TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/28 L516 2166945-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §57
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 57 heute
  2. FPG § 57 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 57 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


,

L516 2166945-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2018, Zahl 1135581105/171399103, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2018, Zahl 1135581105/171399103, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 FPG als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Mit angefochtenem Bescheid vom 27.06.2018 trug das BFA - nach vorangegangener Erlassung eines Mandatsbescheides und einer dagegen erhobenen Vorstellung - dem Beschwerdeführer auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX , zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I). Das BFA schloss gleichzeitig gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus (Spruchpunkt II).Mit angefochtenem Bescheid vom 27.06.2018 trug das BFA - nach vorangegangener Erlassung eines Mandatsbescheides und einer dagegen erhobenen Vorstellung - dem Beschwerdeführer auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung römisch 40 , zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins). Das BFA schloss gleichzeitig gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus (Spruchpunkt römisch zwei).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26.07.2018.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich]

1.1 Am 19.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde im Rechtmittelweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2017, L525 2166945-1/2E, als unbegründet abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde. Dieses Erkenntnis wurde der damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 29.08.2017 zugestellt und damit rechtskräftig (IZR; BVwG Gerichtsakt zu L525 2166945-1).

1.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.06.2018 gemäß § 57 Abs 1 FPG aufgetragen, durchgehend Unterkunft in einer bestimmten, näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (AS 125ff).1.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.06.2018 gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, durchgehend Unterkunft in einer bestimmten, näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (AS 125ff).

1.3 Der aktuelle Aufenthalt des Beschwerdeführers ist unbekannt. Er verfügt seit 22.06.2018 keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister (ZMR). Die aktuelle Rechtsvertretung hat trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes keine aktuelle Adresse des Beschwerdeführers bekannt gegeben, sondern lediglich angegeben, den Beschwerdeführer nicht erreicht zu haben. Es gibt keinen Hinweis darauf und es wurde auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. (ZMR; IZR; GVS; OZ 2-4)

2. Beweiswürdigung:

2.1 Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen gegenständlichen Verwaltungsverfahrensakt sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl L525 2166945-1/2E sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, dem ZMR, GVS und IZR sowie aus der Antwort der aktuellen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (OZ 2-4).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Abweisung der Beschwerde (§ 57 FPG)Abweisung der Beschwerde (Paragraph 57, FPG)

3.1 Fallbezogen sind die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 iVm 57 Abs 2 Z 2 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat. Sein Aufenthalt ist unbekannt und es gibt keinen Hinweis darauf und es wurde auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.3.1 Fallbezogen sind die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, in Verbindung mit 57 Absatz 2, Ziffer 2, FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat. Sein Aufenthalt ist unbekannt und es gibt keinen Hinweis darauf und es wurde auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

3.2 Die Beschwerde wird daher spruchgemäß als unbegründet abgewiesen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.3 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.3 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu B)

Revision

3.4 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der Gesetzeswortlaut eindeutig und die Rechtslage daher klar ist (VwGH 23.03.2016, Ro 2015/12/0016).

3.5 Es wird daher spruchgemäß entschieden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall unbekannter Aufenthalt Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2166945.2.00

Im RIS seit

16.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten