Entscheidungsdatum
26.05.2021Norm
AlVG §38Spruch
W216 2235048-1/3E, W216 2235048-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über den am 08.09.2020 eingebrachten Antrag von XXXX , geboren am XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 10.08.2020, VN XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über den am 08.09.2020 eingebrachten Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 10.08.2020, VN römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 10.08.2020 stellte das Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) gemäß § 33 und § 36 Abs. 6 iVm § 18 Abs. 1 und § 81 Abs. 15 AlVG sowie § 1 Notstandshilfeverordnung mit näherer Begründung fest, dass dem nunmehrigen Verfahrenshilfewerber ab dem 16.03.2020 bis 30.09.2020 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 48,30 gebührt.1. Mit Bescheid vom 10.08.2020 stellte das Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) gemäß Paragraph 33 und Paragraph 36, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 81, Absatz 15, AlVG sowie Paragraph eins, Notstandshilfeverordnung mit näherer Begründung fest, dass dem nunmehrigen Verfahrenshilfewerber ab dem 16.03.2020 bis 30.09.2020 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 48,30 gebührt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Verfahrenshilfewerber fristgerecht Beschwerde ohne jedoch ein konkretes Beschwerdevorbringen zu formulieren. Gleichzeitig mit der Einbringung der Beschwerde beantragte der Verfahrenshilfewerber unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses und weiterer Beilagen die Bewilligung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts. Konkret beantragte er die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren; den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts; den Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern und Beisitzern; den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden seien; den Reisekosten und den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
3. Am 14.09.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vor. In einer zugleich erfolgten Stellungnahme der belangten Behörde wurde nach Schilderung des Sachverhalts ausgeführt, dass ein konkretes Beschwerdevorbringen fehle und der Beschwerde lediglich ein eindeutiger Antrag auf Verfahrenshilfe zu entnehmen sei. Deshalb sei dem Verfahrenshilfewerber am 14.09.2020 ein Verbesserungsauftrag in Hinblick auf ein konkretes Beschwerdevorbringen erteilt worden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Daten sei die Berechnung der Leistung vom 16.03.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 48,30 korrekt und der angefochtene Bescheid wäre demnach zu bestätigen. Was den gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe anbelange, sei eine solche nach Ansicht der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht notwendig. Beim Verfahrenshilfewerber hätten bislang keine Schwierigkeiten mit behördlichen Verfahren festgestellt werden können. Zudem habe er im Eventualantrag selbst ausgeführt, durchaus in der Lage zu sein, einen Schriftsatz zu verfassen und einem komplizierten Sachverhalt zu folgen. Des Weiteren würden die im Antrag vorgelegten und angeführten finanziellen Belastungen mit der laufenden und zustehenden Notstandshilfe bestreitbar scheinen. Gerichtsgebühren und Gebühren von Zeugen würden im laufenden Verfahren voraussichtlich ebenso wenig anfallen.
4. Am 29.09.2020 langte eine weitere Stellungnahme des AMS unter Bezugnahme auf das Ansuchen auf Verfahrenshilfe ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei. Am 25.09.2020 sei zwar ein Schreiben des Beschwerdeführers eingelangt, in dem er sich auf den Verbesserungsauftrag beziehen würde; konkret habe er jedoch nur um eine Verfahrenshilfe ersucht. Die für die Bemessung heranzuziehende Bemessungsgrundlage entspreche der damals bei Zuerkennung bestehenden Höchstbemessungsgrundlage, weshalb eine höhere Anweisung nicht möglich sei. Die Notstandshilfe sei gesetzeskonform bis 30.09.2020 in Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt worden und werde ab 01.10.2020 gemäß den neuen gesetzlichen Bestimmungen bis Dezember 2020 weiterhin in dieser Höhe angewiesen. Auch die Leistungsdauer sei mit 52 Wochen korrekt angewiesen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das vorliegende Verfahren hat das Gebühren von Notstandshilfe zum Gegenstand.
