RS Vfgh 2008/3/13 B1065/07 - B1066/07 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2
AnhalteO, BGBl II 128/1999 idF BGBl II 439/2005 §21
FremdenpolizeiG 2005 §79
PersFrSchG 1988 Art4 Abs7, Art6
VStG §53c
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VStG § 53c heute
  2. VStG § 53c gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 53c gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 53c gültig von 01.09.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VStG § 53c gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VStG § 53c gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ungehinderte und vertrauliche Kommunikation eines Schubhäftlings mit seinem Rechtsbeistand durch Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Anordnung einer Glastrennscheibe beim Besuch durch den Rechtsbeistand infolge bloßer Behauptung einer von Schubhäftlingen ausgehenden Sicherheitsgefährdung ohne Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers und wegen rechtsirriger Annahme eines ungehinderten Kontakts trotz Glastrennwand

Rechtssatz

Das dem Beschwerdeführer gemäß Art6 iVm Art4 Abs7 PersFrSchG 1988 verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, mit seinem Rechtsbeistand ungehindert und vertraulich zu kommunizieren, umfasst neben der akustischen Verständigung auch die Möglichkeit zum entsprechenden Austausch von Dokumenten oder sonstigen Unterlagen zwischen Anwalt und Mandant. Beschränkungen dieses Rechts bedürfen einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall; sie können etwa dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn zu erwarten ist, dass mit der konkreten Kontaktaufnahme ein Sicherheitsrisiko einhergeht oder zu befürchten ist, dass der Kontakt genützt wird, um den Zweck der Haft - hier Schubhaft - zu vereiteln.Das dem Beschwerdeführer gemäß Art6 in Verbindung mit Art4 Abs7 PersFrSchG 1988 verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, mit seinem Rechtsbeistand ungehindert und vertraulich zu kommunizieren, umfasst neben der akustischen Verständigung auch die Möglichkeit zum entsprechenden Austausch von Dokumenten oder sonstigen Unterlagen zwischen Anwalt und Mandant. Beschränkungen dieses Rechts bedürfen einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall; sie können etwa dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn zu erwarten ist, dass mit der konkreten Kontaktaufnahme ein Sicherheitsrisiko einhergeht oder zu befürchten ist, dass der Kontakt genützt wird, um den Zweck der Haft - hier Schubhaft - zu vereiteln.

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass die Verständigung durch eine Glastrennwand den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ungehinderte und vertrauliche akustische Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsbeistand genügt.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, konkrete Gründe darzulegen, die eine solche (nur ausnahmsweise zulässige) Beschränkung der Kommunikation des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsbeistand rechtfertigen könnten.

Indem der UVS - mit der bloßen Behauptung, es gehe von Schubhäftlingen eine Sicherheitsgefährdung aus und ohne Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers - von der irrigen Rechtsauffassung ausging, dass ein ungehinderter Kontakt des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsbeistand trotz Glastrennwand möglich war und diese Trennung überdies aus Sicherheitsaspekten gerechtfertigt war, hat er den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ungehinderte und vertrauliche Kommunikation mit seinem Rechtsbeistand (Art6 iVm Art4 Abs7 PersFrSchG 1988) verletzt.Indem der UVS - mit der bloßen Behauptung, es gehe von Schubhäftlingen eine Sicherheitsgefährdung aus und ohne Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers - von der irrigen Rechtsauffassung ausging, dass ein ungehinderter Kontakt des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsbeistand trotz Glastrennwand möglich war und diese Trennung überdies aus Sicherheitsaspekten gerechtfertigt war, hat er den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ungehinderte und vertrauliche Kommunikation mit seinem Rechtsbeistand (Art6 in Verbindung mit Art4 Abs7 PersFrSchG 1988) verletzt.

Ebenso unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung: E v 10.06.08, B1066/07 ua

Entscheidungstexte

  • B 1065/07
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2008 B 1065/07
    JFT_09919390_07B01066 TE VfGH Erkenntnis 2008/06/10 B 1066/07 ua

Schlagworte

Fremdenpolizei, Schubhaft, Verwaltungsstrafrecht, Strafvollzug, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1065.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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