TE Bvwg Beschluss 2021/5/26 W274 2234689-1

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Veröffentlicht am 26.05.2021
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Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
DSG §1
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch


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W274 2234689-1/3E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 16.07.2020, GZ. D130.398 2020-0.268.460, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 16.07.2020, GZ. D130.398 2020-0.268.460, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

Das Verfahren wird infolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingestellt und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit 9 B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

Mit E-Mail vom 15.02.2020 erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gegen den Verantwortlichen „ XXXX “, und begehrte, dass der Verantwortliche allen Empfängern, denen die personenbezogenen Daten zu seinem minderjährigen Sohn, zu seiner Person sowie zum Familiengefüge offengelegt worden seien, von einer etwaigen Löschung oder Berichtigung der Daten zu verständigen sei, weiters die Einschränkung der Verarbeitung der unrichtigen „italienischen“ personenbezogenen Daten zu seinem Sohn, zu seiner Person sowie zum Familiengefüge.Mit E-Mail vom 15.02.2020 erhob römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gegen den Verantwortlichen „ römisch 40 “, und begehrte, dass der Verantwortliche allen Empfängern, denen die personenbezogenen Daten zu seinem minderjährigen Sohn, zu seiner Person sowie zum Familiengefüge offengelegt worden seien, von einer etwaigen Löschung oder Berichtigung der Daten zu verständigen sei, weiters die Einschränkung der Verarbeitung der unrichtigen „italienischen“ personenbezogenen Daten zu seinem Sohn, zu seiner Person sowie zum Familiengefüge.

Mit Schreiben vom 21.04.2020 leitete einerseits die belangte Behörde die Beschwerde an die italienische Datenschutzbehörde (Garante per la protezione dei dati personali) gemäß Art. 55 Abs. 2 DSGVO weiter und verständigte den BF davon, dass die Beschwerde an die italienische Datenschutzbehörde abgetreten worden sei und das Verfahren infolge Abtretung eingestellt werde.Mit Schreiben vom 21.04.2020 leitete einerseits die belangte Behörde die Beschwerde an die italienische Datenschutzbehörde (Garante per la protezione dei dati personali) gemäß Artikel 55, Absatz 2, DSGVO weiter und verständigte den BF davon, dass die Beschwerde an die italienische Datenschutzbehörde abgetreten worden sei und das Verfahren infolge Abtretung eingestellt werde.

Mit E-Mail an das elektronische Postfach der belangten Behörde vom 28.04.2020 beantragte der BF Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG unter Anschluss von Urkunden. Mit E-Mail an das elektronische Postfach der belangten Behörde vom 28.04.2020 beantragte der BF Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG unter Anschluss von Urkunden.

Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren „bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht Innsbruck zur Aktenzahl XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ aus und begründete dies mit dem betreffend den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Darin liege eine Vorfrage gemäß § 38 AVG.Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren „bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht Innsbruck zur Aktenzahl römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ aus und begründete dies mit dem betreffend den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Darin liege eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF „wegen Widerrechtlichkeit“, verbunden mit einem Verfahrenshilfeantrag „in vollem Umfang“.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 31.08.2020 die Beschwerde samt elektronischem Akt dem Verwaltungsgericht, unter Verweis auf den bekämpften Bescheid, vor.

Mit Schreiben vom 27.01.2021 legte die belangte Behörde weiters den Bescheid vom 27.01.2021 vor. Mit diesem hob die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid vom 16.07.2020 infolge Aufhebung des diesem zu Grunde liegenden Beschlusses des BG Innsbruck, mit dem das Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF eingeleitet wurde, durch das LG Innsbruck mit Beschluss vom 07.08.2020, auf und hielt weiters im Spruch fest, das Verfahren werde fortgesetzt.

Eine Beschwer des BF liegt nicht mehr vor:

Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu XXXX den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu XXXX , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu römisch 40 den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu römisch 40 , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.

Dies ergibt sich aus dem zu W 256 2233635 des BVwG vorgelegten oben genannten Beschluss des LG Innsbruck.

Daraus ergibt sich rechtlich:

Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28, Anmerkung 5 mwN). Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28,, Anmerkung 5 mwN).

Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at). Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at).

Die Beschwerde richtet sich gegen den Aussetzungsbeschluss, aufgrund dessen das Verfahren bis „zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ ausgesetzt war. Aufgrund des Umstands, dass zwischenzeitlich der Grund der Aussetzung, die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des BF durch ein Gericht, weggefallen ist, überdies der Aussetzungsbescheid bereits zulässigerweise durch die belangte Behörde selbst behoben wurde und somit das Verfahren im Fortführungsstadium ist, ist die Beschwer des BF jedenfalls weggefallen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass dieser Entscheidung keine revisibelen Rechtsfragen zugrunde liegen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2234689.1.00

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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