Entscheidungsdatum
26.05.2021Norm
AVG §38Spruch
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W274 2235124-1/3E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Professor KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 15.07.2020, GZ D124.924 DSB-D124.924/0002-DSB/2019, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, in nichtöffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Professor KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 15.07.2020, GZ D124.924 DSB-D124.924/0002-DSB/2019, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS:
Das Verfahren wird infolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingestellt und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit 9 B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Mit E-Mail vom 11.2.2019 wandte sich XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, BF) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und erhob Beschwerde gegen die XXXX , weil eine ursprünglich behauptete Rechtsverletzung (Auskunft) zumindest teilweise nach wie vor nicht beseitigt sei. Mit E-Mail vom 11.2.2019 wandte sich römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer, BF) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und erhob Beschwerde gegen die römisch 40 , weil eine ursprünglich behauptete Rechtsverletzung (Auskunft) zumindest teilweise nach wie vor nicht beseitigt sei.
Nach Mangelbehebungsauftrag erfolgte mit E-Mail vom 25.07.2019 ein weiteres Schreiben des BF als Verbesserung.
Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren "bis Entscheidung über das beim BG Innsbruck zu XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters" aus, zumal die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit eine Vorfrage gemäß § 38 AVG darstelle. Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren "bis Entscheidung über das beim BG Innsbruck zu römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters" aus, zumal die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen "Widerrechtlichkeit" verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe "im vollen Umfang".
Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem elektronischen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 14.09.2020 unter Verweis auf den Beschluss vor.
Mit Schreiben vom 13.11.2020 legte die belangte Behörde einen weiteren Bescheid vom 13.11.2020 vor, womit der Aussetzungsbescheid vom 15.07.2020 aufgehoben werde und ausgesprochen wurde, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Dem zugrunde liege, dass das LG Innsbruck den Beschluss des BG Innsbruck ersatzlos behoben und das Verfahren über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF eingestellt habe. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung lägen daher nicht mehr vor.
Eine Beschwer des BF liegt nicht mehr vor:
Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu XXXX den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu XXXX , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu römisch 40 den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu römisch 40 , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.
Dies ergibt sich aus dem zu W 256 2233635 des BVwG vorgelegten oben genannten Beschluss des LG Innsbruck.
Daraus ergibt sich rechtlich:
Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28, Anmerkung 5 mwN). Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28,, Anmerkung 5 mwN).
Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at). Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at).
Die Beschwerde richtet sich gegen den Aussetzungsbeschluss, aufgrund dessen das Verfahren bis „zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ ausgesetzt war. Aufgrund des Umstands, dass zwischenzeitlich der Grund der Aussetzung, die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des BF durch ein Gericht, weggefallen ist, überdies der Aussetzungsbescheid bereits zulässigerweise durch die belangte Behörde selbst behoben wurde und somit das Verfahren im Fortführungsstadium ist, ist die Beschwer des BF jedenfalls weggefallen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass dieser Entscheidung keine revisibelen Rechtsfragen zugrunde liegen.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2235124.1.00Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021