Entscheidungsdatum
28.05.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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L516 2166945-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2018, Zahl 1135581105/171399103, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2018, Zahl 1135581105/171399103, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 FPG als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Mit angefochtenem Bescheid vom 27.06.2018 trug das BFA - nach vorangegangener Erlassung eines Mandatsbescheides und einer dagegen erhobenen Vorstellung - dem Beschwerdeführer auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX , zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I). Das BFA schloss gleichzeitig gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus (Spruchpunkt II).Mit angefochtenem Bescheid vom 27.06.2018 trug das BFA - nach vorangegangener Erlassung eines Mandatsbescheides und einer dagegen erhobenen Vorstellung - dem Beschwerdeführer auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung römisch 40 , zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins). Das BFA schloss gleichzeitig gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus (Spruchpunkt römisch zwei).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26.07.2018.
1. Sachverhaltsfeststellungen:
[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich]
1.1 Am 19.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde im Rechtmittelweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2017, L525 2166945-1/2E, als unbegründet abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde. Dieses Erkenntnis wurde der damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 29.08.2017 zugestellt und damit rechtskräftig (IZR; BVwG Gerichtsakt zu L525 2166945-1).
1.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.06.2018 gemäß § 57 Abs 1 FPG aufgetragen, durchgehend Unterkunft in einer bestimmten, näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (AS 125ff).1.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.06.2018 gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, durchgehend Unterkunft in einer bestimmten, näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (AS 125ff).
1.3 Der aktuelle Aufenthalt des Beschwerdeführers ist unbekannt. Er verfügt seit 22.06.2018 keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister (ZMR). Die aktuelle Rechtsvertretung hat trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes keine aktuelle Adresse des Beschwerdeführers bekannt gegeben, sondern lediglich angegeben, den Beschwerdeführer nicht erreicht zu haben. Es gibt keinen Hinweis darauf und es wurde auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. (ZMR; IZR; GVS; OZ 2-4)
2. Beweiswürdigung:
2.1 Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen gegenständlichen Verwaltungsverfahrensakt sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl L525 2166945-1/2E sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, dem ZMR, GVS und IZR sowie aus der Antwort der aktuellen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (OZ 2-4).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Abweisung der Beschwerde (§ 57 FPG)Abweisung der Beschwerde (Paragraph 57, FPG)
3.1 Fallbezogen sind die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 iVm 57 Abs 2 Z 2 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat. Sein Aufenthalt ist unbekannt und es gibt keinen Hinweis darauf und es wurde auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.3.1 Fallbezogen sind die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, in Verbindung mit 57 Absatz 2, Ziffer 2, FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat. Sein Aufenthalt ist unbekannt und es gibt keinen Hinweis darauf und es wurde auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
3.2 Die Beschwerde wird daher spruchgemäß als unbegründet abgewiesen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.3 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.3 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Zu B)
Revision
3.4 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der Gesetzeswortlaut eindeutig und die Rechtslage daher klar ist (VwGH 23.03.2016, Ro 2015/12/0016).
3.5 Es wird daher spruchgemäß entschieden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall unbekannter Aufenthalt WohnsitzauflageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2166945.2.00Im RIS seit
16.07.2021Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021