Der Verfahrenshilfewerber führte das Verfahren vor der belangten Behörde bisher selbstständig und ohne rechtliche Vertretung. Im Laufe des Verfahrens zeigte der Verfahrenshilfewerber ein Verhalten gegenüber der belangten Behörde, das keinerlei Zweifel daran aufkommen lässt, dass er auch ohne anwaltliche Vertretung in der Lage ist, das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne die Beigebung eines Rechtsanwaltes zu führen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere auf der Abfassung der Beschwerde durch den Verfahrenshilfewerber.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch nicht um eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe der Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch nicht um eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe der Einzelrichterzuständigkeit.
Zu A) Abweisung des Antrags:
3.2. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet wie folgt: 3.2. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet wie folgt:
"Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."
3.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.3.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.
Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).
In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten.In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten.
3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (hier: Notstandshilfe) in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt (vgl. zu Widerruf und Rückforderung etwa VwGH 19.01.2017, Ra 2016/08/0173). 3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (hier: Notstandshilfe) in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fällt vergleiche zu Widerruf und Rückforderung etwa VwGH 19.01.2017, Ra 2016/08/0173).
Im vorliegenden Fall stellte der Verfahrenshilfewerber seine zweifelsfrei vorliegenden Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden – insbesondere mit Blick auf die Formulierung seiner Beschwerde bzw. des Eventualantrags – bereits unter Beweis. Aus dem Akt ist auch ersichtlich, dass der Verfahrenshilfewerber immer wieder auf rechtliche Bestimmungen Bezug nimmt. Zudem konnte das AMS selbst bislang keine Schwierigkeiten beim Verfahrenshilfewerber mit behördlichen Verfahren feststellen.
Eine spezifische Komplexität des Falles in der Weise, dass der Verfahrenshilfewerber im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben, da die Sachlage klar erscheint und es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage geht. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten.
Zur Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ist auszuführen, dass diese zum einen subjektiv als auch als angesichts der damit angestrebten Existenzsicherung jedenfalls nicht als gering erachtet werden kann, jedoch für sich alleine betrachtet nicht ausreichend für die Gewährung der Verfahrenshilfe ist.
Zu den Erfolgsaussichten des Verfahrenshilfewerbers ist auszuführen, dass diese gering sind, zumal er bis dato – selbst nach einem erteilten Verbesserungsauftrag seitens der belangten Behörde mit einem expliziten Verweis auf die Konsequenzen im Falle der Nichteinbringung – kein konkretes Beschwerdevorbringen dargetan hat.
Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.
Bezüglich des Begehrens des Beschwerdeführers auf einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind sowie den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung) ist auf § 70 AlVG zu verweisen. Das konkrete Verfahren ist ein Verfahren nach dem AlVG, in selbigen fallen keine Gerichtsgebühren und auch keine anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren an. Weiters ist nach der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass es zu Amtshandlungen außerhalb des Gerichts käme und Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher anfallen (jedenfalls nicht für die Beisitzer) werden. In dem vom Verfahrenshilfewerber angestrebten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht. Es haben sich weiters keine Hinweise dafür ergeben, dass der Verfahrenshilfewerber nicht in der Lage wäre, mit Behörden und Gerichten in Kontakt zu treten und seine Sache selbst zu vertreten. Die vorliegende Rechtssache ist auch nicht als außergewöhnlich komplex anzusehen.Bezüglich des Begehrens des Beschwerdeführers auf einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind sowie den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung) ist auf Paragraph 70, AlVG zu verweisen. Das konkrete Verfahren ist ein Verfahren nach dem AlVG, in selbigen fallen keine Gerichtsgebühren und auch keine anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren an. Weiters ist nach der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass es zu Amtshandlungen außerhalb des Gerichts käme und Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher anfallen (jedenfalls nicht für die Beisitzer) werden. In dem vom Verfahrenshilfewerber angestrebten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht. Es haben sich weiters keine Hinweise dafür ergeben, dass der Verfahrenshilfewerber nicht in der Lage wäre, mit Behörden und Gerichten in Kontakt zu treten und seine Sache selbst zu vertreten. Die vorliegende Rechtssache ist auch nicht als außergewöhnlich komplex anzusehen.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.
Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen und konnte die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werden. Auf die Vermögensverhältnisse des Verfahrenshilfewerbers war angesichts der obigen Ausführungen daher nicht mehr einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Erfolgsaussichten Rechtsanwälte VerfahrenshilfeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W216.2235048.1.00Im RIS seit
12.07.2021Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021