Entscheidungsdatum
26.05.2021Norm
AVG §38Spruch
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W274 2235341-1/3E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Professor KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42,1030 Wien, vom 11.08.2020, GZ D124.1611 2020-0.315.364, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, in nichtöffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Professor KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42,1030 Wien, vom 11.08.2020, GZ D124.1611 2020-0.315.364, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS:
Das Verfahren wird infolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingestellt und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit 9 B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Mit E-Mail vom 26.10.2019 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) Beschwerde gegen den Beschwerdegegner XXXX mit der Behauptung, dieser habe das Auskunftsbegehren des BF nicht ordnungsgemäß beantwortet. Mit E-Mail vom 26.10.2019 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) erhob römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) Beschwerde gegen den Beschwerdegegner römisch 40 mit der Behauptung, dieser habe das Auskunftsbegehren des BF nicht ordnungsgemäß beantwortet.
Der Beschwerde beigelegt ist Schriftverkehr mit dem Beschwerdegegner.
Mit Bescheid vom 06.11.2019 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde ab und führte begründend aus, seit dem 14.06.2018 habe der BF 86 Beschwerden an die belangte Behörde erhoben, alle drehten sich im Kern darum, dass der BF jeweils verschiedenen Verantwortlichen bzw. Beschwerdegegnern eine unrichtige Verarbeitung seiner Daten und der Daten seines Sohnes XXXX vorwerfe. Diese Anzahl an Beschwerden sei als "häufige Wiederholung" im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren, sodass eine „Grundschutzbedürftigkeit“ nicht mehr anzunehmen sei. Der BF stehe im Ergebnis nicht schutzlos dar, da die DSGVO auch die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs vorsehe. Mit Bescheid vom 06.11.2019 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde ab und führte begründend aus, seit dem 14.06.2018 habe der BF 86 Beschwerden an die belangte Behörde erhoben, alle drehten sich im Kern darum, dass der BF jeweils verschiedenen Verantwortlichen bzw. Beschwerdegegnern eine unrichtige Verarbeitung seiner Daten und der Daten seines Sohnes römisch 40 vorwerfe. Diese Anzahl an Beschwerden sei als "häufige Wiederholung" im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu qualifizieren, sodass eine „Grundschutzbedürftigkeit“ nicht mehr anzunehmen sei. Der BF stehe im Ergebnis nicht schutzlos dar, da die DSGVO auch die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs vorsehe.
Gegen den Bescheid vom 06.11.2019 erhob der BF Beschwerde mit E-Mail vom 24.11.2019.
Nach den Angaben der belangten Behörde (zuletzt Mitteilung vom 17.9.2020) ist ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig und nicht entschieden.
Mit E-Mail vom 14.05.2020 beantragte der BF bei der belangten Behörde Wiederaufnahme unter Beischluss von Urkunden.
Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren wegen Wiederaufnahme "bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zur Aktenzahl XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters" aus und begründete dies damit, dass das anhängige Verfahren zur Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des BF eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstelle. Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren wegen Wiederaufnahme "bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zur Aktenzahl römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters" aus und begründete dies damit, dass das anhängige Verfahren zur Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des BF eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstelle.
Gegen den bekämpften Bescheid richtet sich die mit E-Mail am 15.9.2020 erhobene Beschwerde des BF "wegen Widerrechtlichkeit" verbunden mit einem Antrag "auf umfassende Verfahrenshilfe".
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt elektronischen Akt dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.09.2020 mit der Bemerkung vor, der BF habe bereits eine Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid vom 06.11.2019 erhoben. Eine diesbezügliche Entscheidung des BVwG sei ausständig, weshalb dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Rechtskraft der ersten Beschwerde gemäß § 69 Abs. 1 AVG der Erfolg versagt sei. Auf den bekämpften Bescheid werde vollinhaltlich verwiesen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt elektronischen Akt dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.09.2020 mit der Bemerkung vor, der BF habe bereits eine Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid vom 06.11.2019 erhoben. Eine diesbezügliche Entscheidung des BVwG sei ausständig, weshalb dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Rechtskraft der ersten Beschwerde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG der Erfolg versagt sei. Auf den bekämpften Bescheid werde vollinhaltlich verwiesen.
Mit Mitteilung vom 21.12.2020 legte die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2020 vor, wonach der Aussetzungsbescheid ersatzlos behoben werde. Begründend verwies die belangte Behörde auf den Beschluss vom 07.08.2020 des LG Innsbruck, womit der Beschluss des BG Innsbruck ersatzlos aufgehoben worden sei und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den BF eingestellt worden sei. Dies bedeute, dass die belangte Behörde das Verfahren fortführe und über den Antrag des BF vom 14.05.2020 bescheidmäßig abspreche.
Eine Beschwer des BF liegt nicht vor:
Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu XXXX den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu XXXX , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu römisch 40 den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu römisch 40 , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.
Dies ergibt sich aus dem zu W 256 2233635 des BVwG vorgelegten oben genannten Beschluss des LG Innsbruck.
Daraus ergibt sich rechtlich:
Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28, Anmerkung 5 mwN). Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28,, Anmerkung 5 mwN).
Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at). Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at).
Die Beschwerde richtet sich gegen den Aussetzungsbeschluss, aufgrund dessen das Verfahren bis „zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ ausgesetzt war. Hier wurde der Aussetzungsbeschluss zu einem Zeitpunkt erlassen, als das Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenschutzvertreters bereits durch das LG Innsbruck eingestellt war. Selbst wenn man unter Berücksichtigung der Zustellung dieses Beschlusses noch von einer Wirksamkeit der Aussetzung ausgeht, ist deren normative Wirkung mit Rechtskraft des Beschlusses des LG Innsbruck weggefallen.
Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 15.9.2020 ist jedenfalls davon auszugehen, dass keine Beschwer des BF zur Erhebung einer Beschwerde gegen den bereits wirkungslosen Aussetzungsbeschluss vorlag.
Aufgrund dessen und weil überdies der Aussetzungsbescheid bereits zulässigerweise durch die belangte Behörde selbst behoben wurde und somit das Verfahren im Fortführungsstadium ist, war das Verfahren ohne weitere Prüfungsschritte einzustellen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass dieser Entscheidung keine revisibelen Rechtsfragen zugrunde liegen.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2235341.1.00Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021