TE Bvwg Beschluss 2021/5/26 L521 2187087-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2021
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Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L521 2187086-1/24E

L521 2187087-1/23E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. in der Beschwerdesache der XXXX des Landesgerichtes Salzburg, zuletzt vertreten durch XXXX als Liquidator, gegen die Bescheide der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Salzburg) je vom 12.01.2018, Zlen. 046-Mag.Kurz/PT 01/18 und 046-Mag.Kurz/PT/02/18, betreffend Feststellung der Versicherungspflicht von Dienstnehmern sowie Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen nachstehendenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. in der Beschwerdesache der römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg, zuletzt vertreten durch römisch 40 als Liquidator, gegen die Bescheide der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Salzburg) je vom 12.01.2018, Zlen. 046-Mag.Kurz/PT 01/18 und 046-Mag.Kurz/PT/02/18, betreffend Feststellung der Versicherungspflicht von Dienstnehmern sowie Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen nachstehenden

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und es werden die Beschwerdeverfahren betreffend die Bescheide der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Salzburg) vom 12.01.2018, Zlen. 046-Mag.Kurz/PT 01/18 und 046-Mag.Kurz/PT/02/18, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die vormals beschwerdeführende Gesellschaft XXXX , eine zu XXXX des Landesgerichtes Salzburg protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde Salzburg, wurde in einer außerordentlichen Generalversammlung mit Wirkung zum 31.12.2017 aufgelöst. XXXX , der bereits seit 2014 alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft war, wurde zum Liquidator bestellt.1. Die vormals beschwerdeführende Gesellschaft römisch 40 , eine zu römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde Salzburg, wurde in einer außerordentlichen Generalversammlung mit Wirkung zum 31.12.2017 aufgelöst. römisch 40 , der bereits seit 2014 alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft war, wurde zum Liquidator bestellt.

2.       Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für die Jahre 2011 bis 2015 erstattete die Salzburger Gebietskrankenkasse gegen die GmbH Strafanzeige nach §7i Abs. 5 AVRAG. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Salzburg vom 06.11.2017, Zl. 01/06/40901/2017/009 wurde über den Geschäftsführer der ehemaligen Gesellschaft eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 verhängt, da dieser den Dienstnehmern XXXX und XXXX nicht den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Grundlohn bezahlt hatte. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg erhoben.2. Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für die Jahre 2011 bis 2015 erstattete die Salzburger Gebietskrankenkasse gegen die GmbH Strafanzeige nach §7i Absatz 5, AVRAG. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Salzburg vom 06.11.2017, Zl. 01/06/40901/2017/009 wurde über den Geschäftsführer der ehemaligen Gesellschaft eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 verhängt, da dieser den Dienstnehmern römisch 40 und römisch 40 nicht den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Grundlohn bezahlt hatte. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg erhoben.

3.       Die vormals beschwerdeführende Gesellschaft beantragte am 19.07.2017 die „Bescheidausstellung bezüglich der GLPA [korrekt: GPLA] Prüfung zu Beitragskonto Nr.: 3097420 und der Steuernummer 91-175/4273“.

4.       Mit dem hier zur Zahl L521 2187086-1 erstangefochtenen (Versicherungspflicht-)Bescheid vom 12.01.2018, GZ 046-Mag.Kurz/PT 01/18, stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse fest, dass XXXX von 01.07.2014 bis 31.12.2015 und XXXX von 11.09.2014 bis 07.10.2014 aufgrund ihrer für die vormalige beschwerdeführende Gesellschaft in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung nach §§ 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie nach § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegen. 4. Mit dem hier zur Zahl L521 2187086-1 erstangefochtenen (Versicherungspflicht-)Bescheid vom 12.01.2018, GZ 046-Mag.Kurz/PT 01/18, stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse fest, dass römisch 40 von 01.07.2014 bis 31.12.2015 und römisch 40 von 11.09.2014 bis 07.10.2014 aufgrund ihrer für die vormalige beschwerdeführende Gesellschaft in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung nach Paragraphen 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen.

