Entscheidungsdatum
28.05.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W208 2242392-1/2E, W208 2242392-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 19.03.2021, Zl. 464260/21/ZD/0321, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 19.03.2021, Zl. 464260/21/ZD/0321, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 23.02.2017 festgestellt wurde – brachte am 08.09.2017 (Postaufgabedatum) eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 20.09.2017 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
3. Am 15.02.2021 brachte der BF einen Antrag auf Aufschub ein, den er mit der Absolvierung einer im Februar 2019 begonnenen weiterführenden Ausbildung (Lehre mit HTL-Matura an der XXXX ) bis Juni 2023 begründete. 3. Am 15.02.2021 brachte der BF einen Antrag auf Aufschub ein, den er mit der Absolvierung einer im Februar 2019 begonnenen weiterführenden Ausbildung (Lehre mit HTL-Matura an der römisch 40 ) bis Juni 2023 begründete.
4. Mit Schreiben der ZISA vom 25.02.2021 wurde der BF aufgefordert Beweismittel vorzulegen sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils zu erbringen, welcher ihm bei der Unterbrechung der Ausbildung durch den Zivildienst entstünde.
5. Mit Bescheid vom 02.03.2021, Zl 464260/16/ZD/0321, wurde er einer Einrichtung in der Nähe seiner Heimatstadt zur Ableistung des Zivildienstes vom 01.07.2021 bis zum 31.03.2022 zugewiesen.
6. Mit E-Mail vom 16.03.2021 wurde ein Nachweis des aufrechten Ausbildungsverhältnisses der XXXX vom 12.03.2021 vorgelegt, wonach der BF diese Ausbildung voraussichtlich mit 01.06.2023 beenden werde.6. Mit E-Mail vom 16.03.2021 wurde ein Nachweis des aufrechten Ausbildungsverhältnisses der römisch 40 vom 12.03.2021 vorgelegt, wonach der BF diese Ausbildung voraussichtlich mit 01.06.2023 beenden werde.
7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 26.03.2021) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz (ZDG) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da der BF die maßgebliche Ausbildung im Februar 2019 begonnen habe. Dem BF sei es trotz Aufforderung nicht gelungen den vom Gesetz geforderten bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte nachzuweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Paragraph 14, Absatz 2, Zivildienstgesetz (ZDG) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da der BF die maßgebliche Ausbildung im Februar 2019 begonnen habe. Dem BF sei es trotz Aufforderung nicht gelungen den vom Gesetz geforderten bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte nachzuweisen.
8. Mit E-Mail vom 16.04.2021 brachte der BF eine Beschwerde ein, in dessen Betreff er den Bescheid vom 02.03.2021, Zl 464260/16/ZD/0321, als Anfechtungsgegenstand bezeichnete. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Unterbrechung der laufenden Ausbildung an der XXXX einen bedeutenden Nachteil für ihn zur Folge hätte.8. Mit E-Mail vom 16.04.2021 brachte der BF eine Beschwerde ein, in dessen Betreff er den Bescheid vom 02.03.2021, Zl 464260/16/ZD/0321, als Anfechtungsgegenstand bezeichnete. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Unterbrechung der laufenden Ausbildung an der römisch 40 einen bedeutenden Nachteil für ihn zur Folge hätte.
