Entscheidungsdatum
26.05.2021Norm
AVG §38Spruch
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W274 2235812-1/3E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 10.07.2020, GZ. D130.331 2020-0.305.492, wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 10.07.2020, GZ. D130.331 2020-0.305.492, wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS:
Das Verfahren wird infolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingestellt und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit 9 B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Mit E-Mail vom 19.10.2019 richtete XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) eine Beschwerde gegen die „ XXXX “ an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), behauptete die Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung, weil die „Einschreibung“ aufgrund der nicht verbesserbaren Impfbiografie nichtig sei, sein Sohn sei völlig ungeimpft eingeschrieben worden. Der Kindergarten XXXX verarbeite ohne seine Einwilligung personenbezogene Daten zu seiner Person. Mit E-Mail vom 19.10.2019 richtete römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) eine Beschwerde gegen die „ römisch 40 “ an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), behauptete die Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung, weil die „Einschreibung“ aufgrund der nicht verbesserbaren Impfbiografie nichtig sei, sein Sohn sei völlig ungeimpft eingeschrieben worden. Der Kindergarten römisch 40 verarbeite ohne seine Einwilligung personenbezogene Daten zu seiner Person.
Mit Schreiben vom 04.12.2019 leitete die belangte Behörde die Beschwerde der italienischen Datenschutzbehörde (Garante per la protezione dei dati personali) gemäß Art. 55 Abs. 2 DSGVO weiter und teilte diesen Umstand, die Abtretung sowie die Einstellung des Verfahrens, dem BF mit Schreiben vom 04.12.2019 mit. Mit Schreiben vom 04.12.2019 leitete die belangte Behörde die Beschwerde der italienischen Datenschutzbehörde (Garante per la protezione dei dati personali) gemäß Artikel 55, Absatz 2, DSGVO weiter und teilte diesen Umstand, die Abtretung sowie die Einstellung des Verfahrens, dem BF mit Schreiben vom 04.12.2019 mit.
Mit E-Mail vom 28.04.2020 an die belangte Behörde beantragte der BF Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG. Mit E-Mail vom 28.04.2020 an die belangte Behörde beantragte der BF Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG.
Mit Bescheid vom 30.04.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme mit der Begründung zurück, eine Wiederaufnahme setze gemäß § 69 Abs. 1 AVG voraus, dass ein Verwaltungsverfahren mit Bescheid erledigt worden sei. Dies sei hier nicht erfolgt, sodass die Wiederaufnahmevoraussetzung nicht vorliege.Mit Bescheid vom 30.04.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme mit der Begründung zurück, eine Wiederaufnahme setze gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG voraus, dass ein Verwaltungsverfahren mit Bescheid erledigt worden sei. Dies sei hier nicht erfolgt, sodass die Wiederaufnahmevoraussetzung nicht vorliege.
Mit E-Mail vom 13.05.2020 erhob der BF neuerlich einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG, woraufhin die belangte Behörde das Verfahren mit dem bekämpften Bescheid aussetzte. Begründend verwies sie auf die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Überprüfung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF zu XXXX des BG Innsbruck, wobei dieser Umstand eine Vorfrage gemäß § 38 AVG bilde. Mit E-Mail vom 13.05.2020 erhob der BF neuerlich einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG, woraufhin die belangte Behörde das Verfahren mit dem bekämpften Bescheid aussetzte. Begründend verwies sie auf die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Überprüfung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF zu römisch 40 des BG Innsbruck, wobei dieser Umstand eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG bilde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF „wegen Widerrechtlichkeit“, verbunden mit einem Verfahrenshilfeantrag „in vollem Umfang“.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Akt dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.10.2020 unter Verweis auf den Bescheid vor.
Mit Schreiben vom 04.02.2021 legte die belangte Behörde den Bescheid vom gleichen Datum vor, mit welchem der Aussetzungsbescheid vom 10.07.2020 aufgehoben wurde und das Verfahren fortgesetzt werde. Begründend führte die belangte Behörde diesbezüglich aus, dass das LG Innsbruck mit Beschluss vom 07.08.2020 den zugrundeliegenden Beschluss des BG Innsbruck aufgehoben und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für XXXX damit eingestellt habe, sodass der Aussetzungsgrund weggefallen sei. Mit Schreiben vom 04.02.2021 legte die belangte Behörde den Bescheid vom gleichen Datum vor, mit welchem der Aussetzungsbescheid vom 10.07.2020 aufgehoben wurde und das Verfahren fortgesetzt werde. Begründend führte die belangte Behörde diesbezüglich aus, dass das LG Innsbruck mit Beschluss vom 07.08.2020 den zugrundeliegenden Beschluss des BG Innsbruck aufgehoben und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für römisch 40 damit eingestellt habe, sodass der Aussetzungsgrund weggefallen sei.
Eine Beschwer des BF liegt nicht mehr vor:
Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu XXXX den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu XXXX , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu römisch 40 den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu römisch 40 , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.
Dies ergibt sich aus dem zu W 256 2233635 des BVwG vorgelegten oben genannten Beschluss des LG Innsbruck.
Daraus folgt rechtlich:
Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28, Anmerkung 5 mwN). Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28,, Anmerkung 5 mwN).
Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at). Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at).
Die Beschwerde richtet sich gegen den Aussetzungsbeschluss, aufgrund dessen das Verfahren bis „zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ ausgesetzt war. Aufgrund des Umstands, dass zwischenzeitlich der Grund der Aussetzung, die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des BF durch ein Gericht, weggefallen ist, überdies der Aussetzungsbescheid bereits zulässigerweise durch die belangte Behörde selbst behoben wurde und somit das Verfahren im Fortführungsstadium ist, ist die Beschwer des BF jedenfalls weggefallen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass dieser Entscheidung keine revisibelen Rechtsfragen zugrunde liegen.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2235812.1.00Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021