RS Vfgh 2008/3/13 B1065/07 - B1066/07 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2
AnhalteO, BGBl II 128/1999 idF BGBl II 439/2005 §21
FremdenpolizeiG 2005 §79
PersFrSchG 1988 Art4 Abs7, Art6
VStG §53c

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ungehinderte und vertrauliche Kommunikationeines Schubhäftlings mit seinem Rechtsbeistand durch Abweisung einerMaßnahmenbeschwerde gegen die Anordnung einer Glastrennscheibe beimBesuch durch den Rechtsbeistand infolge bloßer Behauptung einer vonSchubhäftlingen ausgehenden Sicherheitsgefährdung ohneAuseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers und wegenrechtsirriger Annahme eines ungehinderten Kontakts trotzGlastrennwand

Rechtssatz

Das dem Beschwerdeführer gemäß Art6 iVm Art4 Abs7 PersFrSchG 1988 verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, mit seinem Rechtsbeistand ungehindert und vertraulich zu kommunizieren, umfasst neben der akustischen Verständigung auch die Möglichkeit zum entsprechenden Austausch von Dokumenten oder sonstigen Unterlagen zwischen Anwalt und Mandant. Beschränkungen dieses Rechts bedürfen einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall; sie können etwa dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn zu erwarten ist, dass mit der konkreten Kontaktaufnahme ein Sicherheitsrisiko einhergeht oder zu befürchten ist, dass der Kontakt genützt wird, um den Zweck der Haft - hier Schubhaft - zu vereiteln.

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass die Verständigung durch eine Glastrennwand den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ungehinderte und vertrauliche akustische Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsbeistand genügt.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, konkrete Gründe darzulegen, die eine solche (nur ausnahmsweise zulässige) Beschränkung der Kommunikation des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsbeistand rechtfertigen könnten.

Indem der UVS - mit der bloßen Behauptung, es gehe von Schubhäftlingen eine Sicherheitsgefährdung aus und ohne Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers - von der irrigen Rechtsauffassung ausging, dass ein ungehinderter Kontakt des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsbeistand trotz Glastrennwand möglich war und diese Trennung überdies aus Sicherheitsaspekten gerechtfertigt war, hat er den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ungehinderte und vertrauliche Kommunikation mit seinem Rechtsbeistand (Art6 iVm Art4 Abs7 PersFrSchG 1988) verletzt.

Ebenso unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung: E v 10.06.08, B1066/07 ua

Entscheidungstexte

  • B 1065/07
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2008 B 1065/07
    JFT_09919390_07B01066 TE VfGH Erkenntnis 2008/06/10 B 1066/07 ua

Schlagworte

Fremdenpolizei, Schubhaft, Verwaltungsstrafrecht, Strafvollzug,Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, UnabhängigerVerwaltungssenat, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1065.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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