Gleichzeitig legte er folgende Unterlagen vor:
- Schulbesuchsbestätigung der Höheren Technischen Bundeslehranstalt XXXX vom 14.04.2021,- Schulbesuchsbestätigung der Höheren Technischen Bundeslehranstalt römisch 40 vom 14.04.2021,
- Schulbesuchsbestätigung der XXXX vom 09.04.2021, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass der BF in der 4. Klasse ab September 2021 eine 60-stündige Projektarbeit (die in der 5. Klasse in eine 200-stündige Diplomarbeit anknüpfen solle) zu erstellen habe und bei einer Unterbrechung dieser Bezug verloren gehe bzw eine aufbauende Fortsetzung nicht mehr möglich sei. Eine unterbrechungsfreie Ausbildung sei daher aus pädagogischer und organisatorischer Sicht äußerst wünschenswert.- Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 vom 09.04.2021, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass der BF in der 4. Klasse ab September 2021 eine 60-stündige Projektarbeit (die in der 5. Klasse in eine 200-stündige Diplomarbeit anknüpfen solle) zu erstellen habe und bei einer Unterbrechung dieser Bezug verloren gehe bzw eine aufbauende Fortsetzung nicht mehr möglich sei. Eine unterbrechungsfreie Ausbildung sei daher aus pädagogischer und organisatorischer Sicht äußerst wünschenswert.
- Anmeldung zur Diplom- und Reifeprüfung vom 13.04.2021,
- Zeugnisse der XXXX vom 1. bis zum 4. Semester,- Zeugnisse der römisch 40 vom 1. bis zum 4. Semester,
- Nachweis über ein aufrechtes Dienstverhältnis bei der XXXX vom 12.03.2021,- Nachweis über ein aufrechtes Dienstverhältnis bei der römisch 40 vom 12.03.2021,
- Anlage zum Dienstvertrag vom 28.11.2018,
- Ergänzung zum Lehrvertrag vom 28.11.2018,
- Vereinbarung über Bildungsteilzeit mit der XXXX vom 25.02.2021,- Vereinbarung über Bildungsteilzeit mit der römisch 40 vom 25.02.2021,
- Dienstvertrag mit der XXXX vom 03.03.2021,- Dienstvertrag mit der römisch 40 vom 03.03.2021,
- Genehmigung und Bescheinigung der Bildungsteilzeit durch das AMS vom 23.02.2021,
- Versicherungsdatenauszug des BF
9. Mit E-Mail vom 22.04.2021 wies die belangte Behörde den BF darauf hin, dass sich eine am 16.04.2021 eingebrachte Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid vom 02.03.2021 (zugestellt am 05.03.2021) als verspätet darstellen würde und forderte ihn gleichzeitig auf, bekannt zu geben, ob er diese Beschwerde aufrechterhalten wolle oder sich die eingebrachte Beschwerde gegen den (den Antrag auf Aufschub abweisenden) Bescheid vom 19.03.2021, Zl. 464260/21/ZD/0321, richte und gewährte dem BF dafür eine Frist bis 09.05.2021.
10. Daraufhin führte der BF mit E-Mail vom 05.05.2021 fristgerecht aus, er bestätige, dass sich seine Beschwerde gegen den Bescheid der ZISA vom 19.03.2021, Zl 464260/21/ZD/0321 richten würde.
11. Mit Schriftsatz vom 12.05.2021 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt am 12.05.2021).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF im Jahr seiner Feststellung der Tauglichkeit (23.02.2017) am 08.09.2017 eine Lehre als Mechatroniker bei der Firma XXXX begonnen und am 19.02.2021 seinen Lehrabschluss gemacht hat. Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF im Jahr seiner Feststellung der Tauglichkeit (23.02.2017) am 08.09.2017 eine Lehre als Mechatroniker bei der Firma römisch 40 begonnen und am 19.02.2021 seinen Lehrabschluss gemacht hat.
Im Februar 2019 hat der BF eine ergänzende Ausbildung an der XXXX über eine Dauer von 5 Jahren – bis voraussichtlich Juni 2023 – begonnen.Im Februar 2019 hat der BF eine ergänzende Ausbildung an der römisch 40 über eine Dauer von 5 Jahren – bis voraussichtlich Juni 2023 – begonnen.
