Entscheidungsdatum
28.05.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W221 2225480-1/8E, W221 2225480-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung bestätigten Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 21.08.2019, Zl. 300182-2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung bestätigten Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 21.08.2019, Zl. 300182-2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2015, W106 2000475-1/21E, wurde gemäß §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer zum 01.01.2010 ein Gehalt der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, Gehaltsstufe 17, mit außerordentlicher Vorrückung gemäß § 117b Abs. 1 GehG am 01.01.2011, und die Dienstalterszulage gemäß § 117b Abs. 2 GehG ab 01.01.2015 gebührt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2015, W106 2000475-1/21E, wurde gemäß Paragraphen 8, 12 und 113 Absatz 10, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins und 2, Artikel 6, Absatz eins,, Artikel 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer zum 01.01.2010 ein Gehalt der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, Gehaltsstufe 17, mit außerordentlicher Vorrückung gemäß Paragraph 117 b, Absatz eins, GehG am 01.01.2011, und die Dienstalterszulage gemäß Paragraph 117 b, Absatz 2, GehG ab 01.01.2015 gebührt.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2015 zugestellt und erwuchs am 15.09.2015 in Rechtskraft.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2016, Ro 2016/12/0001, wurde die dagegen erhobene ordentliche Revision der belangten Behörde zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 24.01.2017 an die Österreichische Post AG ersuchte der Beschwerdeführer um Umsetzung der Entscheidung.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.2017 verwies diese auf die im Rahmen des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes BGBl. I 104/2016 erfolgte Novelle des Gehaltsgesetzes, die den Anspruch des Beschwerdeführers rückwirkend neu regeln würde, sodass die neue Gesetzeslage den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehen würden.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.2017 verwies diese auf die im Rahmen des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2016, erfolgte Novelle des Gehaltsgesetzes, die den Anspruch des Beschwerdeführers rückwirkend neu regeln würde, sodass die neue Gesetzeslage den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehen würden.
Mit Schreiben vom 30.03.2017 widersprach der Beschwerdeführer dieser Rechtsansicht und ersuchte um bescheidmäßige Absprache über das Erfordernis der Umsetzung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts. Dies rief er mit Schreiben vom 08.05.2018 in Erinnerung und ersuchte um bescheidmäßigen Abspruch.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.05.2018 wies diese darauf hin, dass für einen Feststellungsbescheid die rechtliche Grundlage fehle.
Mit Schreiben vom 29.05.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass der neuen Rechtslage die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstünde und eine rückwirkende Änderung der Rechtslage unzulässig sei und begehrte die Umsetzung des Urteils und eine bescheidmäßige Erledigung.
Mit Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 21.08.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2017 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Verbindlichkeit (Bindungswirkung) eines (für besoldungsrechtliche Ansprüche relevanten) Feststellungsbescheides nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft bestehe und es ab Inkrafttreten einer neuen Rechtslage zur Rechtskraftdurchbrechung käme.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die belangte Behörde nicht über den eigentlichen Antrag, nämlich die Umsetzung des Erkenntnisses, also der Auszahlung der Entgeltdifferenz, abgesprochen habe. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei außerdem unrichtig.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 04.10.2019 wurde diese Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid in seiner Begründung dahingehend abgeändert, dass die Dienstbehörde nur über besoldungsrechtliche Ansprüche, nicht aber über eine Umsetzungsverpflichtung absprechen könne. Über diese müsse der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Liquidierungsklage gemäß Art. 137 B-VG entscheiden. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 04.10.2019 wurde diese Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid in seiner Begründung dahingehend abgeändert, dass die Dienstbehörde nur über besoldungsrechtliche Ansprüche, nicht aber über eine Umsetzungsverpflichtung absprechen könne. Über diese müsse der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Liquidierungsklage gemäß Artikel 137, B-VG entscheiden.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und ergänzte sein Beschwerdevorbringen dahingehend, dass er den Antrag gestellt habe, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen und die Ansprüche auszubezahlen.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2019 vor.
Mit Erkenntnis vom 11.05.2020 wurde der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.05.2021, Ra 2020/12/0038, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Zu A)
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).
Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Somit gehen die diesbezüglichen Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers ins Leere.Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Somit gehen die diesbezüglichen Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers ins Leere.
Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Schreiben vom 07.05.2018 wortwörtlich, dass über das Erfordernis der Umsetzung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2015 bescheidmäßig abgesprochen wird. Dieses Begehren rief er regelmäßig in Erinnerung, wobei er im Schreiben vom 29.05.2019 die Umsetzung des Urteils (gemeint wohl: des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2015) verlangte und eine bescheidmäßige Erledigung begehrte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.05.2021, Ra 2020/12/0038, festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer beantragt, dass über das Erfordernis der Umsetzung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2015 bescheidmäßig abgesprochen wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, die das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang geteilt hat, hat die belangte Behörde nicht über einen Antrag abgesprochen hat, der so gar nicht gestellt wurde. Eine Umdeutung des Antrages kommt ebenfalls nicht in Betracht, vor allem, weil ein Antrag auf Auszahlung – wie im Vorlageantrag angesprochen – nach dem oben wiedergegebenen Judikat ebenfalls unzulässig wäre.
Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid, bestätigt durch die abweisende Beschwerdevorentscheidung, im Spruch zutreffend festhält, ist sie nicht dafür zuständig, über das Erfordernis der Umsetzung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts bescheidmäßig abzusprechen. Lediglich der Verfassungsgerichtshof ist befugt, über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund nach Art. 137 B-VG zu erkennen, wobei in der dreigliedrigen Phase der Verwirklichung von besoldungsrechtlichen Ansprüchen (Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung) die Dienstbehörde sehr wohl für die ersten beiden Phasen (Schaffung eines Rechtstitels und Bemessung) zuständig ist, während die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes erst für die Entscheidung eines Liquidierungsbegehrens gegeben ist. Eine Bemessung der Ansprüche des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall noch nicht erfolgt.Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid, bestätigt durch die abweisende Beschwerdevorentscheidung, im Spruch zutreffend festhält, ist sie nicht dafür zuständig, über das Erfordernis der Umsetzung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts bescheidmäßig abzusprechen. Lediglich der Verfassungsgerichtshof ist befugt, über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund nach Artikel 137, B-VG zu erkennen, wobei in der dreigliedrigen Phase der Verwirklichung von besoldungsrechtlichen Ansprüchen (Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung) die Dienstbehörde sehr wohl für die ersten beiden Phasen (Schaffung eines Rechtstitels und Bemessung) zuständig ist, während die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes erst für die Entscheidung eines Liquidierungsbegehrens gegeben ist. Eine Bemessung der Ansprüche des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall noch nicht erfolgt.
Ein Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über das Erfordernis der Umsetzung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2015 ist daher unzulässig, weshalb die belangte Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
besoldungsrechtliche Stellung Bindungswirkung Feststellungsantrag Gehaltsstufe Postbeamter Rechtsanschauung des VwGH Sache des Verfahrens Verwendungsgruppe ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W221.2225480.1.00Im RIS seit
15.07.2021Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021