TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/31 W269 2235265-1

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Veröffentlicht am 31.05.2021
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Entscheidungsdatum

31.05.2021

Norm

AlVG §22
APG §4
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 22 heute
  2. AlVG Art. 2 § 22 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2011
  7. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.08.2005 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  8. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  9. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  10. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.07.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  11. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2001
  12. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 30.07.1993 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  13. AlVG Art. 2 § 22 gültig von 01.07.1992 bis 29.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. APG § 4 heute
  2. APG § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. APG § 4 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. APG § 4 gültig von 21.04.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2023
  5. APG § 4 gültig von 01.01.2017 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. APG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  7. APG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  8. APG § 4 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. APG § 4 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  10. APG § 4 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. APG § 4 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005
  12. APG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  13. APG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W269 2235265-1/12E
, W269 2235265-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 30.06.2020 betreffend die Abweisung des Antrages vom 29.06.2020 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 30.06.2020 betreffend die Abweisung des Antrages vom 29.06.2020 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2021, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat:

„Dem Beschwerdeführer gebührt Arbeitslosengeld im Zeitraum von 29.06.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von EUR 55,32 täglich, insgesamt sohin EUR 3.540,48.“

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stand zuletzt von 15.12.2015 bis 31.03.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Dieses endete durch einvernehmliche Lösung. Von 01.04.2020 bis 30.04.2020 war der Beschwerdeführer beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Auch dieses Beschäftigungsverhältnis endete durch einvernehmliche Lösung.

2. Am 29.06.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Diesem Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 30.06.2020 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt „die Korridorpension ab 01.02.2019 erfüllt“ sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass während einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder des Bezuges eines Erwerbseinkommens, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt, die Voraussetzungen für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 APG nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019, W263 2210108-1. Da das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers am 01.04.2020 geendet habe, lägen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 APG erstmals nach Beendigung des Dienstverhältnisses und demnach nicht schon am 01.02.2019 vor.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass während einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder des Bezuges eines Erwerbseinkommens, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt, die Voraussetzungen für eine Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, APG nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019, W263 2210108-1. Da das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers am 01.04.2020 geendet habe, lägen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG erstmals nach Beendigung des Dienstverhältnisses und demnach nicht schon am 01.02.2019 vor.

4. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2020 vorgelegt. Im beigefügten Schreiben des AMS wird ausgeführt, dass das AMS bis dato noch keine Antwort der Pensionsversicherungsanstalt auf das Ersuchen, den Stichtag für den frühestmöglichen Antritt der Korridorpension mitzuteilen, erhalten habe. Liege der Stichtag vor dem 29.06.2019, dann sei der Bescheid nach Ansicht des AMS korrekt.

5. Mit Beschluss vom 30.09.2020, W269 2235265-1/3E, setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2019, W263 2210108-1/5E, aus. Begründend führte es aus, dass beim Verwaltungsgerichtshof in diesem Fall ein Verfahren über eine (ordentliche) Revision anhängig sei, welches die Lösung der grundsätzlichen Rechtsfrage, ab wann die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) vorliegen und der Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs. 1 AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (mehr) hat, zum Gegenstand habe.5. Mit Beschluss vom 30.09.2020, W269 2235265-1/3E, setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2019, W263 2210108-1/5E, aus. Begründend führte es aus, dass beim Verwaltungsgerichtshof in diesem Fall ein Verfahren über eine (ordentliche) Revision anhängig sei, welches die Lösung der grundsätzlichen Rechtsfrage, ab wann die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG) vorliegen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (mehr) hat, zum Gegenstand habe.

6. Mit Erkenntnis vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012, hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2019, W263 2210108-1/5E, erhobene, ordentliche Revision als unbegründet abgewiesen.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2021 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über die Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens in Kenntnis gesetzt.

