TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/28 W122 2228152-1

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Veröffentlicht am 28.05.2021
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Entscheidungsdatum

28.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §22 Abs1a
ZDG §60
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 22 heute
  2. ZDG § 22 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 22 gültig von 15.08.2018 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. ZDG § 22 gültig von 01.11.2010 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  5. ZDG § 22 gültig von 01.12.1988 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  6. ZDG § 22 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 60 heute
  2. ZDG § 60 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. ZDG § 60 gültig von 01.11.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 60 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 60 gültig von 11.03.1994 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 60 gültig von 01.12.1988 bis 10.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  7. ZDG § 60 gültig von 01.09.1987 bis 30.11.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1987

Spruch


W122 2228152-1/3E
, W122 2228152-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl KLEIN, Invalidenstraße 7/7, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.10.2019, Zl. 478381/17/ZD/1019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2020, Zl. 478381/20/ZD/0120 betreffend die Behebung des Zuweisungsbescheides vom 08.07.2019, Zl. 478381/15/ZD/0719 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl KLEIN, Invalidenstraße 7/7, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.10.2019, Zl. 478381/17/ZD/1019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2020, Zl. 478381/20/ZD/0120 betreffend die Behebung des Zuweisungsbescheides vom 08.07.2019, Zl. 478381/15/ZD/0719 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 22 Abs.1a ZDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 08.07.2019 einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen, wobei der Dienstantritt für den 02.09.2019 vorgesehen war.

Mit Schreiben vom 11.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Zuweisungsbescheides, da er seinen Zivildienst beim Europäischen Freiwilligen Dienst ablegen möchte.

Die belangte Behörde beantwortete diese Anfrage mit Verweis auf die Bestimmung des § 12c Abs. 1 ZDG, wonach lediglich Vereinbarungen, die vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst vorgelegt wurden, berücksichtigt werden können. Sie informierte den Beschwerdeführer auch über die Konsequenzen des Nichtantritts (Anzeige gem. § 60 ZDG und Verwaltungsstrafe von bis zu € 2180).Die belangte Behörde beantwortete diese Anfrage mit Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG, wonach lediglich Vereinbarungen, die vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst vorgelegt wurden, berücksichtigt werden können. Sie informierte den Beschwerdeführer auch über die Konsequenzen des Nichtantritts (Anzeige gem. Paragraph 60, ZDG und Verwaltungsstrafe von bis zu € 2180).

Mit Schreiben vom 20.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antritts zum ordentlichen Zivildienstes und brachte im Wesentlichen vor, der Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Freiwilligen Dienstes sei ein ERASMUS+ Projekt. Der Antritt zum ordentlichen Zivildienst würde den Verlust eines Auslandsdienstes im Rahmen des ERASMUS/SOKRATES-Programmes bedeuten und somit eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil für den Beschwerdeführer darstellen.

Der Antritt zum ordentlichen Zivildienst wurde dem Beschwerdeführer nicht aufgeschoben.

Mit E-Mail vom 02.09.2019 wurde der belangten Behörde seitens der oben genannten Einrichtung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Zivildienst nicht angetreten habe.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem bekämpften Bescheid vom 03.10.2019 wurde der Zuweisungsbescheid vom 08.07.2019 gem. § 22 Abs. 1a ZDG aufgehoben.Mit dem bekämpften Bescheid vom 03.10.2019 wurde der Zuweisungsbescheid vom 08.07.2019 gem. Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG aufgehoben.

Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen bescheidmäßig vorgesehenen Dienst weder am 02.09.2019, noch innerhalb von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt angetreten habe.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.10.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

Am 29.10.2019 erfolgte die Anzeige gem. § 60 ZDG bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Ersuchen um Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens.Am 29.10.2019 erfolgte die Anzeige gem. Paragraph 60, ZDG bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Ersuchen um Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde, in welcher er die Abänderung des gegenständlichen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werden möge, der Beschwerdeführer sei durch Vorliegen von Entschuldigungsgründen entschuldigt nicht zur Absolvierung des Zivildienstes in Österreich angetreten, sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung darüber, beantragte.

Begründend brachte er vor, er habe der bezeichneten Einrichtung mit Schreiben vom 01.09.2019 eine genaue Begründung für sein Nichterscheinen dargelegt. Zudem hätte die Behörde unter Berücksichtigung der amtswegigen Ermittlungspflicht den Beschwerdeführer zur Abgabe eines Entschuldigungsgrundes auffordern müssen. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass aufgrund der Teilnahme am europäischen freiwilligen Dienst in Spanien ein Entschuldigungsgrund vorliegt.

4. Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und der bescheidmäßigen Erwägungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es stehe weiterhin fest, dass der Beschwerdeführer den ordentlichen Zivildienst in der näher bezeichneten Einrichtung weder am bescheidmäßig festgelegten Dienstbeginn zum 02.09.2019 noch innerhalb von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt angetreten habe. In diesem Zeitraum sei der Beschwerdeführer weder krank gewesen noch hätten sonstige begründete Hindernisse für den Nichtantritt vorgelegen. Es sei unbestritten, dass er den ordentlichen Zivildienst nicht angetreten habe.

Der vom Beschwerdeführer angeführte Grund, dass er einen europäischen Freiwilligendienst leisten würde, sei kein Entschuldigungsgrund im rechtlichen Sinn. Diesfalls hätte er den Zuweisungsbescheid vom 08.07.2019 mit einer entsprechenden Begründung bekämpfen müssen, was er aber unterlassen habe.

