Entscheidungsdatum
26.05.2021Norm
AVG §38Spruch
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W274 2234117-1/3E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 17.07.2020, GZ. D124.2167 2020-0.278.200, „gemäß Art. 15-22 DSGVO“, in nichtöffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 17.07.2020, GZ. D124.2167 2020-0.278.200, „gemäß Artikel 15 -, 22, DSGVO“, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
Das Verfahren wird infolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingestellt und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit 9 B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Mit E-Mail vom 22.02.2020 übermittelte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eine Beschwerde gegen XXXX . Der Beschwerdegegner sei verpflichtet, den BF binnen eines Monats zu informieren, welche Maßnahmen er getroffen habe. Mit E-Mail vom 22.02.2020 übermittelte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eine Beschwerde gegen römisch 40 . Der Beschwerdegegner sei verpflichtet, den BF binnen eines Monats zu informieren, welche Maßnahmen er getroffen habe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2020 lehnte diese die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab und begründete dies damit, dass die nunmehr über 120 Beschwerden des BF als „häufige Wiederholung“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zur qualifizieren seien.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2020 lehnte diese die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab und begründete dies damit, dass die nunmehr über 120 Beschwerden des BF als „häufige Wiederholung“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zur qualifizieren seien.
Mit E-Mail vom 03.05.2020 beantragte der BF gegenüber der belangten Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG.Mit E-Mail vom 03.05.2020 beantragte der BF gegenüber der belangten Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG.
Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren über den Antrag vom 03.05.2020 auf Wiederaufnahme „bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zu XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ aus und begründete dies damit, dass das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters eine Vorfrage gemäß § 38 AVG darstelle. Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren über den Antrag vom 03.05.2020 auf Wiederaufnahme „bis zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck zu römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ aus und begründete dies damit, dass das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF „wegen Widerrechtlichkeit“. Er sei geschäftsfähig und die belangte Behörde schrecke nicht davor zurück, eine Anregung hinsichtlich eines Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters anhängig zu machen. Verbunden ist die Beschwerde mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe „in vollem Umfang“.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt unter Verweis auf den bekämpften Bescheid mit Schreiben vom 11.08.2020 dem Verwaltungsgericht mit dem primären Antrag vor, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters auszusetzen, in eventu die Beschwerde abzuweisen.
Mit Schreiben vom 02.12.2020 legte die belangte Behörde den Bescheid vom 01.12.2020 vor, mit dem der Aussetzungsbescheid aufgehoben wurde und ausgesprochen wurde, das Verfahren werde fortgesetzt. Dieser Bescheid gründe sich auf den Beschluss des BG Innsbruck vom 07.08.2020, wonach der Beschluss des BG Innsbruck betreffend Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ersatzlos behoben worden und dieses Verfahren eingestellt worden sei.
Eine Beschwer des BF liegt nicht mehr vor:
Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu XXXX den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu XXXX , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.Mit Beschluss vom 7.8.2020 hob das LG Innsbruck zu römisch 40 den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20.5.2020 zu römisch 40 , mit dem ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den BF eingeleitet wurde, ersatzlos auf und stellte das Verfahren ein.
Dies ergibt sich aus dem zu W 256 2233635 des BVwG vorgelegten oben genannten Beschluss des LG Innsbruck.
Daraus ergibt sich rechtlich:
Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28, Anmerkung 5 mwN). Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Anspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28,, Anmerkung 5 mwN).
Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at). Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch („bei Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens“) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheids dann wegfällt, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde und damit nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz 48 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at).
Die Beschwerde richtet sich gegen den Aussetzungsbeschluss, aufgrund dessen das Verfahren bis „zur Entscheidung über das beim BG Innsbruck anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ ausgesetzt war. Aufgrund des Umstands, dass zwischenzeitlich der Grund der Aussetzung, die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des BF durch ein Gericht, weggefallen ist, überdies der Aussetzungsbescheid bereits zulässigerweise durch die belangte Behörde selbst behoben wurde und somit das Verfahren im Fortführungsstadium ist, ist die Beschwer des BF jedenfalls weggefallen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass dieser Entscheidung keine revisibelen Rechtsfragen zugrunde liegen.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2234117.1.00Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021