TE Bvwg Beschluss 2021/5/26 W274 2235463-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2021
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Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
DSG §1
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch


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W274 2235463-1/3E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Professor KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 17.07.2020, GZ D130.127 2020-0.305.597, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Professor KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 17.07.2020, GZ D130.127 2020-0.305.597, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS:

Das Verfahren wird infolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingestellt und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit 9 B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

Mit E-Mail vom 24.03.2019 wandte sich XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und erhob Beschwerde gegen die Verantwortliche XXXX , weil diese bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie jener seines minderjährigen Sohnes gegen seine Rechte auf Geheimhaltung verstoßen habe. Sie tausche sich z.B. mit XXXX sowie mit Ämtern und Behörden betreffend personenbezogene Daten aus. Mit E-Mail vom 24.03.2019 wandte sich römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und erhob Beschwerde gegen die Verantwortliche römisch 40 , weil diese bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie jener seines minderjährigen Sohnes gegen seine Rechte auf Geheimhaltung verstoßen habe. Sie tausche sich z.B. mit römisch 40 sowie mit Ämtern und Behörden betreffend personenbezogene Daten aus.

Angeschlossen war ein E-Mail der XXXX vom 25.06.2018, in dem diese Daten des BF gegenüber diesem beauskunftet oder andererseits den Vorhalten des BF entgegentritt. Angeschlossen war ein E-Mail der römisch 40 vom 25.06.2018, in dem diese Daten des BF gegenüber diesem beauskunftet oder andererseits den Vorhalten des BF entgegentritt.

Nach einem Mangelbehebungsauftrag und weiteren Schreiben des BF stellte die belangte Behörde das Verfahren mit Schreiben vom 06.09.2019 ein und verständigte den BF von der Abtretung der Beschwerde an die italienische Datenschutzbehörde (Garante per la Protezione dei Dati Personali).

Mit Schreiben vom gleichen Tag übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde der italienischen Datenschutzbehörde, weil der Verantwortliche seine einzige Niederlassung in Italien habe und der Fall nicht als grenzüberschreitend beurteilt werden könne.

Mit E-Mail vom 28.04.2020 beantragte der BF Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Mit E-Mail vom 28.04.2020 beantragte der BF Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG.

Die belangte Behörde wies den „Antrag vom 29.04.2020“ auf Wiederaufnahme betreffend die Beschwerde vom 24.09.2019 mit Bescheid vom 04.05.2020 zurück und begründete dies mit § 69 Abs. 1 AVG, wonach eine Wiederaufnahme voraussetze, dass das Verwaltungsverfahren durch Bescheid erledigt worden sei. Dies sei hier nicht erfolgt, weil die Beschwerde der italienischen Datenschutzbehörde abgetreten worden sei. Die belangte Behörde wies den „Antrag vom 29.04.2020“ auf Wiederaufnahme betreffend die Beschwerde vom 24.09.2019 mit Bescheid vom 04.05.2020 zurück und begründete dies mit Paragraph 69, Absatz eins, AVG, wonach eine Wiederaufnahme voraussetze, dass das Verwaltungsverfahren durch Bescheid erledigt worden sei. Dies sei hier nicht erfolgt, weil die Beschwerde der italienischen Datenschutzbehörde abgetreten worden sei.

Mit E-Mail vom 13.05.2020 erhob der BF neuerlich einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren "bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zu XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters" aus und beurteilte die gerichtliche Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des BF als Vorfrage gemäß § 38 AVG. Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren "bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zu römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters" aus und beurteilte die gerichtliche Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des BF als Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 15.9.2020 verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung, weil er den Bescheid aufgrund seiner Belastungssituation und wegen Krankenstand erst wesentlich später realisiert habe. Verbunden ist diese Beschwerde weiters mit einem Antrag auf "umfassende Verfahrenshilfe".

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.09.2020 vor und führte aus, die Beschwerde bzw. der Antrag auf Verfahrenshilfe sei verfristet. Sie beantrage, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters aussetzen, in eventu, die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verfristet zurückzuweisen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.09.2020 vor und führte aus, die Beschwerde bzw. der Antrag auf Verfahrenshilfe sei verfristet. Sie beantrage, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters aussetzen, in eventu, die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verfristet zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 02.12.2020 legte die belangte Behörde einen weiteren Bescheid vom 30.11.2020 vor, womit der Aussetzungsbescheid aufgehoben werde und ausgesprochen werde, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass infolge Rekurses das LG Innsbruck das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den BF eingestellt habe.

Eine Beschwer des BF liegt nicht mehr vor:

Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu XXXX den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu XXXX , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu römisch 40 den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu römisch 40 , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.

Dies ergibt sich aus dem zu W 256 2233635 des BVwG vorgelegten oben genannten Beschluss des LG Innsbruck.

Daraus ergibt sich rechtlich:

Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28, Anmerkung 5 mwN). Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28,, Anmerkung 5 mwN).

Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at). Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at).

Die Beschwerde richtet sich gegen den Aussetzungsbeschluss, aufgrund dessen das Verfahren bis „zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ ausgesetzt war. Aufgrund der Einbringung der Beschwerde außerhalb der Frist und dem diesfalls vom BF erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung wäre dieser Antrag an sich von der belangten Behörde zu prüfen gewesen. Allerdings fiel der Aussetzungsgrund spätestens mit Rechtskraft des Beschlusses des LG Innsbruck vom 7.8.2020, zwar nach Erlassung des bekämpften Bescheides, aber noch vor Beschwerdeerhebung weg, sodass dem BF bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde die Beschwer mangelte.

Aufgrund dessen und weil überdies der Aussetzungsbescheid bereits zulässigerweise durch die belangte Behörde selbst behoben wurde, war das Verfahren ohne weitere Prüfungsschritte einzustellen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass dieser Entscheidung keine revisibelen Rechtsfragen zugrunde liegen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2235463.1.00

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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