8. Am 21.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner gewillkürten Rechtsvertretung sowie einem Vertreter des AMS durch. Der Beschwerdeführer wiederholte im Rahmen der Verhandlung im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und wurde darüber hinaus zu den Umständen der einvernehmlichen Auflösung seines vollversicherten Dienstverhältnisses mit 31.03.2020 und dem Ende seines geringfügigen Dienstverhältnisses mit 30.04.2020 befragt. Als Zeuge wurde der ehemalige und nunmehr wieder aktuelle Dienstgeber des Beschwerdeführers einvernommen. Das AMS wurde ersucht, binnen zwei Wochen die Tagsatzhöhe eines allenfalls bestehenden Leistungsanspruches sowie das Vorliegen etwaiger Erteilungshindernisse bekannt zu geben.

9. Mit Schreiben vom 23.04.2021 gab das AMS die Ergebnisse hinsichtlich der Ermittlung der Anwartschaft und der Tagsatzhöhe eines allfälligen Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren.

Der Beschwerdeführer stand von 15.12.2015 bis 31.03.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX . Dieses endete durch einvernehmliche Lösung aus wirtschaftlichen Gründen aufgrund der Corona-Pandemie. Der Beschwerdeführer erhielt eine (Wieder-)Einstellungszusage für den 01.10.2020. Der Beschwerdeführer stand von 15.12.2015 bis 31.03.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 . Dieses endete durch einvernehmliche Lösung aus wirtschaftlichen Gründen aufgrund der Corona-Pandemie. Der Beschwerdeführer erhielt eine (Wieder-)Einstellungszusage für den 01.10.2020.

Von 01.04.2020 bis 30.04.2020 war der Beschwerdeführer beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis endete wiederum einvernehmlich aus wirtschaftlichen Gründen, da ein geplantes Projekt der Firma nicht realisiert werden konnte.

Dem Beschwerdeführer war eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung sowohl des vollversicherungspflichtigen als auch des geringfügigen Dienstverhältnisses nicht zumutbar.

Am 29.06.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Diesem Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 30.06.2020 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt „die Korridorpension ab 01.02.2019 erfüllt“ sei.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.06.2020 erfüllte der Beschwerdeführer im Beobachtungszeitraum vom 29.06.2019 bis 29.06.2020 die Anwartschaft nach § 14 Abs. 2 AlVG. Die Tagsatzhöhe des Arbeitslosengeldes beträgt EUR 55,32; aufgrund der Antragstellung in der ersten Jahreshälfte ist dabei von der für das Jahr 2018 vorliegenden Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 4.645,80 auszugehen. Unter Berücksichtigung des Valorisierungsfaktors 01,02 ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 4.738,72. Es lagen keine Erteilungshindernisse für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld vor.Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.06.2020 erfüllte der Beschwerdeführer im Beobachtungszeitraum vom 29.06.2019 bis 29.06.2020 die Anwartschaft nach Paragraph 14, Absatz 2, AlVG. Die Tagsatzhöhe des Arbeitslosengeldes beträgt EUR 55,32; aufgrund der Antragstellung in der ersten Jahreshälfte ist dabei von der für das Jahr 2018 vorliegenden Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 4.645,80 auszugehen. Unter Berücksichtigung des Valorisierungsfaktors 01,02 ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 4.738,72. Es lagen keine Erteilungshindernisse für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld vor.

Mit Schreiben vom 19.05.2020 sowie 25.09.2020 teilte die PVA dem AMS mit, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gemäß § 253 ASVG frühestmöglich zum Stichtag 01.02.2022 erfüllt und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension nach Vollendung des 62. Lebensjahres – Korridorpension – bereits erfüllt sind. Die Korridorpension könne daher jederzeit beantragt werden. Der Stichtag wäre dann der Monatserste nach Antragsstellung.Mit Schreiben vom 19.05.2020 sowie 25.09.2020 teilte die PVA dem AMS mit, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gemäß Paragraph 253, ASVG frühestmöglich zum Stichtag 01.02.2022 erfüllt und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension nach Vollendung des 62. Lebensjahres – Korridorpension – bereits erfüllt sind. Die Korridorpension könne daher jederzeit beantragt werden. Der Stichtag wäre dann der Monatserste nach Antragsstellung.

