TE Bvwg Beschluss 2021/5/26 W274 2236972-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2021
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Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
DSG §1
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch


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W274 2236972-1/2E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Professor KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 04.08.2020, GZ D130.124 2020-0.278.475, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, in nichtöffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Professor KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 04.08.2020, GZ D130.124 2020-0.278.475, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS:

Das Verfahren wird infolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingestellt und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit 9 B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

Mit E-Mail von 29.09.2018 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) im eigenen Namen sowie jenem des Minderjährigen XXXX Beschwerde gegen die Verantwortliche XXXX (Kinderärztin in XXXX ), weil sein Recht wie jenes seines Sohnes auf "informationelle Selbstbestimmung" von der Geburt des Sohnes an verletzt werde. Mit E-Mail von 29.09.2018 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) erhob römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) im eigenen Namen sowie jenem des Minderjährigen römisch 40 Beschwerde gegen die Verantwortliche römisch 40 (Kinderärztin in römisch 40 ), weil sein Recht wie jenes seines Sohnes auf "informationelle Selbstbestimmung" von der Geburt des Sohnes an verletzt werde.

Nach einem Mangelbehebungsauftrag legte der BF weitere Urkunden vor.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2019 wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil der BF trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mangelbehebungauftrags) die festgestellten Mängel nicht beseitigt habe. Der BF habe insbesondere keine Obsorgeberechtigung in Bezug auf seinen Sohn vorgelegt, sodass diesbezüglich eine gesetzliche Vertretungsbefugnis zur Verfahrensführung nicht gegeben sei. Der BF bringe zwar die Verletzung im Recht auf Auskunft vor, lege in der Beschwerde aber keinen zugrundeliegenden Antrag auf Auskunft an die Beschwerdegegnerin bei. Der Sachverhalt sei auch unschlüssig, da der BF zum einen vorbringe, keine Auskunft erhalten zu haben, an anderer Stelle aber eine Auskunft mit unrichtigen personenbezogenen Daten behaupte. Es sei auch nicht verständlich, inwiefern die Korrespondenzen mit dem Arzneimittelverrechnungsamt bzw. Dr. XXXX und XXXX für das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin auf Auskunft relevant seien. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2019 wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil der BF trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mangelbehebungauftrags) die festgestellten Mängel nicht beseitigt habe. Der BF habe insbesondere keine Obsorgeberechtigung in Bezug auf seinen Sohn vorgelegt, sodass diesbezüglich eine gesetzliche Vertretungsbefugnis zur Verfahrensführung nicht gegeben sei. Der BF bringe zwar die Verletzung im Recht auf Auskunft vor, lege in der Beschwerde aber keinen zugrundeliegenden Antrag auf Auskunft an die Beschwerdegegnerin bei. Der Sachverhalt sei auch unschlüssig, da der BF zum einen vorbringe, keine Auskunft erhalten zu haben, an anderer Stelle aber eine Auskunft mit unrichtigen personenbezogenen Daten behaupte. Es sei auch nicht verständlich, inwiefern die Korrespondenzen mit dem Arzneimittelverrechnungsamt bzw. Dr. römisch 40 und römisch 40 für das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin auf Auskunft relevant seien.

Mit E-Mail vom 03.05.2020 beantragte der BF Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Mit E-Mail vom 03.05.2020 beantragte der BF Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG.

Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren "bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zu XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters" aus, weil die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des BF eine Vorfrage gemäß § 38 AVG darstelle. Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren "bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zu römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters" aus, weil die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des BF eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 15.9.2020 "wegen Widerrechtlichkeit" verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe "im vollen Umfang".

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 16.11.2020 dem Verwaltungsgericht vor und brachte vor, sie habe infolge Behebung des Beschlusses des BG Innsbruck und Einstellung des Verfahrens zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters durch das LG Innsbruck den Bescheid vom 04.08.2020 nunmehr behoben, sodass keine Beschwerde des BF mehr vorliege. Es sei daher nunmehr über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden.

Eine Beschwer des BF liegt nicht mehr vor:

Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu XXXX den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu XXXX , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu römisch 40 den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu römisch 40 , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.

Dies ergibt sich aus dem zu W 256 2233635 des BVwG vorgelegten oben genannten Beschluss des LG Innsbruck.

Daraus ergibt sich rechtlich:

Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28, Anmerkung 5 mwN). Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28,, Anmerkung 5 mwN).

Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at). Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at).

Die Beschwerde richtet sich gegen den Aussetzungsbeschluss, aufgrund dessen das Verfahren bis „zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ ausgesetzt war. Aufgrund des Umstands, dass zwischenzeitlich der Grund der Aussetzung, die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des BF durch ein Gericht, weggefallen ist, überdies der Aussetzungsbescheid bereits zulässigerweise durch die belangte Behörde selbst behoben wurde und somit das Verfahren im Fortführungsstadium ist, ist die Beschwer des BF jedenfalls weggefallen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Aufgrund dessen, dass davon auszugehen ist, dass der Beschluss des LG Innsbruck, mit dem das Verfahren zur Prüfung, ob dem BF ein Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt wird, eingestellt wurde, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 15.92020 bereits in Rechtskraft erwachsen ist, ist auch davon auszugehen, dass die Beschwer des BF hier von Anfang nicht vorlag.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass dieser Entscheidung keine revisibelen Rechtsfragen zugrunde liegen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2236972.1.00

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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