Entscheidungsdatum
26.05.2021Norm
AVG §38Spruch
,
W274 2236988-1/2E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer in der Rechtssache über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 04.08.2020, GZ. D123.542 2020-0.278.449, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, Löschung, Berichtigung und Einschränkung, in nichtöffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer in der Rechtssache über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 04.08.2020, GZ. D123.542 2020-0.278.449, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, Löschung, Berichtigung und Einschränkung, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
Das Verfahren wird infolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingestellt und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit 9 B-VG nicht zulässig.
,
Text
Begründung:, Begründung:
Mit E-Mail vom 29.09.2018 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) Beschwerde im eigenen Namen sowie jenem des mj. „ XXXX “ gegen die Verantwortliche XXXX (Kinderärztin), XXXX (Südtirol), wegen Verletzung „im Recht auf informationelle Selbstbestimmung“. Mit E-Mail vom 29.09.2018 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) erhob römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) Beschwerde im eigenen Namen sowie jenem des mj. „ römisch 40 “ gegen die Verantwortliche römisch 40 (Kinderärztin), römisch 40 (Südtirol), wegen Verletzung „im Recht auf informationelle Selbstbestimmung“.
Nach einem Mangelbehebungsauftrag und weiteren Eingaben des BF wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.01.2019 die Beschwerde „wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, Löschung, Berichtigung und Einschränkung“ zurück und begründete die Zurückweisung zusammengefasst damit, der BF habe trotz gebotener Möglichkeit in Form eines Mangelbehebungsauftrages die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Betreffend seinen Sohn XXXX habe er keine Obsorgeberechtigung vorgelegt, sodass keine gesetzliche Vertretungsbefugnis zur Verfahrensführung gegeben sei. Im Übrigen könne eine Beschwerde im Recht auf Auskunft und Löschung nicht gleichzeitig geltend gemacht werden, da bei erfolgreicher Löschung die erteilte Auskunft nicht von der Datenschutzbehörde überprüfbar sei. Nach einem Mangelbehebungsauftrag und weiteren Eingaben des BF wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.01.2019 die Beschwerde „wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, Löschung, Berichtigung und Einschränkung“ zurück und begründete die Zurückweisung zusammengefasst damit, der BF habe trotz gebotener Möglichkeit in Form eines Mangelbehebungsauftrages die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Betreffend seinen Sohn römisch 40 habe er keine Obsorgeberechtigung vorgelegt, sodass keine gesetzliche Vertretungsbefugnis zur Verfahrensführung gegeben sei. Im Übrigen könne eine Beschwerde im Recht auf Auskunft und Löschung nicht gleichzeitig geltend gemacht werden, da bei erfolgreicher Löschung die erteilte Auskunft nicht von der Datenschutzbehörde überprüfbar sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 03.05.2020 einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG, weil er neue Beweismittel in Vorlage bringen könne.Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 03.05.2020 einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG, weil er neue Beweismittel in Vorlage bringen könne.
Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren „bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht Innsbruck zur Aktenzahl XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ aus und begründete dies damit, dass das anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstelle. Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren „bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht Innsbruck zur Aktenzahl römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ aus und begründete dies damit, dass das anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, verbunden mit einem „umfassenden Antrag auf Verfahrenshilfe“.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2020 behob die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid ersatzlos, zumal das LG Innsbruck mit Beschluss vom 07.08.2020 den Beschluss des BG Innsbruck ersatzlos aufgehoben habe und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den BF eingestellt habe. Die Aufhebung stützte die belangte Behörde auf § 68 Abs. 2 AVG und führte weiters aus, das Verfahren werde fortgeführt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2020 behob die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid ersatzlos, zumal das LG Innsbruck mit Beschluss vom 07.08.2020 den Beschluss des BG Innsbruck ersatzlos aufgehoben habe und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den BF eingestellt habe. Die Aufhebung stützte die belangte Behörde auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG und führte weiters aus, das Verfahren werde fortgeführt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Akt mit Schreiben vom 16.11.2020 dem BVwG mit der Bemerkung vor, es liege aufgrund Behebung des zugrundeliegenden Beschlusses keine Beschwer des BF mehr vor, sodass lediglich über die Verfahrenshilfe zu entscheiden sei.
Eine Beschwer des BF liegt nicht mehr vor:
Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu XXXX den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu XXXX , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu römisch 40 den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu römisch 40 , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.
Dies ergibt sich aus dem zu W 256 2233635 des BVwG vorgelegten oben genannten Beschluss des LG Innsbruck.
Daraus ergibt sich rechtlich:
Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28, Anmerkung 5 mwN). Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28,, Anmerkung 5 mwN).
Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at). Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at).
Die Beschwerde richtet sich gegen den Aussetzungsbeschluss, aufgrund dessen das Verfahren bis „zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ ausgesetzt war. Aufgrund des Umstands, dass zwischenzeitlich der Grund der Aussetzung, die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des BF durch ein Gericht, weggefallen ist, überdies der Aussetzungsbescheid bereits zulässigerweise durch die belangte Behörde selbst behoben wurde und somit das Verfahren im Fortführungsstadium ist, ist die Beschwer des BF jedenfalls weggefallen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass dieser Entscheidung keine revisibelen Rechtsfragen zugrunde liegen.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2236988.1.00Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021