TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/26 W116 2241336-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2021
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Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §13
ZDG §14
ZDG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 13 heute
  2. ZDG § 13 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 13 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 13 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 13 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 13 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1996
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993
  1. ZDG § 8 heute
  2. ZDG § 8 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 8 gültig von 01.01.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 8 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  5. ZDG § 8 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 8 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 8 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  10. ZDG § 8 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  11. ZDG § 8 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  12. ZDG § 8 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2000
  13. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  14. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 8 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  16. ZDG § 8 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 8 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 8 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 8 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch


W 116 2241336-1/2E
, W 116 2241336-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.03.2021, Zl. 358433/56/ZD/0321, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.03.2021, Zl. 358433/56/ZD/0321, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 15.11.2010 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 02.11.2010 fest.1. Mit Bescheid vom 15.11.2010 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 02.11.2010 fest.

2.       Mit Bescheid vom 03.01.2011 wurde der Beschwerdeführer (erstmals) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes der Einrichtung „Abt. Altendienste d. Direktion d. Caritas Linz“ mit Dienstantritt am 04.04.2011 zugewiesen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer laut Dienstantrittsmeldung vom 04.04.2011 nachgekommen.

Mit Schreiben vom 16.03.2011 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein Antrag auf vorläufige Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 2 ZDG gestellt, der mit Bescheid vom 30.03.2011 gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 16.03.2011 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein Antrag auf vorläufige Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ZDG gestellt, der mit Bescheid vom 30.03.2011 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG abgewiesen wurde.

Am 11.04.2011 unterfertigte der Beschwerdeführer ein Ersuchen auf Überprüfung seiner Dienstfähigkeit. Mit Schreiben vom 28.04.2011 wurde seitens der Caritas das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung zur Anzeige gebracht und um ehestmögliche Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Zivildienst ersucht, nachdem er nach seinem Krankenstand (06.04. bis 20.04. und 21.04. sowie 22.04.2011) am 23.04.2011 nicht mehr zum Dienst erschienen ist und sich auch telefonisch nicht gemeldet hat.

Mit Bescheid der ZISA vom 20.05.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 ZDG per 26.05.2011 (letzter Arbeitstag) vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Es wurde festgestellt, dass der Zivildienstpflichtige für den Zeitraum von 3 Monaten zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zivildienstleistende mehrmals vom Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Dienstleistung aufgefordert worden sei und trotz dieser Ermahnungen weiterhin seine Dienstpflichten verletzt habe. Außerdem sei er seit 23.04.2011 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben. Mit Bescheid der ZISA vom 20.05.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ZDG per 26.05.2011 (letzter Arbeitstag) vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Es wurde festgestellt, dass der Zivildienstpflichtige für den Zeitraum von 3 Monaten zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zivildienstleistende mehrmals vom Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Dienstleistung aufgefordert worden sei und trotz dieser Ermahnungen weiterhin seine Dienstpflichten verletzt habe. Außerdem sei er seit 23.04.2011 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben.

Mit Bescheid vom 24.06.2011 wurde gemäß § 15 Abs. 3 ZDG festgestellt, dass der Zeitraum von 23.04.2011 bis 26.05.2011 (34 Tage) nicht in die mit Bescheid der ZISA vom 03.01.2011, Zl.: 358433/15/ZD/0111, verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.04.2011 bis 31.12.2011 eingerechnet wird. Mit Bescheid vom 24.06.2011 wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 3, ZDG festgestellt, dass der Zeitraum von 23.04.2011 bis 26.05.2011 (34 Tage) nicht in die mit Bescheid der ZISA vom 03.01.2011, Zl.: 358433/15/ZD/0111, verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.04.2011 bis 31.12.2011 eingerechnet wird.

3.       Mit Bescheid vom 03.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an der Maßnahme „Modulare Metallausbildungen im Metallausbildungszentrum Steyr“ beim Ausbildungsträger „Berufsförderungsinstitut Oberösterreich“ gemäß §°14 Abs. 2 ZDG der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 13.09.2013 aufgeschoben und das Mehrbegehren abgewiesen. Mit Bescheid vom 06.10.2015 wurde ihm aufgrund seiner Ausbildung im Lehrberuf Produktionstechnik beim Ausbildungsbetrieb „SKF Österreich AG“ gemäß §°14 Abs. 2 ZDG erneut der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 11.02.2016 aufgeschoben und das Mehrbegehren abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 03.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an der Maßnahme „Modulare Metallausbildungen im Metallausbildungszentrum Steyr“ beim Ausbildungsträger „Berufsförderungsinstitut Oberösterreich“ gemäß §°14 Absatz 2, ZDG der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 13.09.2013 aufgeschoben und das Mehrbegehren abgewiesen. Mit Bescheid vom 06.10.2015 wurde ihm aufgrund seiner Ausbildung im Lehrberuf Produktionstechnik beim Ausbildungsbetrieb „SKF Österreich AG“ gemäß §°14 Absatz 2, ZDG erneut der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 11.02.2016 aufgeschoben und das Mehrbegehren abgewiesen.