Diese Ausbildung an der XXXX kombiniert eine ergänzende berufsbegleitende Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt (HTBLA XXXX Technikum) mit betrieblicher Ausbildung, (zunächst Lehre bis zum Lehrabschluss, anschließend Teilzeitanstellung) und schließt mit der Reife- und Diplomprüfung der HTL für Maschinenbau ab.Diese Ausbildung an der römisch 40 kombiniert eine ergänzende berufsbegleitende Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt (HTBLA römisch 40 Technikum) mit betrieblicher Ausbildung, (zunächst Lehre bis zum Lehrabschluss, anschließend Teilzeitanstellung) und schließt mit der Reife- und Diplomprüfung der HTL für Maschinenbau ab.
Mit 01.03.2021 wurde der BF in die XXXX (Partnerfirma von XXXX ) übernommen und mit ihm zum Zwecke seiner XXXX -Ausbildung 25 Stunden Bildungsteilzeit beginnend mit 01.03.2021 bis zum voraussichtlichen Ausbildungsende im Juni 2023 vereinbart. Mit 01.03.2021 wurde der BF in die römisch 40 (Partnerfirma von römisch 40 ) übernommen und mit ihm zum Zwecke seiner römisch 40 -Ausbildung 25 Stunden Bildungsteilzeit beginnend mit 01.03.2021 bis zum voraussichtlichen Ausbildungsende im Juni 2023 vereinbart.
Laut Ergänzung zum Punkt 10. des Lehrvertrages werden die Kosten der Ausbildung („Schulgeld“ iHv € 3.000,00 pro Jahr) vom Dienstgeber übernommen und besteht keine Rückzahlungsverpflichtung des „Schulgeldes“ seitens des Lehrlings für den Fall der Nichterreichung des Ausbildungszieles (Pkt. 10, Ergänzung des Lehrvertrages vom 28.11.2019).
Durch die Ableistung des Zivildienstes von 01.07.2021 bis 31.03.2022 würde sich die Ausbildungsdauer um maximal zwei Semester verzögern.
Fest steht, dass der BF mit der bestandenen Lehrabschlussprüfung zum Mechatroniker (19.02.2019) bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Die Zivildiensterklärung des BF wurde mit 08.09.2017 rückwirkend wirksam.
Der BF wurde mit Bescheid vom 02.03.2021 einer Organisation zur Ableistung des Zivildienstes vom 01.07.2021 bis zum 31.03.2022 zugewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Dass der BF bereits seine Lehrabschlussprüfung zum Mechatroniker am 19.02.2019 erfolgreich absolviert hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, sowie den vorgelegten Unterlagen und bleibt unbestritten.
Die Feststellung über den Beginn der ergänzenden Ausbildung an der XXXX im Februar 2019 ergibt sich aus der Anlage bzw Ergänzung zum Dienstvertrag/Lehrvertrag vom 28.11.2018. Die Übernahme des „Schulgeldes“ durch den Dienstgeber gründet auf Punkt 10. bzw dessen Ergänzung des Nachtrages zum Lehrvertrag vom 28.11.2018.Die Feststellung über den Beginn der ergänzenden Ausbildung an der römisch 40 im Februar 2019 ergibt sich aus der Anlage bzw Ergänzung zum Dienstvertrag/Lehrvertrag vom 28.11.2018. Die Übernahme des „Schulgeldes“ durch den Dienstgeber gründet auf Punkt 10. bzw dessen Ergänzung des Nachtrages zum Lehrvertrag vom 28.11.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):, „§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
[…]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
[…]“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 23.02.2017. Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2017 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung an der XXXX noch nicht begonnen. Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 23.02.2017. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2017 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung an der römisch 40 noch nicht begonnen.
Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 2 erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 08.09.2018) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165). Der Antrag des BF war daher an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 08.09.2018) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165).
