TE Bvwg Beschluss 2021/5/27 W167 2221443-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.05.2021

Norm

ASVG §18b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W167 2221443-1/4E
, W167 2221443-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX , betreffend Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 , betreffend Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

1.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom XXXX entschied die belangte Behörde, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit XXXX endet, da sich die nahe Angehörige dauernd in stationärer Pflege befände.1. Mit Bescheid vom römisch 40 entschied die belangte Behörde, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG mit römisch 40 endet, da sich die nahe Angehörige dauernd in stationärer Pflege befände.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) fristgerecht Beschwerde, in welcher sie unter Vorlage von Unterlagen vorbrachte, die nahe Angehörige befinde sich nicht in dauernder stationärer Pflege. Die Beschwerdeführerin begehrte die Weiterversicherung gemäß § 12b ASVG.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) fristgerecht Beschwerde, in welcher sie unter Vorlage von Unterlagen vorbrachte, die nahe Angehörige befinde sich nicht in dauernder stationärer Pflege. Die Beschwerdeführerin begehrte die Weiterversicherung gemäß Paragraph 12 b, ASVG.

3. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.3. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit Äußerung vom XXXX informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass aufgrund der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung am XXXX ergangen sei in welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG ab dem XXXX anerkannt wurde.4. Mit Äußerung vom römisch 40 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass aufgrund der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung am römisch 40 ergangen sei in welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG ab dem römisch 40 anerkannt wurde.

5. Die belangte Behörde gab über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts bekannt, dass kein Vorlageantrag gestellt wurde und die Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig ist.

2.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Behörden- und Gerichtsakt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG ist - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die Beschwerde, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt (vergleiche beispielsweise VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011, VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009, und VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114).Die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG ist - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraphen 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die Beschwerde, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt (vergleiche beispielsweise VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011, VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009, und VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde – wenngleich nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, in welcher sie dem Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprach. Die Beschwerdeführerin hat keinen Vorlageantrag gestellt, weshalb diese Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.

Da die Beschwerde somit bereits durch die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung erledigt wurde, war das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG einzustellen.Da die Beschwerde somit bereits durch die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung erledigt wurde, war das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die einschlägige Judikatur ist angeführt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die einschlägige Judikatur ist angeführt.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Rechtskraft Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W167.2221443.1.00

Im RIS seit

13.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten