TE Bvwg Beschluss 2021/5/26 W274 2236850-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2021
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Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
DSG §1
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch


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W274 2236850-1/2E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Professor KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42,1030 Wien, vom 13.07.2020, GZ D124.1117 DSB-D124.1117/0002-DSB/2019, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Professor KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42,1030 Wien, vom 13.07.2020, GZ D124.1117 DSB-D124.1117/0002-DSB/2019, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS:

Das Verfahren wird infolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingestellt und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit 9 B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

Mit E-Mail vom 03.05.2019 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden belangte Behörde) erhob XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, BF) Beschwerde gegen den Beschwerdegegner " XXXX “, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, XXXX , und brachte zusammengefasst vor, er sei durch diesen in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt. Ein mitentscheidender Grund für die Einholung eines DNA-Gutachtens, mit dem er absolute Gewissheit hinsichtlich seiner Vaterschaft zum Sohn gewinnen wollte, sei, dass die Identität seines Sohnes bei der Einholung der DNA-Proben ausgewiesen werde. Es sei ihm vom Beschwerdegegner gezeigt worden, dass eine italienische Identitätskarte zu seinem Sohn im Akt vorhanden sei. Einen näheren Einblick in die personenbezogenen Daten der italienischen Identitätskarte habe der Beschwerdegegner ihm nicht gewährt. Es sei allerdings das gesamte Familiengefüge von Geburt an falsch beurkundet worden. Mit E-Mail vom 03.05.2019 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden belangte Behörde) erhob römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer, BF) Beschwerde gegen den Beschwerdegegner " römisch 40 “, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, römisch 40 , und brachte zusammengefasst vor, er sei durch diesen in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt. Ein mitentscheidender Grund für die Einholung eines DNA-Gutachtens, mit dem er absolute Gewissheit hinsichtlich seiner Vaterschaft zum Sohn gewinnen wollte, sei, dass die Identität seines Sohnes bei der Einholung der DNA-Proben ausgewiesen werde. Es sei ihm vom Beschwerdegegner gezeigt worden, dass eine italienische Identitätskarte zu seinem Sohn im Akt vorhanden sei. Einen näheren Einblick in die personenbezogenen Daten der italienischen Identitätskarte habe der Beschwerdegegner ihm nicht gewährt. Es sei allerdings das gesamte Familiengefüge von Geburt an falsch beurkundet worden.

Der BF legte ein E-Mail von XXXX vom 03.07.2018 vor, in dem dieser darauf verweise, als Sachverständiger im Rahmen einer Gutachtenstätigkeit als Auftragsverarbeiter zu qualifizieren sei, sodass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher in der Sache des BF das BG Innsbruck sei. Der BF legte ein E-Mail von römisch 40 vom 03.07.2018 vor, in dem dieser darauf verweise, als Sachverständiger im Rahmen einer Gutachtenstätigkeit als Auftragsverarbeiter zu qualifizieren sei, sodass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher in der Sache des BF das BG Innsbruck sei.