4.       Mit dem bekämpften Bescheid vom 01.03.2021 wurde der Beschwerdeführer zuletzt zur Leistung der Restdienstzeit des ordentlichen Zivildienstes beim Sekretariat der Landesleitung der Lebenshilfe Oberösterreich mit Dienstantritt am 03.05.2021 zugewiesen.

5.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.04.2021 (eingelangt bei der ZISA am 02.04.2021) rechtzeitig Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er mit seinem Bruder Mitte 2017 eine namentlich genannte Firma gegründet habe, die auf Verkauf und Dienstleistungen rund um Immobilien spezialisiert sei. Es seien derzeit Projekte offen, für die jeder im Umfang von € 1.200.000,- privat haften würde. Er habe die Firma aufbauen, auf solide Beine stellen und sich anschließend selbst zum Zivildienst Anfang 2020 melden wollen. Die Corona Situation habe dies jedoch nicht zugelassen und es hätten sich unvorhersehbare Schwierigkeiten in der Firma ergeben. Aufgrund der Reinigungsdienstleistungen würde die Firma zur kritischen Infrastruktur zählen und sei in der Pandemie mehr belastet worden als je zuvor. Auch der Wohnungsverkauf habe stark zugenommen und es hätten sich aufgrund der Corona Situation weitere massive Schwierigkeiten und Einschränkungen bezüglich Lieferterminen der Zulieferer und Einhaltung von Terminen diverser Professionisten ergeben. Als geschäftsführender Gesellschafter würde er sich insbesondere um Probleme mit den Professionisten kümmern, um die Baukoordination mit externen Dienstleistern, um Förderungsanträge rund um Covid 19 und die Einteilung der Mitarbeiter. Außerdem sei er Alleinverdiener, Vater einer achtmonatigen Tochter und bis Ende 2021 in einer Fortbildung und habe für die Errichtung seines momentan in der Fertigstellungsphase befindlichen Einfamilienhauses einen Privatkredit aufgenommen. Sein Bruder sei ausschließlich im Kundenkontakt tätig, eine alleinige Führung der Firma durch ihn zum jetzigen Zeitpunkt pandemiebedingt nicht möglich. Ein sofortiger Weggang seiner Person von der Firma hätte voraussichtlich den Konkurs zur Folge, durch welchen auch die wirtschaftliche Existenz seines Bruders und seiner Freundin mit Tochter gefährdet wäre. Sein Tätigkeitsfeld sei zu umfangreich und persönlich, um dieses in kurzer Zeit auf jemand anderen übertragen zu können. Er würde sich selbst zum Zivildienst melden, nachdem er seine Tätigkeitsfelder erfolgreich auf seinen Bruder und einen Angestellten übertragen habe. Der Beschwerde beigelegt war ein am 31.03.2021 ausgefülltes und unterfertigtes Formular für Zivildienstpflichtige, in welchem neuerlich angekreuzt ist, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und einen Aufschub bis 01.05.2022 beantragen würde. Einen Grund für den beantragten Aufschub hat er nicht angegeben.

6.       Mit Anschreiben der ZISA vom 08.04.2021 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 12.04.2021) vorgelegt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Der bekämpfte Bescheid vom 01.03.2021 (Datum der Genehmigung) wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 04.03.2021 zugestellt. In seiner Zivildiensterklärung vom 27.10.2010 hat er als Wunschtermin „Jederzeit“ angeführt und als Zuweisungswunsch Krankenbetreuung und Gesundheitsvorsorge angekreuzt. Mit Bescheid vom 03.01.2011 wurde er erstmals zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen und mit Bescheid vom 20.05.2011 gemäß § 16 Abs. 1 ZDG per 26.05.2011 (letzter Arbeitstag) vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Mit Bescheiden vom 03.09.2013 bzw. vom 06.10.2015 wurde ihm gemäß §°14 Abs. 2 ZDG der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 13.09.2013 bzw. bis 11.02.2016 aufgeschoben. Mit dem bekämpften Bescheid vom 01.03.2021 wurde der Beschwerdeführer zuletzt zur Leistung der Restdienstzeit des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.Der bekämpfte Bescheid vom 01.03.2021 (Datum der Genehmigung) wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 04.03.2021 zugestellt. In seiner Zivildiensterklärung vom 27.10.2010 hat er als Wunschtermin „Jederzeit“ angeführt und als Zuweisungswunsch Krankenbetreuung und Gesundheitsvorsorge angekreuzt. Mit Bescheid vom 03.01.2011 wurde er erstmals zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen und mit Bescheid vom 20.05.2011 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ZDG per 26.05.2011 (letzter Arbeitstag) vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Mit Bescheiden vom 03.09.2013 bzw. vom 06.10.2015 wurde ihm gemäß §°14 Absatz 2, ZDG der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 13.09.2013 bzw. bis 11.02.2016 aufgeschoben. Mit dem bekämpften Bescheid vom 01.03.2021 wurde der Beschwerdeführer zuletzt zur Leistung der Restdienstzeit des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß §°28°Abs.°2°VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß §°28°Abs.°2°VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu Spruchpunkt A):

1.       Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2020 von Bedeutung:1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2020, von Bedeutung:

„§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.„§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.

