Entscheidungsdatum
26.05.2021Norm
AVG §38Spruch
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W274 2235602-1/2E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Professor KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 17.07.2020, GZ D130.265 2020-0.268.621, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung, den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Professor KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 17.07.2020, GZ D130.265 2020-0.268.621, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung, den
BESCHLUSS:
Das Verfahren wird infolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingestellt und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit 9 B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Mit E-Mail vom 24.05.2019 wandte sich XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und erhob Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin „ XXXX “, XXXX , wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung. Die Beschwerdegegnerin habe seine personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig verarbeitet. Insbesondere haben sie eine sogenannte "Gegenpartei", nämlich XXXX , informiert. Mit E-Mail vom 24.05.2019 wandte sich römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und erhob Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin „ römisch 40 “, römisch 40 , wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung. Die Beschwerdegegnerin habe seine personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig verarbeitet. Insbesondere haben sie eine sogenannte "Gegenpartei", nämlich römisch 40 , informiert.
Mit Schreiben vom 09.10.2019 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde an die italienische Datenschutzbehörde (Garante per la protezione dei dati personali), weil die genannte Beschwerdegegnerin „ XXXX eine italienische Steuerbehörde sei. Den Umstand der Abtretung und der Einstellung des Verfahrens in Österreich teilte die belangte Behörde dem BF mit Schreiben vom 09.10.2019 mit. Mit Schreiben vom 09.10.2019 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde an die italienische Datenschutzbehörde (Garante per la protezione dei dati personali), weil die genannte Beschwerdegegnerin „ römisch 40 eine italienische Steuerbehörde sei. Den Umstand der Abtretung und der Einstellung des Verfahrens in Österreich teilte die belangte Behörde dem BF mit Schreiben vom 09.10.2019 mit.
Mit E-Mail vom 28.4.2020 beantragte der BF Wiederaufnahme des Verfahrens.
Die belangte Behörde setzte mit dem bekämpften Bescheid das Verfahren "bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zu XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters" aus und begründete dies damit, die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit durch ein Gericht sei eine Vorfrage gemäß § 38 AVG. Die belangte Behörde setzte mit dem bekämpften Bescheid das Verfahren "bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zu römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters" aus und begründete dies damit, die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit durch ein Gericht sei eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 16.9.2020 verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er den Bescheid wegen einem Krankenstand erst wesentlich später realisiert habe. Gleichzeitig erhebt der BF einen Antrag auf "umfassende Verfahrenshilfe".
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt in elektronischer Form mit Schreiben vom 25.09.2020 dem Verwaltungsgericht vor und verwies einerseits auf die Verspätung der Beschwerde, andererseits auf den zu Recht bestehenden Aussetzungsgrund. Beantragt werde die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet bzw. in eventu, deren Abweisung.
Eine Beschwer des BF liegt nicht mehr vor:
Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu XXXX den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu XXXX , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu römisch 40 den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu römisch 40 , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.
Dies ergibt sich aus dem zu W 256 2233635 des BVwG vorgelegten oben genannten Beschluss des LG Innsbruck.
Daraus ergibt sich rechtlich:
Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28, Anmerkung 5 mwN). Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28,, Anmerkung 5 mwN).
Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at). Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at).
Die Beschwerde richtet sich gegen den Aussetzungsbeschluss, aufgrund dessen das Verfahren bis „zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ ausgesetzt war. Aufgrund der Einbringung der Beschwerde außerhalb der Frist und dem diesfalls vom BF erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung wäre dieser Antrag an sich von der belangten Behörde zu prüfen gewesen. Allerdings fiel der Aussetzungsgrund spätestens mit Rechtskraft des Beschlusses des LG Innsbruck vom 7.8.2020, zwar nach Erlassung des bekämpften Bescheides, aber noch vor Beschwerdeerhebung weg, sodass dem BF bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde die Beschwer mangelte.
Aufgrund dessen und weil überdies der Aussetzungsbescheid bereits zulässigerweise durch die belangte Behörde selbst behoben wurde, war das Verfahren ohne weitere Prüfungsschritte einzustellen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass dieser Entscheidung keine revisibelen Rechtsfragen zugrunde liegen.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2235602.1.00Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021