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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer "Bürgerinitiative" gegen die Genehmigung des Vorhabens "380 kV-Steiermarkleitung" mangels Legitimation; Beschwerdeführerin keine Bürgerinitiative iSd UVP-G 2000 mangels ausreichender Zahl von Unterschriften bezogen auf eine zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Unterschrift vorliegende schriftliche StellungnahmeRechtssatz
Übertragbarkeit der in den Erkenntnissen VfSlg 16242/2001 und V14/06, E v 14.12.06, angestellten Überlegungen über die Voraussetzungen der Legitimation einer "Bürgerinitiative" zur Anfechtung von Trassenverordnungen auf Beschwerden gegen letztinstanzliche UVP-Genehmigungsbescheide, weil und soweit es um die Frage geht, ob eine "Bürgerinitiative" gemäß §19 Abs4 UVP-G 2000 entstanden ist.
Die jeweils bis zu zehn Unterschriften auf den 85 durchnummerierten Blättern "Bürgerinitiative Krumegg gegen die 380 kV-Steiermarkleitung im UVP-Verfahren" wurden nicht zur Unterstützung einer in der Sache verfassten schriftlichen Stellungnahme geleistet, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits vorlag, weshalb weder diese Unterschriften, noch die lediglich 6 Unterschriften auf der vorgelegten "Stellungnahme" selbst deren durch §19 Abs4 UVP-G 2000 geforderte Unterstützung von mindestens 200 Personen bewirken können.
Als "Stellungnahme" hätte die "Abgabe einer wertenden Meinung zum Projekt oder/und zur dazu vom Projektwerber vorgelegten und von der Behörde aufgelegten Umweltverträglichkeitserklärung" genügt (vgl V14/06).Als "Stellungnahme" hätte die "Abgabe einer wertenden Meinung zum Projekt oder/und zur dazu vom Projektwerber vorgelegten und von der Behörde aufgelegten Umweltverträglichkeitserklärung" genügt vergleiche V14/06).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, VfGH / Legitimation, Energierecht, ElektrizitätswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B743.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010