Mit Schriftsatz vom 22.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 28.01.2020 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Am 10.07.2020 wurde vom Beschwerdeführer die Bestätigung über den abgelegten europäischen Freiwilligendienst im Zeitraum von 26.08.2019 bis 25.06.2020 im Rahmen eines näher bezeichneten Projekts vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 02.10.2018 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Ableistung des Wehrdienstes mit 24.09.2018 festgestellt. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.07.2019 wurde der Beschwerdeführer einer näher bezeichneten Einrichtung für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis 31.05.2020 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den ordentlichen Zivildienst in der näher bezeichneten Einrichtung weder am bescheidmäßig festgelegten Dienstbeginn zum 02.09.2019 noch innerhalb von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt angetreten.

Für diesen Zeitraum lagen weder ein rechtskräftiger Bescheid, dass der Beschwerdeführer vorübergehend vom Antritt des Zivildienstes befreit gewesen wäre, noch nachweislich Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vor.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienst nicht angetreten hat.

Die Feststellung, dass kein rechtskräftiger Befreiungsbescheid vorliegt, ergibt sich aus dessen Fehlen im Akt und hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ergibt sich auch kein Hinweis aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2020, von Bedeutung:Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2020,, von Bedeutung:

„Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen

§ 22. (1) Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.Paragraph 22, (1) Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.

(1a) Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. § 15 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß § 15 Abs. 3 unterbleibt.(1a) Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Absatz eins, nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß Paragraph 15, Absatz 3, unterbleibt.

[…]“

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

...

Verwaltungsübertretungen

§ 60. Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“Paragraph 60, Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

Im konkreten Fall stellt sich die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde den Zuweisungsbescheid vom 07.09.2016 mit ihrem Bescheid vom 15.02.2017 zu Recht aufgehoben hat bzw. als Vorfrage, ob die Teilnahme an einem Projekt im Rahmen des europäischen Freiwilligendiensts ein „sonstiges begründetes Hindernis“ für den Antritt des Zivildienstes iSd § 22 Abs. 1a ZDG darstellt.Im konkreten Fall stellt sich die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde den Zuweisungsbescheid vom 07.09.2016 mit ihrem Bescheid vom 15.02.2017 zu Recht aufgehoben hat bzw. als Vorfrage, ob die Teilnahme an einem Projekt im Rahmen des europäischen Freiwilligendiensts ein „sonstiges begründetes Hindernis“ für den Antritt des Zivildienstes iSd Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG darstellt.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.07.2019 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Unbestritten trat er diesen weder am bescheidmäßig festgelegten Dienstbeginn zum 02.09.2019 noch innerhalb von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt an. Es lag kein rechtskräftiger Befreiungsbescheid für den Beschwerdeführer vor.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach in der Teilnahme des Beschwerdeführers am europäischen freiwilligen Dienst im Rahmen des spanischen Projekts eine Entschuldigung für diesen Nichtantritt zu sehen ist, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen. Die übrigen in § 22 Abs. 1a ZDG angeführten Antrittshindernisse, Krankheit und Behinderung, legen nahe, dass es sich bei den Entschuldigungsgründen um gravierende, die Zivildienstleistung faktisch hindernde Tatsachen handeln muss (vgl. BVwG 19.06.2017, W208 2158949-1/3E). Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.Dem Beschwerdevorbringen, wonach in der Teilnahme des Beschwerdeführers am europäischen freiwilligen Dienst im Rahmen des spanischen Projekts eine Entschuldigung für diesen Nichtantritt zu sehen ist, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen. Die übrigen in Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG angeführten Antrittshindernisse, Krankheit und Behinderung, legen nahe, dass es sich bei den Entschuldigungsgründen um gravierende, die Zivildienstleistung faktisch hindernde Tatsachen handeln muss vergleiche BVwG 19.06.2017, W208 2158949-1/3E). Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer hat somit, wie die belangte Behörde richtigerweise ausführte, unentschuldigt den ordentlichen Zivildienst entsprechend dem rechtskräftigen Zuweisungsbescheid nicht angetreten. Der Nichtantritt des Zivildienstes - ohne einen Befreiungsbescheid und ohne Vorliegen begründeter Hindernisse, Krankheit oder Behinderung - stellt ein Verstoß gegen den rechtskräftigen Zuweisungsbescheid dar, dessen Konsequenz die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren nach § 60 ZDG ist, das beim Magistrat bzw. Landesverwaltungsgericht zu führen ist.Der Beschwerdeführer hat somit, wie die belangte Behörde richtigerweise ausführte, unentschuldigt den ordentlichen Zivildienst entsprechend dem rechtskräftigen Zuweisungsbescheid nicht angetreten. Der Nichtantritt des Zivildienstes - ohne einen Befreiungsbescheid und ohne Vorliegen begründeter Hindernisse, Krankheit oder Behinderung - stellt ein Verstoß gegen den rechtskräftigen Zuweisungsbescheid dar, dessen Konsequenz die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 60, ZDG ist, das beim Magistrat bzw. Landesverwaltungsgericht zu führen ist.

Die Behebung des Zuweisungsbescheides, welche die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gem. § 60 ZDG gegen den Beschwerdeführer zur Folge hat, erfolgte zu Recht.Die Behebung des Zuweisungsbescheides, welche die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gem. Paragraph 60, ZDG gegen den Beschwerdeführer zur Folge hat, erfolgte zu Recht.

Aufgrund des Nichtantritts des Beschwerdeführers wurde zwar der Zuweisungsbescheid aufgehoben, dessen Rechtsgrund - nämlich die Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung eines ordentlichen Zivildienstes - bleibt hingegen aufrecht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufhebung Nichtantritt ordentlicher Zivildienst Verwaltungsstrafverfahren Zivildienstpflicht Zuweisung Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2228152.1.00

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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