Nach einem Vorhalt der belangten Behörde vom 06.08.2019 sowie weiteren Eingaben des BF setzte die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid das Verfahren "bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zu XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters" aus und begründete dies damit, dass die zu überprüfende Geschäftsfähigkeit des BF durch das BG Innsbruck eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstelle. Nach einem Vorhalt der belangten Behörde vom 06.08.2019 sowie weiteren Eingaben des BF setzte die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid das Verfahren "bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zu römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters" aus und begründete dies damit, dass die zu überprüfende Geschäftsfähigkeit des BF durch das BG Innsbruck eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die per E-Mail am 15.9.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des BF „wegen Widerrechtlichkeit“, verbunden mit einem Verfahrenshilfeantrag in vollem Umfang. Bereits in der Beschwerde führt der BF aus, der Bescheid zeige zwar einen Eingang in sein E-Mail-Konto mit 29.7.2020, er müsse den Bescheid aber aufgrund seiner Belastungssituation und wegen Krankenstand erst wesentlich später realisiert haben. Dazu komme noch die Urlaubszeit und die COVID-Situation. Allein aufgrund der zahlreichen Aussetzungsbescheide, die er von der belangten Behörde erhalten habe, sei er nicht jederzeit voll disponierfähig. Er beantrage „die Nichtigkeit der Frist von 4 Wochen“. Falls die belangte Behörde von einer Fristversäumung ausgehe, beantrage er für diesen Fall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe in den letzten Wochen auch technische Probleme mit dem Internetzugang und Programmen gehabt. Erst „heute“ funktioniere der Computer, die Programme und das Internet wieder ziemlich reibungslos.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF vom 15.9.2020 gegen den Bescheid vom 13.07.2020 mit der Begründung als verspätet zurück, dieser Bescheid sei dem BF nachweislich am 29.07.2020 an die von ihm ausgewiesene E-Mail-Adresse zugestellt worden. Ein entsprechender Weiterleitungsbericht liege dem Akt bei. Eine Fehlermeldung eines E-Mail Servers liege nicht vor. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde sei am 26.08.2020 um 24 Uhr beendet gewesen. Die am 15.09.2020 eingebrachte Beschwerde sei jedenfalls verspätet. Es sei von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen gewesen.

Mit (weiterem) Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2020 behob diese den Aussetzungsbescheid vom 13.07.2020 gemäß § 68 Abs. 2 AVG, weil aufgrund des Beschlusses des LG Innsbruck feststehe, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nicht mehr vorlägen, weil die Geschäftsfähigkeit des BF gegeben sei. Das Verfahren sei fortzusetzen. Mit (weiterem) Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2020 behob diese den Aussetzungsbescheid vom 13.07.2020 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG, weil aufgrund des Beschlusses des LG Innsbruck feststehe, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nicht mehr vorlägen, weil die Geschäftsfähigkeit des BF gegeben sei. Das Verfahren sei fortzusetzen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Akt dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.11.2020 unter Hinweis auf die Behebung des Aussetzungsbescheides und die Fortführung des Verfahrens mit der Bemerkung vor, eine Beschwer des BF liege nicht mehr vor. Weiters sei die zugrundeliegende Beschwerde wegen Verspätung mit Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen worden.

Es sei somit lediglich über die Verfahrenshilfe zu entscheiden und diesbezüglich der Antrag wegen Aussichtslosigkeit abzulehnen.

Eine Beschwer des BF liegt nicht mehr vor:

Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu XXXX den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu XXXX , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu römisch 40 den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu römisch 40 , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.

Dies ergibt sich aus dem zu W 256 2233635 des BVwG vorgelegten oben genannten Beschluss des LG Innsbruck.

Daraus ergibt sich rechtlich:

Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28, Anmerkung 5 mwN). Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28,, Anmerkung 5 mwN).

Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at). Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at).

Die Beschwerde richtet sich gegen den Aussetzungsbeschluss, aufgrund dessen das Verfahren bis „zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ ausgesetzt war. Aufgrund der Einbringung der Beschwerde außerhalb der Frist und dem diesfalls vom BF erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung wäre dieser Antrag an sich von der belangten Behörde zu prüfen gewesen. Allerdings fiel der Aussetzungsgrund spätestens mit Rechtskraft des Beschlusses des LG Innsbruck vom 7.8.2020, zwar nach Erlassung des bekämpften Bescheides, aber noch vor Beschwerdeerhebung weg, sodass dem BF bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde die Beschwer mangelte.

Aufgrund dessen und weil überdies der Aussetzungsbescheid bereits zulässigerweise durch die belangte Behörde selbst behoben wurde, war das Verfahren ohne weitere Prüfungsschritte einzustellen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass dieser Entscheidung keine revisibelen Rechtsfragen zugrunde liegen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2236850.1.00

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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