5.       Mit dem hier zur Zahl L521 2187087-1 zweitangefochtenen (Beitragspflicht-)Bescheid vom selben Tag, GZ 046-Mag.Kurz/PT02/18GZ verpflichtete die Salzburger Gebietskrankenkasse die ehemalige XXXX als Dienstgeberin iSd § 35 Abs. 1 ASVG, die mit der Beitragsabrechnung vom 04.04.2017 1) nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 4.368,44 und die 2) vorgeschriebenen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 289,22 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.5. Mit dem hier zur Zahl L521 2187087-1 zweitangefochtenen (Beitragspflicht-)Bescheid vom selben Tag, GZ 046-Mag.Kurz/PT02/18GZ verpflichtete die Salzburger Gebietskrankenkasse die ehemalige römisch 40 als Dienstgeberin iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG, die mit der Beitragsabrechnung vom 04.04.2017 1) nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 4.368,44 und die 2) vorgeschriebenen Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von EUR 289,22 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.

6.       Gegen die beiden Bescheide erhob die vormals beschwerdeführende Gesellschaft durch ihre damalige rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht mit gesondert am 19.02.2028 eingebrachten Schriftsätzen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

7.       Die Beschwerdevorlage langte am 23.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die zu den Zahlen L521 2187086-1 und L521 2187087-1 protokollierten und zueinander im Verhältnis der Annexität nach § 24 Abs. 3 Z. 16 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes stehenden Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.7. Die Beschwerdevorlage langte am 23.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die zu den Zahlen L521 2187086-1 und L521 2187087-1 protokollierten und zueinander im Verhältnis der Annexität nach Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 16, der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes stehenden Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.

8.       Mit Note vom 09.03.2018 wurde der vormals beschwerdeführenden Gesellschaft mitgeteilt, dass in Anbetracht des zu erwartenden Verfahrensaufwandes und aufgrund der Anregungen in der Beschwerde sowie der Beschwerdevorlage mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bis zu Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Salzburg vom 06.11.2017, Zl. 01/06/40901/2017/09 zugewartet wird.

9.       Mit Note vom 26.03.2018 wurde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg mitgeteilt, dass zwei Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Sozialversicherungsanstalt je vom 12.01.2018 zu Zlen. 046-Mag.Kurz/PT01/18 und 046-Mag.Kurz/PT02/18 betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG anhängig wären und mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung bis zu Entscheidung über das beim Landesverwaltungsgericht Salzburg zum identen Sachverhalt anhängigen Verfahrens zugewartet werde. Es wurde um Übermittlung des Verhandlungsprotokolls vom 17.04.2018 sowie nach rechtslastigem Abschluss des Verfahrens um Übermittlung der Verfahrensakten gebeten.

10.      Mit Erkenntnis vom 21.02.2019, Zl. 405-7/508/1/26-2019 gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der Beschwerde teilweise Folge und stellte das Verwaltungsstrafverfahren betreffend des Tatvorwurfs der Unterentlohnung der Dienstnehmer von 01.07.2014 bis 30.11.2014 gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG ein. Im Übrigen wurde die Beschwerde aber als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt 1. (Arbeitnehmer XXXX ) für die Zeiträume 1.1.2015 bis 31.7.2015 und 1.9.2015 bis 31.12.2015 der Betrag des ausbezahlten Gesamtentgelts € 7.250,36, der Betrag des dem Arbeitnehmer zugestandenen Gesamtentgelts € 7.843,20 und der Differenzbetrag € 592,84 zu lauten haben, bei der verletzten Rechtsvorschrift "BGBl. I Nr. 24/2011" durch "BGBl. I Nr. 71/2013" und der Klammerausdruck "(ab 1.1.2015)" durch die Wortfolge "(von 1.1.2015 bis 13.8.2015) und BGBl. I Nr. 113/2015 (ab 14.8.2015)" ersetzt und in Spruchpunkt 2. der Nachname des Arbeitnehmers in " XXXX " richtiggestellt werde.10. Mit Erkenntnis vom 21.02.2019, Zl. 405-7/508/1/26-2019 gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der Beschwerde teilweise Folge und stellte das Verwaltungsstrafverfahren betreffend des Tatvorwurfs der Unterentlohnung der Dienstnehmer von 01.07.2014 bis 30.11.2014 gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein. Im Übrigen wurde die Beschwerde aber als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt 1. (Arbeitnehmer römisch 40 ) für die Zeiträume 1.1.2015 bis 31.7.2015 und 1.9.2015 bis 31.12.2015 der Betrag des ausbezahlten Gesamtentgelts € 7.250,36, der Betrag des dem Arbeitnehmer zugestandenen Gesamtentgelts € 7.843,20 und der Differenzbetrag € 592,84 zu lauten haben, bei der verletzten Rechtsvorschrift "BGBl. römisch eins Nr. 24/2011" durch "BGBl. römisch eins Nr. 71/2013" und der Klammerausdruck "(ab 1.1.2015)" durch die Wortfolge "(von 1.1.2015 bis 13.8.2015) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, (ab 14.8.2015)" ersetzt und in Spruchpunkt 2. der Nachname des Arbeitnehmers in " römisch 40 " richtiggestellt werde.

11.      Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21.02.2019,
Zl. 405-7/508/1/26-2019, wurde in der Folge außerordentliche Revision erhoben und ersucht, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung über die Revision nicht fortzuführen.
11. Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21.02.2019, , Zl. 405-7/508/1/26-2019, wurde in der Folge außerordentliche Revision erhoben und ersucht, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung über die Revision nicht fortzuführen.

12.      Mit Note vom 25.06.2019 wurde der Salzburger Gebietskrankenkasse das Ersuchen der vormals beschwerdeführenden Gesellschaft auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 03.07.2019 teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse mit, dass die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg rechtsrichtig ergangen wäre. Allerdings wurde eingewendet, dass die Rechtsausführungen des Verwaltungsstrafverfahrens nur bedingt auf das anhängige ASVG-Verfahren übertragbar seien und stünde einer Aussetzung des Verfahrens – auch in Hinblick auf die betragsmäßige geringe Nachverrechnung – bis zum Vorliegen der höchstgerichtlichen Entscheidung nicht entgegen.

13.      Mit Note vom 18.10.2019 wurde der für die Einbringung einer außerordentlichen Revision im Verwaltungsstrafverfahren wegen § 7i Abs. 5 AVRAG bestellte Verfahrenshelfer der des Geschäftsführers bzw. Liquidators vormals beschwerdeführende Gesellschaft ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht die Revisionsschrift zu übermitteln, sowie über den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu benachrichtigen.13. Mit Note vom 18.10.2019 wurde der für die Einbringung einer außerordentlichen Revision im Verwaltungsstrafverfahren wegen Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG bestellte Verfahrenshelfer der des Geschäftsführers bzw. Liquidators vormals beschwerdeführende Gesellschaft ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht die Revisionsschrift zu übermitteln, sowie über den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu benachrichtigen.

14.      Der Verfahrenshelfer der übermittelte sodann am 04.11.2019 die Revisionsschrift, eine weitere Mitteilung an den Verwaltungsgerichtshof sowie die Revisionsbeantwortung des Magistrats der Stadt Salzburg. Über die Revision hat der Verwaltungsgerichtshof bis dato nicht entschieden.

15.      Die XXXX wurde am 20.11.2020 gemäß Löschungsantrag in Folge Beendigung der Liquidation aus dem Firmenbuch gelöscht.15. Die römisch 40 wurde am 20.11.2020 gemäß Löschungsantrag in Folge Beendigung der Liquidation aus dem Firmenbuch gelöscht.

16.      Das Bundesverwaltungsgericht stellte sodann eine Anfrage an die Österreichische Gesundheitskasse als Rechtsnachfolgering der Salzburger Gebietskrankenkasse in Hinblick auf eventuell bereits erfolgte Zahlungen der XXXX .16. Das Bundesverwaltungsgericht stellte sodann eine Anfrage an die Österreichische Gesundheitskasse als Rechtsnachfolgering der Salzburger Gebietskrankenkasse in Hinblick auf eventuell bereits erfolgte Zahlungen der römisch 40 .

17.      Die Österreichische Gesundheitskasse erklärte mit Schreiben vom 14.05.2021, dass bislang keine Zahlungen auf die strittigen Beitragsschulden erfolgt seien.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

1.1. Mit Gesellschafterbeschluss vom 10.11.2020 wurde Beendigung der Liquidation der beschwerdeführenden Gesellschaft XXXX beschlossen. Die Firma wurde am 20.11.2020 im Firmenbuch infolge beendeter Liquidation gelöscht. 1.1. Mit Gesellschafterbeschluss vom 10.11.2020 wurde Beendigung der Liquidation der beschwerdeführenden Gesellschaft römisch 40 beschlossen. Die Firma wurde am 20.11.2020 im Firmenbuch infolge beendeter Liquidation gelöscht.

Die XXXX verfügt über keine Rechtsnachfolgerin. Auf die strittigen Beitragsschulden sind keine Zahlungen erfolgt.Die römisch 40 verfügt über keine Rechtsnachfolgerin. Auf die strittigen Beitragsschulden sind keine Zahlungen erfolgt.

