TE Bvwg Beschluss 2021/5/26 W274 2235870-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2021
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Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
DSG §1
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch


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W274 2235870-1/3E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 31.07.2020, GZ. D130.139 2020-0.143.724, wegen Verletzung im Recht auf Löschung, in nichtöffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 31.07.2020, GZ. D130.139 2020-0.143.724, wegen Verletzung im Recht auf Löschung, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS:

Das Verfahren wird infolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingestellt und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit 9 B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

Mit E-Mail vom 11.02.2020 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) Beschwerde gegen den Verantwortlichen „ XXXX “, insbesondere, weil die Dokumentation des Verantwortlichen unrichtige personenbezogene Daten zu seiner Person enthalte bzw. keine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten erteilt worden sei.Mit E-Mail vom 11.02.2020 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) erhob römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) Beschwerde gegen den Verantwortlichen „ römisch 40 “, insbesondere, weil die Dokumentation des Verantwortlichen unrichtige personenbezogene Daten zu seiner Person enthalte bzw. keine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten erteilt worden sei.

Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren „bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zu XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ aus und führte begründend aus, das im Spruch genannte Verfahren bilde eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren „bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zu römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ aus und führte begründend aus, das im Spruch genannte Verfahren bilde eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die per E-Mail am 15.9.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des BF „wegen Widerrechtlichkeit“, verbunden mit einem Verfahrenshilfeantrag in vollem Umfang. Bereits in der Beschwerde führt der BF aus, der Bescheid zeige zwar einen Eingang in sein E-Mail-Konto mit 6.8.2020, er müsse den Bescheid aber aufgrund seiner Belastungssituation und wegen Krankenstand erst wesentlich später realisiert haben. Allein aufgrund der zahlreichen Aussetzungsbescheide, die er von der belangten Behörde erhalten habe, sei er nicht jederzeit voll disponierfähig. Er beantrage „die Nichtigkeit der Frist von 4 Wochen“. Falls die belangte Behörde von einer Fristversäumung ausgehe, beantrage er für diesen Fall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe in den letzten Wochen auch technische Probleme mit dem Internetzugang und Programmen gehabt. Erst „heute“ funktioniere der Computer, die Programme und das Internet wieder ziemlich reibungslos.

Mit Schreiben vom 01.10.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt elektronischem Akt dem Verwaltungsgericht vor und brachte vor, die am 15.9.2020 erhobene Bescheidbeschwerde sei ausgehend von einer Zustellung am 6.8.2020 verspätet. Beantragt werde, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen bzw. in eventu diese abzuweisen.

Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 23.11.2020 legte diese einen Bescheid vom gleichen Datum vor, mit welchem der Aussetzungsbescheid vom 31.07.2020 aufgehoben werde und ausgesprochen werde, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, mit Beschluss vom 07.08.2020 habe das LG Innsbruck dem Rekurs des BF Folge gegeben, den Beschluss des BG Innsbruck ersatzlos aufgehoben und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den BF eingestellt. Die Aufhebung des Aussetzungsbescheides gründe auf § 68 Abs. 2 AVG. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 23.11.2020 legte diese einen Bescheid vom gleichen Datum vor, mit welchem der Aussetzungsbescheid vom 31.07.2020 aufgehoben werde und ausgesprochen werde, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, mit Beschluss vom 07.08.2020 habe das LG Innsbruck dem Rekurs des BF Folge gegeben, den Beschluss des BG Innsbruck ersatzlos aufgehoben und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den BF eingestellt. Die Aufhebung des Aussetzungsbescheides gründe auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG.

Eine Beschwer des BF liegt nicht mehr vor:

Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu XXXX den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu XXXX , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu römisch 40 den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu römisch 40 , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.

Dies ergibt sich aus dem zu W 256 2233635 des BVwG vorgelegten oben genannten Beschluss des LG Innsbruck.

Daraus ergibt sich rechtlich:

Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28, Anmerkung 5 mwN). Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28,, Anmerkung 5 mwN).

Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at). Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at).

Die Beschwerde richtet sich gegen den Aussetzungsbeschluss, aufgrund dessen das Verfahren bis „zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ ausgesetzt war. Aufgrund der Einbringung der Beschwerde außerhalb der Frist und dem diesfalls vom BF erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung wäre dieser Antrag an sich von der belangten Behörde zu prüfen gewesen. Allerdings fiel der Aussetzungsgrund spätestens mit Rechtkraft des Beschlusses des LG Innsbruck vom 7.8.2020, zwar nach Erlassung des bekämpften Bescheides, aber noch vor Beschwerdeerhebung weg, sodass dem BF bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde die Beschwer mangelte.

Aufgrund dessen und weil überdies der Aussetzungsbescheid bereits zulässigerweise durch die belangte Behörde selbst behoben wurde, war das Verfahren ohne weitere Prüfungsschritte einzustellen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass dieser Entscheidung keine revisibelen Rechtsfragen zugrunde liegen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2235870.1.00

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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