2020 zu römisch 40 die Einleitung eines solchen Verfahrens. Es begründete dies damit, dass aufgrund der in der Anregung der DSB dargelegten Umstände, insbesondere der an eine Obsession grenzenden Verfahrensführung, gepaart mit einer durch Schulden belasteten Einkommens- und Vermögenssituation, ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vorhanden seien.
Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu XXXX diesen Beschluss ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein. Zusammengefasst begründete das LG Innsbruck die Einstellung damit, dass es an Anhaltspunkten für die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters zum Schutz des Betroffenen fehle, zumal die von der DSB ins Treffen geführten Mutwillensstrafen bzw Verwaltungsgebühren voraussetzten, dass die betroffene Person prozessfähig sei, wovon die belangte Behörde gerade nicht ausgehe. Angesichts von 18 beim BVwG anhängigen – grundsätzlich kostenpflichtigen – Beschwerdeverfahren könne in Ansehung von 142 Verfahren bei der DSB nicht unterstellt werden, dass der ASt jede Entscheidung in die zweite Instanz bringe. Auf Basis der derzeitigen Situation erweise sich die Einleitung des Bestellungsverfahrens in Bezug auf die finanzielle Lage des ASt als auch die drohenden Nachteile als unverhältnismäßig.Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu römisch 40 diesen Beschluss ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein. Zusammengefasst begründete das LG Innsbruck die Einstellung damit, dass es an Anhaltspunkten für die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters zum Schutz des Betroffenen fehle, zumal die von der DSB ins Treffen geführten Mutwillensstrafen bzw Verwaltungsgebühren voraussetzten, dass die betroffene Person prozessfähig sei, wovon die belangte Behörde gerade nicht ausgehe. Angesichts von 18 beim BVwG anhängigen – grundsätzlich kostenpflichtigen – Beschwerdeverfahren könne in Ansehung von 142 Verfahren bei der DSB nicht unterstellt werden, dass der ASt jede Entscheidung in die zweite Instanz bringe. Auf Basis der derzeitigen Situation erweise sich die Einleitung des Bestellungsverfahrens in Bezug auf die finanzielle Lage des ASt als auch die drohenden Nachteile als unverhältnismäßig.
Beweiswürdigung:
Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf dem zu W 256 2233635 des BVwG vorgelegten oben genannten Beschluss des LG Innsbruck.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Absatz 2, die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 20, Stand 1.9.2014). Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 63, ZPO, Rz 20, Stand 1.9.2014).
Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit diese in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Gemäß Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit diese in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Die Behörde ist gemäß § 38 AVG, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtkräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wurde.Die Behörde ist gemäß Paragraph 38, AVG, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtkräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wurde.
Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen. Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Ra 2017/16/0078).Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd Paragraph 38, AVG) zu beurteilen. Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Ra 2017/16/0078).
Zwar räumt § 38 AVG der Behörde Ermessen bei der Beurteilung ein, die Vorfrage der Prozessfähigkeit selbst zu beurteilen oder - im Fall eines bereits anhängigen Verfahrens vor der zuständigen Verwaltungsbehörde oder beim zuständigen Gericht – deren Beurteilung jener Behörde oder jenem Gericht zu überlassen und ihr Verfahren bis zu deren rechtskräftigen Entscheidung darüber auszusetzen.Zwar räumt Paragraph 38, AVG der Behörde Ermessen bei der Beurteilung ein, die Vorfrage der Prozessfähigkeit selbst zu beurteilen oder - im Fall eines bereits anhängigen Verfahrens vor der zuständigen Verwaltungsbehörde oder beim zuständigen Gericht – deren Beurteilung jener Behörde oder jenem Gericht zu überlassen und ihr Verfahren bis zu deren rechtskräftigen Entscheidung darüber auszusetzen.
Ein derartiger Aussetzungsbeschluss liegt hier dem mit einer Beschwerde verbundenen Verfahrenshilfeantrag zu Grunde. Zum Zeitpunkt der Aussetzung war das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit eines Erwachsenvertreters eingeleitet und noch nicht eingestellt. Auch angesichts der Einstellung dieses Verfahrens und deren Begründung durch das LG Innsbruck liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anregung gegenüber dem BG Innsbruck aus unsachlichen Gründen bzw diskriminierend gegenüber dem ASt erfolgt wäre. Gerade angesichts der Tatsache, dass die DSB selbst das Verfahren angeregt hatte, ließe eine eigenständige Beurteilung der Prozessfähigkeit im Stadium vor gerichtlicher Klärung im Sinne des § 38 1. Satz AVG als nicht geboten und bedenklich erscheinen. Ein derartiger Aussetzungsbeschluss liegt hier dem mit einer Beschwerde verbundenen Verfahrenshilfeantrag zu Grunde. Zum Zeitpunkt der Aussetzung war das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit eines Erwachsenvertreters eingeleitet und noch nicht eingestellt. Auch angesichts der Einstellung dieses Verfahrens und deren Begründung durch das LG Innsbruck liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anregung gegenüber dem BG Innsbruck aus unsachlichen Gründen bzw diskriminierend gegenüber dem ASt erfolgt wäre. Gerade angesichts der Tatsache, dass die DSB selbst das Verfahren angeregt hatte, ließe eine eigenständige Beurteilung der Prozessfähigkeit im Stadium vor gerichtlicher Klärung im Sinne des Paragraph 38, 1. Satz AVG als nicht geboten und bedenklich erscheinen.
Weder aus dem Akt noch aus den vom ASt in seinem Antrag genannten Gründen gehen Anhaltspunkte hervor, wonach die belangte Behörde im konkreten Fall nicht zu einer Aussetzung berechtigt gewesen wäre.
Der mit der Beschwerde verbundene Verfahrenshilfeantrag erweist sich aus den dargestellten Gründen daher als aussichtslos, weshalb er ohne Prüfung der sonstigen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe abzuweisen war.
Da ein Aussetzungsbescheid seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, verliert, konnte der bekämpfte Beschluss nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen war, rechtskräftig entschieden wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at). Da ein Aussetzungsbescheid seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, verliert, konnte der bekämpfte Beschluss nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen war, rechtskräftig entschieden wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at).
Der Antrag auf Verfahrenshilfe bezieht sich auf das (ohnehin durch die Beschwerdeerhebung des ASt bereits in Gang gesetzte) Beschwerdeverfahren aufgrund einer Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss, aufgrund dessen das Verfahren „bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ ausgesetzt war. Aufgrund des Umstands, dass zwischenzeitlich der Grund der Aussetzung, die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des ASt durch ein Gericht, weggefallen ist, wurde der Aussetzungsbescheid bereits zulässigerweise durch die belangte Behörde selbst behoben. Das Verfahren befindet sich im Fortsetzungsstadium.
Die daher noch zu verfügende Einstellung des Beschwerdeverfahrens erfolgt mit gesondertem Senatsbeschluss.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung anhand der bestehenden Rechtsprechung Einzelfallumstände zu beurteilen waren, die eine Revisibiltät ausschließen.
Schlagworte
Aussichtslosigkeit Erwachsenenvertreter Prozessfähigkeit VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2235156.2.00Im RIS seit
15.07.2021Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021