RS Vwgh 2004/6/3 2002/09/0130

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Veröffentlicht am 03.06.2004
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Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSV 2002 §2 Abs1;
DMSV 2002 §2 Abs2;

Rechtssatz

Das DMSG selbst sieht hinsichtlich der Möglichkeit, nur Teile eines unbeweglichen Objekts als wegen ihrer künstlerischen, geschichtlichen oder sonstigen kulturellen Bedeutung erhaltenswert unter Schutz zu stellen, nichts Ausdrückliches vor, geht aber offenbar stillschweigend von der Zulässigkeit einer solchen Teilunterschutzstellung bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 3 leg. cit. aus, da in der Bestimmung des § 1 Abs. 8 DMSG ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Im gleichen Sinne sieht auch § 2 Abs. 1 letzter Satz der aufgrund der §§ 12, 13 und 28 Abs. 6 DMSG erlassenen Verordnung BGBl. II Nr. 97/2002, vor, dass "über den Umfang der Unterschutzstellung... notwendige klare Abgrenzungen .. in beschreibender und/oder graphischer Form zu erfolgen" haben. Gemäß § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ist im Falle einer Teilunterschutzstellung dieser Umstand unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 1 Abs. 8 DMSG im Spruch des Bescheides festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090130.X03

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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