1.2. XXXX als ehemaliger Geschäftsführer und Liquidator verwahrt die Bücher und Papiere der Gesellschaft.1.2. römisch 40 als ehemaliger Geschäftsführer und Liquidator verwahrt die Bücher und Papiere der Gesellschaft.

2.       Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellung zur erfolgten Löschung der XXXX ergibt sich zweifelsfrei aus dem offenen Firmenbuch, welches ebenso wie in den den bezughabenden Gesellschafterbeschluss vom 10.11.2020 Einsicht genommen wurde. 2.1. Die Feststellung zur erfolgten Löschung der römisch 40 ergibt sich zweifelsfrei aus dem offenen Firmenbuch, welches ebenso wie in den den bezughabenden Gesellschafterbeschluss vom 10.11.2020 Einsicht genommen wurde.

2.2. Dass auf die strittige Beitragsschuld keine Zahlungen erfolgt sind, ergibt sich aus der Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse vom 14.05.2021.

3.       Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine Verfahrenseinstellung hat unter anderem dann zu erfolgen, wenn (alle) Beschwerdeführer untergehen und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt (vgl. dazu VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 22).3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine Verfahrenseinstellung hat unter anderem dann zu erfolgen, wenn (alle) Beschwerdeführer untergehen und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt vergleiche dazu VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 22).

Im Hinblick auf die zum 31.12.2017 erfolgte freiwillige Auflösung der beschwerdeführenden Gesellschaft und die am 20.11.2020 erfolgte Löschung infolge beendeter Liquidation ist zu prüfen, ob der (einzigen) beschwerdeführenden Partei noch Rechtspersönlichkeit zukommt und ob bzw. mit wem bei einem Wegfall dieser Rechtspersönlichkeit das gegenständliche Beschwerdeverfahren fortzuführen ist.

3.2. An die Auflösung der GmbH schließt gemäß § 89 GmbHG – wenn das Gesetz nichts Anderes bestimmt– die Liquidation. Die Liquidation dient der Abwicklung und – außer etwa bei Veräußerung des Unternehmens als Ganzem – der Beendigung der laufenden Geschäfte sowie der Versilberung des Gesellschaftsvermögens. Das nach der Befriedigung der Gläubiger, für die besondere Schutzbestimmungen vorgesehen sind, verbleibende Vermögen kann an die Gesellschafter verteilt werden (Wenger in Nowotny/Winkler, Wiener Vertragshandbuch III3, Kapitalgesellschaften Muster I.6). Die Liquidation entfällt bei Kapitalgesellschaften nur bei Vermögenslosigkeit.3.2. An die Auflösung der GmbH schließt gemäß Paragraph 89, GmbHG – wenn das Gesetz nichts Anderes bestimmt– die Liquidation. Die Liquidation dient der Abwicklung und – außer etwa bei Veräußerung des Unternehmens als Ganzem – der Beendigung der laufenden Geschäfte sowie der Versilberung des Gesellschaftsvermögens. Das nach der Befriedigung der Gläubiger, für die besondere Schutzbestimmungen vorgesehen sind, verbleibende Vermögen kann an die Gesellschafter verteilt werden (Wenger in Nowotny/Winkler, Wiener Vertragshandbuch III3, Kapitalgesellschaften Muster römisch eins.6). Die Liquidation entfällt bei Kapitalgesellschaften nur bei Vermögenslosigkeit.

Gemäß § 93 Abs. 1 GmbHG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation unter Nachweis der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung die Löschung der Liquidationsfirma anzumelden. Auch die Löschung im Firmenbuch beendet nicht für sich die Gesellschaft; dies ist erst dann der Fall, wenn der Gesellschaft kein ihr zuordenbares Vermögen mehr existiert (vgl. OGH 19.06.2008, 8 ObA 46/06g ua.). Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN) hält fest, dass die Löschung nur deklarativ wirkt als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange noch Aktivvermögen vorhanden ist. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Lehre vom Doppeltatbestand (Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 93 Rz 25 unter Zitierung von Koppensteiner/Rüffler3 § 93 Rz 9 ua.). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, GmbHG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation unter Nachweis der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung die Löschung der Liquidationsfirma anzumelden. Auch die Löschung im Firmenbuch beendet nicht für sich die Gesellschaft; dies ist erst dann der Fall, wenn der Gesellschaft kein ihr zuordenbares Vermögen mehr existiert vergleiche OGH 19.06.2008, 8 ObA 46/06g ua.). Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN) hält fest, dass die Löschung nur deklarativ wirkt als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange noch Aktivvermögen vorhanden ist. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Lehre vom Doppeltatbestand (Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 93, Rz 25 unter Zitierung von Koppensteiner/Rüffler3 Paragraph 93, Rz 9 ua.).