Da der BF im vorliegenden Fall auch eine weiterführende Ausbildung begonnen hat ohne zugewiesen zu sein (Beginn der Ausbildung Februar 2019, Zuweisung März 2021), wäre der Zivildienstantritt ebenfalls aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung gemäß § 14 Abs 2 zweiter Satz ZDG auch eine „außerordentlichen Härte“ bedeuten würde.Da der BF im vorliegenden Fall auch eine weiterführende Ausbildung begonnen hat ohne zugewiesen zu sein (Beginn der Ausbildung Februar 2019, Zuweisung März 2021), wäre der Zivildienstantritt ebenfalls aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG auch eine „außerordentlichen Härte“ bedeuten würde.
Entscheidend ist daher, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen „bedeutenden Nachteil“ oder eine „außerordentliche Härte“ erleiden würde.
Dies ist aus folgenden Gründen nicht der Fall:
Der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd § 14 ZDG liegt darin, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihn in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll – wie dies […] bei einem Schüler der Fall ist – die Ausbildung beenden können, um nach der Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305).Der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd Paragraph 14, ZDG liegt darin, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihn in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll – wie dies […] bei einem Schüler der Fall ist – die Ausbildung beenden können, um nach der Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305).
Im vorliegenden Fall liegt dem Antrag des BF jedoch eine weiterführende bzw ergänzende Ausbildung - wenn auch in derselben Sparte und unter Beibehaltung desselben Dienstgebers bzw Lehrbeauftragten – zu Grunde. Seine – am 08.09.2017 begonnene – Lehre als Mechatroniker hat der BF bereits durch erfolgreiche Absolvierung der Lehrabschlussprüfung am 19.02.2019 abgeschlossen. Er verfügt daher bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung und ist selbsterhaltungsfähig.
Der BF musste zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den ergänzenden Lehrvertrag vom 28.11.2018 (ebenso wie der Dienstgeber/Lehrherr des BF) damit rechnen, dass der BF binnen Jahresfrist nach Tauglichkeitsfeststellung zum Zivildienst herangezogen werden würde und kann er daher nun nicht erfolgreich eine Unterbrechung einer erst nach diesem Zeitpunkt (weiterführenden bzw zweiten) begonnenen Ausbildung erfolgreich ins Treffen führen.
Dabei wird vom BVwG nicht verkannt, dass der BF im Sommer 2021 mit seinen Maturafächern und im Herbst 2021 mit der im Rahmen seines Betriebes organisierten Projektarbeit begonnen hätte, jedoch ist mit diesem Vorbringen für ihn nichts gewonnen:
Wenn die Ausbildungsstätte des BF im Schreiben vom 09.04.2021 ausführt, dass der BF in der 4. Klasse ab September 2021 eine 60-stündige Projektarbeit (die in der 5. Klasse in eine 200-stündige Diplomarbeit anknüpfen solle) zu erstellen habe und bei einer Unterbrechung dieser Bezug verloren gehe bzw eine aufbauende Fortsetzung nicht mehr möglich sei, ist dem entgegengehalten, dass der BF den ihm zugewiesenen Zivildienst am 01.07.2021 und damit vor Beginn dieser Projektarbeit im September 2021 anzutreten hat. Selbst wenn er wie nach eigenen Angaben bereits mit den Vorbereitungen begonnen habe wird er dadurch nicht inmitten der nach Lehrplan angesetzten Erstellung dieser Arbeit zum Abbruch genötigt und aus dem notwendigen betrieblichen Zusammenhang gerissen. Die Erstellung dieser Arbeit wird vielmehr lediglich um ein Jahr nach hinten verschoben. Dass dieser einjährige Aufschub organisatorisch nicht möglich sei, wurde nicht substantiiert dargelegt, sondern nur angeführt, dass eine unterbrechungsfreie Ausbildung „äußerst wünschenswert“ sei.
Dasselbe Argument wird bei der Ablegung der Reifeprüfung schlagend, wofür die ersten Termine für den BF im Sommer 2021 angesetzt sind. Diesbezüglich wird nämlich ebenso wenig behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Ablegung der Reifeprüfung für den BF nicht um ein Jahr verschoben werden kann.