[...]

§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreienParagraph 13, (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,

2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.

[…]

§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Paragraph 14, (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Absatz 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“

2.       Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Der bloße Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes hindert die Erlassung eines Zuweisungsbescheids nicht (VwGH vom 16.08.2008, Zl. 2008/11/0108).
2. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu., Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Der bloße Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes hindert die Erlassung eines Zuweisungsbescheids nicht (VwGH vom 16.08.2008, Zl. 2008/11/0108).

Der bekämpfte Bescheid der ZISA betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst gemäß § 8 ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet bzw. durch die vorgebrachten Beschwerdegründe aufgezeigt. Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach wirtschaftliche und familiäre Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 ZDG vorlägen, wird eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufgezeigt und sind derartige Erwägungen auch nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst. Vielmehr ersucht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid letztlich sogar ausdrücklich um Befreiung von der Ableistung bzw. um Aufschub der Einberufung zum ordentlichen Zivildienst und macht in diesem Sinne auch ausschließlich Befreiungs- sowie Aufschubgründe im Sinne der §§ 13 und 14 ZDG geltend. Verfahrensgegenstand ist jedoch im vorliegenden Fall der Zuweisungsbescheid der ZISA gemäß § 8 ZDG, dessen Rechtwidrigkeit der Beschwerdeführer nicht behauptet, und nicht ein Bescheid der ZISA, mit dem über einen Befreiungs- oder Aufschubantrag abgesprochen wurde. Aus diesem Grund gehen die Beschwerdeausführungen betreffend Aufschub des ordentlichen Zivildienstes ins Leere, da wie dargelegt, ein derartiger Bescheid nicht verfahrensgegenständlich ist.Der bekämpfte Bescheid der ZISA betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8, ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet bzw. durch die vorgebrachten Beschwerdegründe aufgezeigt. Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach wirtschaftliche und familiäre Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, ZDG vorlägen, wird eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufgezeigt und sind derartige Erwägungen auch nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst. Vielmehr ersucht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid letztlich sogar ausdrücklich um Befreiung von der Ableistung bzw. um Aufschub der Einberufung zum ordentlichen Zivildienst und macht in diesem Sinne auch ausschließlich Befreiungs- sowie Aufschubgründe im Sinne der Paragraphen 13 und 14 ZDG geltend. Verfahrensgegenstand ist jedoch im vorliegenden Fall der Zuweisungsbescheid der ZISA gemäß Paragraph 8, ZDG, dessen Rechtwidrigkeit der Beschwerdeführer nicht behauptet, und nicht ein Bescheid der ZISA, mit dem über einen Befreiungs- oder Aufschubantrag abgesprochen wurde. Aus diesem Grund gehen die Beschwerdeausführungen betreffend Aufschub des ordentlichen Zivildienstes ins Leere, da wie dargelegt, ein derartiger Bescheid nicht verfahrensgegenständlich ist.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Im Sinne der obigen Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass ein Befreiungs- oder Aufschubantrag bei der ZISA einzubringen ist, die darüber gemäß den §§ 13 und 14 ZDG abzusprechen hat. Eine Geltendmachung von Aufschub- bzw. Befreiungsgründen im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Zuweisungsbescheid stellt jedoch keinen hinreichenden Antrag im Sinne der zitierten Bestimmungen dar. Im Hinblick auf die vorliegende abweisende Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Im Sinne der obigen Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass ein Befreiungs- oder Aufschubantrag bei der ZISA einzubringen ist, die darüber gemäß den Paragraphen 13 und 14 ZDG abzusprechen hat. Eine Geltendmachung von Aufschub- bzw. Befreiungsgründen im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Zuweisungsbescheid stellt jedoch keinen hinreichenden Antrag im Sinne der zitierten Bestimmungen dar. Im Hinblick auf die vorliegende abweisende Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.

Schlagworte

familiäre Situation ordentlicher Zivildienst Restdienstzeit selbstständig Erwerbstätiger Verfahrensgegenstand vorzeitige Entlassung wirtschaftliche Gründe Zivildienstpflicht Zuweisung Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2241336.1.00

Im RIS seit

15.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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