Seit 01.09.2020 steht der Beschwerdeführer wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber.

Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Antrag auf Korridorpension gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen, insbesondere den Parteien- und Zeugenaussagen.

Die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer in Dienstverhältnissen stand, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug.

Die Umstände der Beendigung des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses am 31.03.2020 gründen auf den insofern übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und jenen des als Zeugen einvernommenen Arbeitgebers des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Es wurde schlüssig ausgeführt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers aus wirtschaftlichen Gründen des Unternehmens, insbesondere aufgrund der durch die Corona-Pandemie verursachten Krise, einvernehmlich gelöst wurde.

Befragt nach den näheren Umständen der Beendigung des geringfügigen Dienstverhältnisses am 30.04.2020 konnte der Beschwerdeführer keine eindeutige Antwort geben. Er schien sich selbst nicht mehr sicher zu sein, aus welchem konkreten Grund auch das geringfügige Dienstverhältnis nach nur einem Monat wieder gelöst wurde.

Der als Zeuge einvernommene Arbeitgeber führte aus, dass der Beschwerdeführer zunächst geringfügig weiterbeschäftigt worden sei, damit er einen Kunden im Rahmen eines geplanten Projekts weiterbetreuen konnte. Das geringfügige Dienstverhältnis sei unbefristet gewesen und es hätte durchaus wieder in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis übergehen können. Allerdings sei das Kundenprojekt nicht zu Stande gekommen, weshalb letztlich auch das geringfügige Dienstverhältnis mit 30.04.2020 aus wirtschaftlichen Gründen einvernehmlich aufgelöst worden sei (siehe VH-Protokoll, Seite 8 f). Die Angaben des Zeugen erscheinen dem erkennenden Gericht stimmig. Es ist nachvollziehbar, dass der Unternehmer in den unsicheren Zeiten der Corona-Krise vorsichtig agierte und den Beschwerdeführer (zumindest zeitweilig) nicht weiter beschäftigen wollte, nachdem das Kundenprojekt schließlich nicht zu Stande gekommen war.

Das erkennende Gericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass sowohl das vollversicherungspflichtige als auch das geringfügige Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung aus wirtschaftlichen Gründen auf Initiative des Arbeitgebers beendet wurde, wobei die näheren Umstände für die Beendigung des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses in der Corona-Krise und die näheren Umstände für die Beendigung des geringfügigen Dienstverhältnisses in einem nicht realisierten Projekt und einer damit obsolet gewordenen Kundenbetreuung liegen. Dem Beschwerdeführer wurde eine (Wieder-)Einstellungszusage für den 01.10.2020 erteilt. In Gesamtschau der vorliegenden Sachlage gelangt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung sowohl im Fall des vollversicherungspflichtigen als auch im Fall des geringfügigen Dienstverhältnisses nicht zumutbar gewesen wäre, hätte er sich diesfalls doch seine Chancen auf eine Wiedereinstellung vertan.

Das Datum der Beantragung von Arbeitslosengeld sowie der Inhalt der Schreiben der PVA vom 19.05.2020 sowie 25.09.2020 ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Erfüllung der Anwartschaft, der Bemessungsgrundlage und der Tagsatzhöhe sowie dazu, dass keine Erteilungshindernisse vorliegen, resultieren aus der nachgereichten Stellungnahme des AMS vom 23.04.2021.

Dass der Beschwerdeführer bislang noch keinen Antrag auf Korridorpension stellte, gründet auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension

§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte BeschäftigungParagraph 22, (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung

1. durch Kündigung des Arbeitgebers,

2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt,

3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,

4. durch Lösung während der Probezeit,

5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder

6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese

a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder

b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten,

beendet wurde.

(2) Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.(2) Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß Paragraph 23, Absatz 6, ein.

