RS Vwgh 2004/6/3 2001/09/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2004
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Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0029 E 27. März 2003 RS 7Hier: Auf ähnliche Weise kann auch im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg bestreiten, dass in seinem Objekt (Siberschlössl - Wohnhaus des Malers Alfons Siber) in den von Alfons Siber vorgenommenen Umgestaltungen die Kulturbewegung um Arthur von Wallpach einen besonderen kulturhistorischen Ausdruck gefunden hat.

Stammrechtssatz

Auch wenn ein bestimmter Baustil (hier: der in der gegenständlichen vom Architekten Jakob Norer entworfenen Villa zum Ausdruck kommende Historismus) durchaus kritisch betrachtet und sogar abgelehnt werden mag, so kann dies grundsätzlich an der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Bauwerks, sowie - daraus abgeleitet - am öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung nichts ändern, wenn man einmal erkannt hat, dass es sich dabei um ein besonderes Exemplar dieses Baustils (hier: um eine späthistoristische Villa des Baumeisters Jakob Norer in einem Stadtteil in Innsbruck) handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090010.X02

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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