RS Vwgh 2004/6/3 2002/09/0130

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Veröffentlicht am 03.06.2004
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Dass sich im Inneren des denkmalgeschützten Gebäudes durch Einbauten für die Konditorei samt dazugehörigen Betriebsräumen in der Zwischen- und Nachkriegszeit - mit Ausnahme des in die Rückwand des Hauses integrierten Teiles der mittelalterlichen Stadtmauer sowie der "nur noch in Resten erhaltenen im Erd- und Obergeschoss vorhandenen früheren Binnenstrukturen" - "nur noch geringe Reste der historischen Bausubstanz" erhalten haben, hat die belangte Behörde aufgrund des vorgenommenen Augenscheins festgestellt. Sie lehnte eine nähere Befassung mit der Frage einer bloß teilweisen Unterschutzstellung (unter Ausklammerung der Innenräume und deren Einrichtung) aber mit der Begründung ab, eine solche sei lediglich für "besonders gelagerte Ausnahmefälle" zulässig. Diese Auffassung erweist sich jedoch in dieser Allgemeinheit als unzutreffend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090130.X02

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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