(3) Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.“(3) Der Ausschluss des Anspruches gemäß Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen.“

3.2.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) lauten:

„Leistungen

Alterspension, Anspruch

§ 4. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).Paragraph 4, (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person(2) Abweichend von Absatz eins, kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person

1. mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und

2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.2. am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.

[…]“

3.3. § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG verlangt ohne Einschränkung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG. Es kann daher schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht zweifelhaft sein, dass neben den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Z 1 APG – somit dem Erreichen des 62. Lebensjahres und dem Vorliegen von mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonaten (vgl. insoweit aber auch die Übergangsbestimmungen in § 25 Abs. 2 APG) – auch die Z 2 des § 4 Abs. 2 APG erfüllt sein muss. Der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG ist daher überhaupt erst dann eröffnet, wenn der Arbeitslose nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt und kein die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes Erwerbseinkommen bezieht (vgl. idS Schrattbauer aaO Rz 12; VwGH 09.12.2020, Ro 2019/08/0012).3.3. Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG verlangt ohne Einschränkung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG. Es kann daher schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht zweifelhaft sein, dass neben den Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, APG – somit dem Erreichen des 62. Lebensjahres und dem Vorliegen von mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonaten vergleiche insoweit aber auch die Übergangsbestimmungen in Paragraph 25, Absatz 2, APG) – auch die Ziffer 2, des Paragraph 4, Absatz 2, APG erfüllt sein muss. Der Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG ist daher überhaupt erst dann eröffnet, wenn der Arbeitslose nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt und kein die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigendes Erwerbseinkommen bezieht vergleiche idS Schrattbauer aaO Rz 12; VwGH 09.12.2020, Ro 2019/08/0012).

3.3.1. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 11.01.2019 das 62. Lebensjahr erreicht. Laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.05.2020 sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Alterspension nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension) im Fall des Beschwerdeführers bereits erfüllt. Somit waren die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Z 1 APG zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld am 29.06.2020 erfüllt.3.3.1. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 11.01.2019 das 62. Lebensjahr erreicht. Laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.05.2020 sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Alterspension nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension) im Fall des Beschwerdeführers bereits erfüllt. Somit waren die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, APG zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld am 29.06.2020 erfüllt.

3.3.2. Wie bereits dargestellt, darf der Arbeitslose für die Anwendung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG zusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen der Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 APG nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegen und kein die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes Erwerbseinkommen beziehen. Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete mit 31.03.2020; danach und somit auch zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld am 29.06.2020 unterlag der Beschwerdeführer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und bezog auch kein die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes Erwerbseinkommen. Demnach erfüllte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes am 29.06.2020 sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Korridorpension.3.3.2. Wie bereits dargestellt, darf der Arbeitslose für die Anwendung des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG zusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen der Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, APG nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegen und kein die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigendes Erwerbseinkommen beziehen. Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete mit 31.03.2020; danach und somit auch zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld am 29.06.2020 unterlag der Beschwerdeführer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und bezog auch kein die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigendes Erwerbseinkommen. Demnach erfüllte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes am 29.06.2020 sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Korridorpension.

3.3.3. Ob dem Beschwerdeführer nun ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zukommt, ist schließlich davon abhängig, dass die letzte Beschäftigung durch eine der in § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG genannten Arten geendet hat. Als letzte Beschäftigung ist jene anzunehmen, die der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 22, Rz 487).3.3.3. Ob dem Beschwerdeführer nun ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zukommt, ist schließlich davon abhängig, dass die letzte Beschäftigung durch eine der in Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG genannten Arten geendet hat. Als letzte Beschäftigung ist jene anzunehmen, die der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 22,, Rz 487).