3.3. Die Lehre vertritt in diesem Zusammenhang die Meinung, dass sowohl der Eintritt der Vermögenslosigkeit als auch die Löschung im Firmenbuch konstitutiv wirken; man könne hier von einer doppelt konstitutiven oder auch kumulativ konstitutiven Bedeutung der beiden Voraussetzungen für die Beendigung der Rechtspersönlichkeit sprechen. Weder der bloße Eintritt der Vermögenslosigkeit als einzige Voraussetzung könne die Rechtspersönlichkeit beenden, weil dieses Merkmal angesichts des im Kapitalgesellschaftsrecht prägenden Normativsystems, viel zu unsicher ist; noch könne die Löschung alleine ausreichend sein. Daher können auch jene Löschungen nicht überzeugen, die ausschließlich auf die Löschung abstellen und die Vermögenslosigkeit vernachlässigen (vgl. zu alledem mit Verweis auf die Literatur Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 93 Rz 26). Nach der Lehre des Doppeltatbestandes müssen somit Löschung und Vermögenslosigkeit kumulativ als konstitutive Elemente der Vollbeendigung vorliegen.3.3. Die Lehre vertritt in diesem Zusammenhang die Meinung, dass sowohl der Eintritt der Vermögenslosigkeit als auch die Löschung im Firmenbuch konstitutiv wirken; man könne hier von einer doppelt konstitutiven oder auch kumulativ konstitutiven Bedeutung der beiden Voraussetzungen für die Beendigung der Rechtspersönlichkeit sprechen. Weder der bloße Eintritt der Vermögenslosigkeit als einzige Voraussetzung könne die Rechtspersönlichkeit beenden, weil dieses Merkmal angesichts des im Kapitalgesellschaftsrecht prägenden Normativsystems, viel zu unsicher ist; noch könne die Löschung alleine ausreichend sein. Daher können auch jene Löschungen nicht überzeugen, die ausschließlich auf die Löschung abstellen und die Vermögenslosigkeit vernachlässigen vergleiche zu alledem mit Verweis auf die Literatur Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 93, Rz 26). Nach der Lehre des Doppeltatbestandes müssen somit Löschung und Vermögenslosigkeit kumulativ als konstitutive Elemente der Vollbeendigung vorliegen.

3.4. Gegenständlich wurde die Gesellschaft im Firmenbuch auf Antrag infolge erfolgter Liquidation mit 20.11.2020 gelöscht. Damit endete auch das Amt des Liquidators. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Gesellschaft gelöscht worden wäre, obwohl sie noch über verwertbares Vermögen verfügt hätte, welches noch nicht berücksichtigt wurde.

Der Entscheidung des OGH vom 22.04.2014, 7 Ob 55/14k, zufolge ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist. Es liegen gegenständlich keine Hinweise vor, dass die Gesellschaft gelöscht worden wäre, obwohl sie noch über verwertbares Vermögen verfügt hätte. Zahlungen auf die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehende Forderungen der belangten Sozialversicherungsanstalt wurden nicht beglichen, sodass selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem (nachträglich herkommenden) Vermögen der gelöschten beschwerdeführenden Gesellschaft führen kann.

Nachdem sowohl Löschung als auch Vermögenslosigkeit vorliegen ist somit von einer Vollbeendigung der ehemals beschwerdeführenden Gesellschaft auszugehen. Die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft ist beendet und kommt ihr eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu. Es kam auch zu keiner Rechtsnachfolge und fehlt es damit an einer beschwerdeführenden Partei. Das Verfahren über die ursprünglich zulässige Beschwerde kann daher nicht fortgeführt werden. Sohin ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3.5. Von einer Fortsetzung der bereits begonnenen und zuletzt vertagten mündlichen Verhandlung musste schon aufgrund der Vollbeendigung der ehemals beschwerdeführenden Gesellschaft Abstand genommen werden.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Firmenbuch - Löschung Gegenstandslosigkeit Rechtspersönlichkeit Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L521.2187087.1.00

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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