Entscheidungsdatum
26.05.2021Norm
AVG §38Spruch
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W274 2236981-1/2E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als weitere Richter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, GZ. D130.116 2020-0.305.644 vom 04.08.2020, wegen „Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz“, in nichtöffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als weitere Richter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, GZ. D130.116 2020-0.305.644 vom 04.08.2020, wegen „Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz“, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS:
Das Verfahren wird infolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingestellt und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit 9 B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Mit E-Mail vom 29.09.2018 erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) im eigenen Namen und jenem des mj. XXXX “ Beschwerde gegen den Verantwortlichen „ XXXX “ (gemeint „ XXXX ) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), weil die „ XXXX “ sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung „von der Geburt seines Sohnes an“ verletze. Auch dieses Recht seines kleinen Sohnes werde verletzt. Mit E-Mail vom 29.09.2018 erhob römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) im eigenen Namen und jenem des mj. römisch 40 “ Beschwerde gegen den Verantwortlichen „ römisch 40 “ (gemeint „ römisch 40 ) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), weil die „ römisch 40 “ sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung „von der Geburt seines Sohnes an“ verletze. Auch dieses Recht seines kleinen Sohnes werde verletzt.
Mit der Beschwerde legte der BF E-Mails, unter anderem der XXXX , vor. Mit der Beschwerde legte der BF E-Mails, unter anderem der römisch 40 , vor.
Mit Schreiben vom 22.10.2018 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde der italienischen Datenschutzbehörde (Garante per la protezione dei dati personali) als zuständige nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 55 Abs. 2 DSGVO und teilte den Umstand der Abtretung und Einstellung des Verfahrens dem BF mit Schreiben vom 22.10.2018 mit. Mit Schreiben vom 22.10.2018 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde der italienischen Datenschutzbehörde (Garante per la protezione dei dati personali) als zuständige nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 55, Absatz 2, DSGVO und teilte den Umstand der Abtretung und Einstellung des Verfahrens dem BF mit Schreiben vom 22.10.2018 mit.
Mit E-Mail vom 28.04.2020 beantragte der BF die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG unter Beischluss eines Urkundenkonvoluts. Mit E-Mail vom 28.04.2020 beantragte der BF die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG unter Beischluss eines Urkundenkonvoluts.
Mit Bescheid vom 04.05.2020 wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag zurück und verwies rechtlich auf § 69 Abs. 1 AVG, wonach eine Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung voraussetze, dass das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren durch Bescheid erledigt worden sei. Im zugrundeliegenden Verfahren habe die belangte Behörde die Beschwerde zuständigkeitshalber an die italienische Datenschutzbehörde abgetreten und den Antragsteller hievon gemäß § 6 AVG informiert, nicht aber eine bescheidmäßige Erledigung getroffen.Mit Bescheid vom 04.05.2020 wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag zurück und verwies rechtlich auf Paragraph 69, Absatz eins, AVG, wonach eine Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung voraussetze, dass das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren durch Bescheid erledigt worden sei. Im zugrundeliegenden Verfahren habe die belangte Behörde die Beschwerde zuständigkeitshalber an die italienische Datenschutzbehörde abgetreten und den Antragsteller hievon gemäß Paragraph 6, AVG informiert, nicht aber eine bescheidmäßige Erledigung getroffen.
Mit E-Mail vom 13.05.2020 an die belangte Behörde beantragte der BF neuerlich Wiederaufnahme „zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Frau XXXX als Zeugin…“. Mit E-Mail vom 13.05.2020 an die belangte Behörde beantragte der BF neuerlich Wiederaufnahme „zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Frau römisch 40 als Zeugin…“.
Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren „bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht Innsbruck zur AZ XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ aus, weil das Bestehen der Prozessfähigkeit eine Vorfrage dieses Verfahrens gemäß § 38 AVG darstelle.Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren „bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht Innsbruck zur AZ römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ aus, weil das Bestehen der Prozessfähigkeit eine Vorfrage dieses Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF „wegen Widerrechtlichkeit“ mit dem Antrag „auf Aufhebung des bekämpften Bescheids und zügige Weiterführung des Verfahrens“, verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2020 hob die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid ersatzlos auf und stellte fest, mit Beschluss vom 07.08.2020 habe das Landesgericht Innsbruck dem Rekurs des BF Folge gegeben, den Beschluss des BG Innsbruck aufgehoben und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den BF eingestellt. Die Behebung der Aussetzung stützte die belangte Behörde auf § 68 Abs. 2 AVG und führte aus, die Voraussetzungen, die zur Erlassung des Aussetzungsbescheides geführt hätten, lägen nicht (mehr) vor. Die belangte Behörde führe das Verfahren zu GZ D130.116 fort. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2020 hob die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid ersatzlos auf und stellte fest, mit Beschluss vom 07.08.2020 habe das Landesgericht Innsbruck dem Rekurs des BF Folge gegeben, den Beschluss des BG Innsbruck aufgehoben und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den BF eingestellt. Die Behebung der Aussetzung stützte die belangte Behörde auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG und führte aus, die Voraussetzungen, die zur Erlassung des Aussetzungsbescheides geführt hätten, lägen nicht (mehr) vor. Die belangte Behörde führe das Verfahren zu GZ D130.116 fort.
Mit Schreiben vom 16.11.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem elektronischen Akt unter Verweis auf den Verfahrensgang vor und führte aus, es liege aufgrund Behebung des der Beschwerde zugrundeliegenden Bescheides keine Beschwer des BF mehr vor. Es sei daher nur mehr über den Antrag auf Verfahrenshilfe zu entscheiden.
Eine Beschwer des BF liegt nicht mehr vor:
Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu XXXX den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu XXXX , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu römisch 40 den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu römisch 40 , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.
Dies ergibt sich aus dem zu W 256 2233635 des BVwG vorgelegten oben genannten Beschluss des LG Innsbruck.
Daraus ergibt sich rechtlich:
Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28, Anmerkung 5 mwN). Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28,, Anmerkung 5 mwN).
Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at). Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at).
Die Beschwerde richtet sich gegen den Aussetzungsbeschluss, aufgrund dessen das Verfahren bis „zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ ausgesetzt war. Aufgrund des Umstands, dass zwischenzeitlich der Grund der Aussetzung, die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des BF durch ein Gericht, weggefallen ist, überdies der Aussetzungsbescheid bereits zulässigerweise durch die belangte Behörde selbst behoben wurde und somit das Verfahren im Fortführungsstadium ist, ist die Beschwer des BF jedenfalls weggefallen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass dieser Entscheidung keine revisibelen Rechtsfragen zugrunde liegen.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2236981.1.00Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021