Das Argument der Ausbildungsstätte, wonach eine unterbrechungsfreie Ausbildung aus „pädagogischer und organisatorischer Sicht äußerst wünschenswert sei“ und – wie der BF sinngemäß vorbringt – seine Ausbildungsstätte noch keinen vergleichbaren Fall zu betreuen hatte und es dadurch zur allfälligen organisatorischen Herausforderungen kommen könnte, vermag keinen bedeutenden Nachteil zu begründen.
Den in der Beschwerde angeführten Bedenken des BF, wonach die Möglichkeit eines Wiedereinstieges unklar und „möglicherweise“ dieser nicht zulässig sei, konnte mangels Vorlage eines nachvollziehbaren Beweismittels, nicht gefolgt werden.
Andere Gründe, die einen bedeutenden Nachteil darstellen würden, konnten den vom BF vorgelegten Unterlagen – insbesondere dem Schreiben der Ausbildungsstätte – ebenso nicht entnommen werden. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Unterbrechung der Ausbildung für den BF keinerlei Kosten zur Folge hätte (vgl. Nachtrag zum Dienstvertrag Punkt 10.). Andere Gründe, die einen bedeutenden Nachteil darstellen würden, konnten den vom BF vorgelegten Unterlagen – insbesondere dem Schreiben der Ausbildungsstätte – ebenso nicht entnommen werden. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Unterbrechung der Ausbildung für den BF keinerlei Kosten zur Folge hätte vergleiche Nachtrag zum Dienstvertrag Punkt 10.).
Dass damit eine unverhältnismäßige Verlängerung seiner Ausbildung über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung hinaus verbunden wäre, wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" (und wohl auch einer weiterführenden Ausbildung) für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" (und wohl auch einer weiterführenden Ausbildung) für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Einen Rückschlag bzw Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Die bloße Verlängerung der (Lehrlings)ausbildung infolge der Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht, die jeden Zivildienstpflichtigen in gleicher Weise trifft.
Wie oben festgestellt hat der BF die am 08.09.2017 begonnene Lehre bereits am 19.02.2019 mit Lehrabschlussprüfung abgeschlossen und beruft sich bei seinem Antrag auf Aufschub auf eine weitere anschließend im Februar 2019 begonnene Ausbildung..
Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ ist, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt, in diesem Zusammenhang hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht). Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ ist, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG) abstellt, in diesem Zusammenhang hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Im konkreten Fall ist es dem BF im Beschwerdeverfahren (ein Neuerungsverbot besteht nicht) nicht gelungen über den Verlust eines Ausbildungsjahres (2 Semester) hinaus, der jeden zivildienstleistenden Studenten (hier: jede in weiterführender bzw ergänzender Ausbildung stehende Person) trifft, einen bedeutenden Nachteil nachzuweisen (Umkehrschluss aus VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009; vgl auch VwGH 24.10.2000 2000/11/0139). Im konkreten Fall ist es dem BF im Beschwerdeverfahren (ein Neuerungsverbot besteht nicht) nicht gelungen über den Verlust eines Ausbildungsjahres (2 Semester) hinaus, der jeden zivildienstleistenden Studenten (hier: jede in weiterführender bzw ergänzender Ausbildung stehende Person) trifft, einen bedeutenden Nachteil nachzuweisen (Umkehrschluss aus VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009; vergleiche auch VwGH 24.10.2000 2000/11/0139).
Im konkreten Fall ist es dem BF vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht gelungen einen bedeutenden Nachteil nachzuweisen, womit auch eine außerordentliche Härte nicht vorlag.
Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Antrittsaufschub außerordentliche Härte bedeutender Nachteil Berufsausbildung Harmonisierungspflicht Lehrausbildung ordentlicher Zivildienst Stichtag Unterbrechung der Lehre ZivildienstpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2242392.1.00Im RIS seit
15.07.2021Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021