3.3.4. Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte festgestellt werden, dass sowohl das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis am 31.03.2020 als auch das geringfügige Dienstverhältnis am 30.04.2020 durch einvernehmliche Auflösung endete, wobei die Initiative dafür jeweils vom Arbeitgeber ausging. Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob das vollversicherungspflichtige oder das geringfügige Dienstverhältnis als die „letzte Beschäftigung“ iSd § 22 Abs. 1 AlVG anzusehen ist.3.3.4. Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte festgestellt werden, dass sowohl das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis am 31.03.2020 als auch das geringfügige Dienstverhältnis am 30.04.2020 durch einvernehmliche Auflösung endete, wobei die Initiative dafür jeweils vom Arbeitgeber ausging. Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob das vollversicherungspflichtige oder das geringfügige Dienstverhältnis als die „letzte Beschäftigung“ iSd Paragraph 22, Absatz eins, AlVG anzusehen ist.

Anstelle einer Dienstgeberkündigung wurde dem Beschwerdeführer die für ihn günstigere Variante einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses vorgeschlagen, die der Beschwerdeführer schließlich auch annahm. Bei den Gründen für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses handelte es sich somit nicht um vom Beschwerdeführer verschuldete Gründe; die Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung war dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, da es andernfalls zur Dienstgeberkündigung gekommen wäre (vgl. VwGH 09.12.2020, Ro 2019/08/0012). Der Tatbestand des § 22 Abs. 1 Z 6 lit. b AlVG ist somit erfüllt.Anstelle einer Dienstgeberkündigung wurde dem Beschwerdeführer die für ihn günstigere Variante einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses vorgeschlagen, die der Beschwerdeführer schließlich auch annahm. Bei den Gründen für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses handelte es sich somit nicht um vom Beschwerdeführer verschuldete Gründe; die Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung war dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, da es andernfalls zur Dienstgeberkündigung gekommen wäre vergleiche VwGH 09.12.2020, Ro 2019/08/0012). Der Tatbestand des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, AlVG ist somit erfüllt.

3.3.5. Die Intention des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG legt nahe, dass mit der Wortfolge „für den Zeitraum von einem Jahr“ die Dauer des Bezuges angesprochen wird. Die einjährige Frist des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG ist daher so zu verstehen, dass der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für eine Dauer eines Jahres trotz gleichzeitigen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension zulässig sein soll (vgl. idS im Ergebnis Schrattbauer aaO Rz 12; VwGH 09.12.2020, Ro 2019/08/0012).3.3.5. Die Intention des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG legt nahe, dass mit der Wortfolge „für den Zeitraum von einem Jahr“ die Dauer des Bezuges angesprochen wird. Die einjährige Frist des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG ist daher so zu verstehen, dass der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für eine Dauer eines Jahres trotz gleichzeitigen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension zulässig sein soll vergleiche idS im Ergebnis Schrattbauer aaO Rz 12; VwGH 09.12.2020, Ro 2019/08/0012).

3.4. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung am 29.06.2020 alle Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG erfüllte und ihm somit mangels Vorliegens von Erteilungshindernissen Arbeitslosengeld ab 29.06.2020 für die Dauer von maximal einem Jahr zuzuerkennen gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer mit 01.09.2020 wieder eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm, stand ihm Arbeitslosengeld lediglich bis zum 31.08.2020 zu.3.4. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung am 29.06.2020 alle Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG erfüllte und ihm somit mangels Vorliegens von Erteilungshindernissen Arbeitslosengeld ab 29.06.2020 für die Dauer von maximal einem Jahr zuzuerkennen gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer mit 01.09.2020 wieder eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm, stand ihm Arbeitslosengeld lediglich bis zum 31.08.2020 zu.

Der Betrag des dem Beschwerdeführer gebührenden Arbeitslosengeldes von EUR 3.540,48 setzt sich aus 64 Tagsätzen zu EUR 55,32 für die Zeit von 29.06.2020 bis 31.08.2020 (64 Tage) zusammen. Das AMS ist daher verpflichtet, dem Beschwerdeführer das ihm gebührende Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 3.540,48 auszuzahlen.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war demnach stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld Dienstverhältnis einvernehmliche Auflösung Korridorpension

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W269.2235265.1.00

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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